Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fehlender Würdigung beim Vollrausch (§ 20 StGB) – Urteil aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 544/75
Datum
05.11.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Annahme möglicher Schuldunfähigkeit wegen Alkoholgenusses; das Landgericht hatte den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Schwurgericht wesentliche Umstände (u. a. Trinkgewohnheiten, widersprüchliche Feststellungen zur BAK) nicht erörtert hat. Bei schweren Taten wie Mord ist vollständiges Fehlen des Hemmungsvermögens durch Alkohol nur ausnahmsweise anzunehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme schuldunfähigen Verhaltens wegen Vollrausches setzt eine umfassende und substantiiert begründete Beweiswürdigung von Blutalkoholkonzentration und Gesamtverhalten des Täters voraus.

2

Bei besonders schweren Rechtsgutsverletzungen (z. B. Mord) ist das völlige Fehlen des Hemmungsvermögens infolge Alkoholmissbrauchs nur ausnahmsweise anzunehmen; hierfür bedarf es überzeugender Feststellungen.

3

Widersprüchliche oder unzureichende Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration und zum Verhalten der Beteiligten begründen einen sachlichen Mangel der Beweiswürdigung, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.

4

Indiziengestützte Annahmen über die Blutalkoholkonzentration müssen mit dem Gesamtverhalten vor, während und nach der Tat vereinbar sein und vom Gericht darlegbar verbunden werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 26. Juni 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 544/75

in der Strafsache gegen Wolfgang, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1950 in BC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen vorsätzlichen Vollrausches

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███████████████████ █████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 26. Juni 1975 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten Mord zur Last gelegt. Das Schwurgericht hat ihn wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit der auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass das Schwurgericht Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB als möglich angesehen hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Schwurgericht nimmt an, dass die Blutalkoholkonzentration (BAK) des Angeklagten zur Tatzeit um 3 ‰ gelegen hat, weil bei dem Opfer eine BAK von 2,8 ‰ festgestellt worden sei und der Angeklagte noch mehr getrunken habe. Schon hiergegen erheben sich Bedenken, weil nach den Feststellungen (Bl. 11 UA) der später getötete ████ den betrunkeneren Eindruck machte. Im letzten Lokal bekam er nur deshalb noch etwas zu trinken, weil der Angeklagte erklärte, er werde auf [REDACTED] aufpassen und ihn sicher nach Hause geleiten.

Ferner ist zu beachten, dass die Hemmungsschwelle eines Zechers nach der Erfahrung um so höher zu sein pflegt, je größer der Wert des gefährdeten Rechtsgutes ist und je schwerer die Tat wiegt (BGHSt 14, 114, 116). Gegenüber Mordtaten wird deshalb das Hemmungsvermögen höchst selten infolge Alkoholmissbrauchs ganzlich fehlen (BGH GA 1955, 269, 271; Urteil vom 28. Juni 1968 – 4 StR 226/68 –; Urteil vom 21. März 1973 – 2 StR 635/72 –).

Hier kommt hinzu, dass der Angeklagte seit langer Zeit trinkgewohnt war. Die Nichterörterung dieser wesentlichen Umstände begründet einen Sachmangel bei der Beweiswürdigung, der zur Aufhebung des Urteils führt.

In der neuen Hauptverhandlung wird auch zu prüfen sein, ob sich der zugunsten des Angeklagten angenommene hohe Blutalkoholwert mit seinem Gesamtverhalten vor und nach der Tat vereinen lässt.

WillmsSchumacherMüller
KirchhofBaumgarten

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