Revision verworfen: Alkoholisierung, Schuldfähigkeit und Bewährungsablehnung bei Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 131/78
- Datum
- 23.05.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Blutalkoholkonzentration über 3 ‰ begründet nicht generell Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB; die Beurteilung erfordert eine umfassende Einzelfallprüfung aller äußeren und inneren Umstände.
Die Annahme verminderter Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB kann aus Indizien wie zielgerichtetem Verhalten, fehlenden Erinnerungslücken und individueller Alkoholgewöhnung abgeleitet werden.
Die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags auf Einholung weiteren sachverständigenärztlichen Gutachtens ist nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht zu beanstanden, wenn aus den vorhandenen Feststellungen keine weitergehende Aufklärung zu erwarten ist.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; eine hohe Alkoholisierung des Täters stellt nicht automatisch einen "besonderen Umstand" im Sinne der Vorschrift dar.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 29. November 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███ aus M████, geboren den █████, den Zimmerer Thomas █████ in Sch██████, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Kuhn als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████ █████ als Verteidiger,
██████████████████ ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. November 1977 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen sind, soweit sie überhaupt nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig sind, jedenfalls unbegründet. Die Gründe für die Ablehnung des vom Verteidiger gestellten Hilfsbeweisantrages auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sind nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht zu beanstanden. Was die Revision im Einzelnen gegen die in dem Urteil des Schwurgerichts wiedergegebenen Ausführungen des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen Dr. ███████ und die Feststellungen des Gerichts zum Grad der Trunkenheit des Angeklagten vorbringt, kann nur für die Sachrüge bedeutend sein.
Auch nach den Ausführungen der Revision ist nicht ersichtlich, welche Umstände das Schwurgericht hätten dringen müssen, im Rahmen der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO einen Augenschein am Tatort einzunehmen. Die Begründung der Rüge geht von anderen Feststellungen aus, als sie das Landgericht auf Grund von Zeugenaussagen getroffen hat. Danach befand sich die Mutter des Angeklagten auf dem Flur; er ging an ihr vorbei, als er in die Küche zurückkehrte, wo sich sein Vetter aufhielt (UA S. 14). Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter in diesem Zeitpunkt von dem Vetter angegriffen wurde oder der Angeklagte dies auch nur annehmen konnte, lagen nicht vor. Von der Einnahme eines Augenscheins war eine weitere Sachaufklärung nicht zu erwarten.
II. Die Sachbeschwerde gibt nur zu folgenden Ausführungen Anlass:
1. Die dem Angeklagten eine Stunde und 15 Minuten nach der Tat entnommene Blutprobe ergab in ihrem Mittelwert eine Blutalkoholkonzentration von 3,27 ‰. Das Schwurgericht geht in Übereinstimmung mit dem von ihm gehörten Sachverständigen von einem möglichen Höchstwert von 3,72 ‰ im Tatzeitpunkt aus. Es nimmt eine verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB an und hält die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB für nicht gegeben. Soweit in den Urteilsgründen (UA S. 12, 17 und 19) eine mögliche Einschränkung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten erwähnt wird, ist dies unschädlich. Das Landgericht ist, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe erkennen lässt, von einer alkoholbedingten Beeinträchtigung nur des Hemmungsvermögens, nicht aber von der Möglichkeit eines Verbotsirrtums (vgl. BGH GA 1968, 279; BGHSt 21, 27, 28; BGH bei Dallinger MDR 1975, 365) ausgegangen.
