Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Schuldfähigkeit bei starker Alkoholisierung und Ablehnung weiterer Gutachten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 202/81
Datum
05.08.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung und versuchten Totschlags sowie gegen die Zurückweisung eines Beweisantrags auf ein weiteres psychiatrisches Gutachten. Zentrale Fragen betrafen die Schuldfähigkeit bei hoher Alkoholkonzentration und die Aufklärungspflicht des Gerichts. Der BGH verwirft die Revision: Das vorhandene erfahrene Gutachten und vorliegende fachärztliche Befunde rechtfertigten kein weiteres Gutachten, und die Einzelfallwürdigung der Alkoholisierung ist maßgeblich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn ein erfahrener Gutachter bereits umfassende, einschlägige Unterlagen ausgewertet hat und keine Anhaltspunkte für sachliche oder methodische Mängel seines Gutachtens bestehen.

2

Die Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht verletzt, wenn der befragte Sachverständige über die zur Beurteilung erforderlichen Vorbefunde verfügte, an der Beweisaufnahme teilgenommen hat und seine Aussagen auf vorliegenden fachärztlichen Unterlagen beruhen.

3

Eine feste Blutalkoholgrenze (z. B. pauschal bei 3 ‰) begründet nicht automatisch Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB); maßgeblich ist vielmehr die Gesamtwürdigung des individuellen Verhaltens, der Persönlichkeit und der tatbezogenen Umstände.

4

Bei erheblicher Alkoholisierung kann das Gericht stattdessen verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) annehmen, wenn das Verhalten und die Umstände des Einzelfalls den Schluss auf einen nicht vollständig aufgehobenen Willens- und Hemmungsbereich rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 5. Dezember 1980

Rubrum

IM NAMEN ███ VOLKES URTEIL

2 StR 202/81 in der Strafsache gegen den Landwirt Walter M█████████████████ aus O█████████████████, geboren am ██ 1940 in A█████████████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. August 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Möls, Dr. Meyer, B. Maier, Theune als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. C██████████████████ in der Verhandlung, Bundesanwältin ██████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. Dezember 1980 wird verworfen. Jedoch wird in Nr. 1 der Urteilsformel vor den Worten „räuberischer Erpressung“ das Wort „schwerer“ eingefügt. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (das Wort „schwerer“ fehlt in der Formel des angefochtenen Urteils) und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall (§§ 255, 253, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, §§ 212, 22, 113, 52, 53 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

I. Die Verfahrensrügen.

1. Die Revision beanstandet die Ablehnung eines Beweisantrags, mit dem die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür angestrebt worden war, dass der Angeklagte in dem zweiten Tatkomplex (Schusswechsel mit Polizeibeamten, die