Der Blutalkoholgehalt lag nicht unerheblich über der Grenze von 3 ‰, von der an ernsthaft zu prüfen ist, ob der Täter schuldunfähig war (BGH bei Holtz, MDR 1976, 632; BGH, Urteile vom 13. Mai 1959 – 2 StR 168/59 – und 10. April 1973 – 1 StR 607/72 – sowie Beschluss vom 6. Juli 1977 – 3 StR 248/77). Es gibt jedoch keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahin, dass jeder Mensch bei einer Blutalkoholkonzentration über 3 ‰ zurechnungsunfähig ist (BGH GA 1974, 344; vgl. auch BGH VersR 1965, 656 mit Anm. Gaisbauer zu § 7 AKB). Insbesondere bestehen auch aus medizinischer Sicht keine Anhaltspunkte für die Aufstellung einer solchen festen Regel. Vielmehr wird der Höhe des Blutalkoholspiegels für die psychopathologische Beurteilung nur sehr eingeschränkte Bedeutung zugemessen (Prokop, Forensische Medizin 2. Aufl. 1966 S. 508; Witter in Handbuch der forensischen Psychiatrie II 1972 S. 1030) und dafür erhöhtes Gewicht auf die Prüfung aller äußeren und inneren Aspekte des Individualgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung gelegt (Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. 1976 S. 151; Rasch in Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 3. Aufl. S. 81; Ponsold daselbst S. 255 ff; Witter aaO S. 1030 ff). Wenn daher auch bei einer über 3 ‰ liegenden Blutalkoholkonzentration im Allgemeinen selbst bei an Alkohol gewöhnten Tätern zumindest eine sehr erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit angenommen werden kann, so kommt es doch auf die Umstände des Einzelfalls an; sie können ergeben, dass ausnahmsweise die Anwendung von § 20 StGB nicht gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 24. August 1976 – 1 StR 459/76; BGH GA 1974, 344).
Derart besondere Umstände sind hier ausreichend festgestellt. Das Schwurgericht war sich bewusst, dass der Grad der Alkoholisierung des Angeklagten sehr hoch war (UA S. 16). Es begründet in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen seine Überzeugung, dass dennoch ein Vollrausch nicht vorgelegen habe, im Einzelnen mit dem ziel- und zweckgerichteten Vorgehen des Angeklagten bei und nach der Tatausführung, mit dem Fehlen von Erinnerungslücken und damit, dass sich der Angeklagte nach der Tat über ihren Hergang und seine Empfindungen über den Tod seines Vetters äußern konnte (UA S. 16, 17). Diese Umstände mögen jeder für sich allein nur einen begrenzten Beweiswert haben, weil die Möglichkeit besteht, dass der Täter im Alkoholrausch noch die Tragweite seiner Handlungen erkennt, aber nicht mehr das erforderliche Hemmungsvermögen aufbringt (BGHSt 1, 384, 385; BGH, Urteil vom 16. September 1975 – 1 StR 374/75). In ihrer Gesamtheit und im Zusammenhang mit weiteren festgestellten Tatsachen ließen diese Umstände hier jedoch den vom Schwurgericht gezogenen Schluss einer nur beschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten zu. Bei der Bewertung durch den Sachverständigen und das Gericht waren die in den Urteilsgründen enthaltenen Feststellungen über die besondere und langjährige Alkoholgewöhnung des Angeklagten und die Rache für erlittene Misshandlungen als verständliches Motiv der Tat mit zu berücksichtigen. Dass das Schwurgericht von ihm selbst festgestellte Umstände, wie die lange vor der Tat zurückliegende Nahrungsaufnahme, übersehen haben könnte, ist nicht anzunehmen. Die Schlussfolgerung des Schwurgerichts ist umso verständlicher, als die Hemmungsschwelle eines Zechers nach der Erfahrung umso höher zu sein pflegt, je größer der Wert des gefährdeten Rechtsgutes ist und je schwerer die Tat wiegt (BGHSt 14, 114, 116). Gegenüber Tötungsdelikten wird deshalb das Hemmungsvermögen höchst selten infolge Alkoholmissbrauchs gänzlich fehlen (BGH GA 1955, 269, 271; BGH, Urteil vom 5. November 1975 – 2 StR 544/75). Deshalb kann nicht beanstandet werden, dass das Schwurgericht einen strengen Maßstab bei der Beurteilung der Frage angelegt hat, in welchem Maß die Schuldfähigkeit beeinträchtigt war.
2. Der Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere für die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung. Das Schwurgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 56 Abs. 2 StGB eine Ausnahmebestimmung darstellt. Die Frage, ob besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen, ist weitgehend nach pflichtgemäßem tatrichterlichem Ermessen zu entscheiden (BGHSt 24, 3 ff; BGH MDR 1977, 414). Rechtliche Fehler der Ermessensausübung liegen hier nicht vor. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht die hohe Alkoholisierung des Angeklagten nach §§ 21, 49 StGB für die Strafhöhe berücksichtigt, nicht jedoch als besonderen Umstand im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB gewertet hat.
| Pikart | Mayr | Zipfel | |||
| Loesdau | Kuhn |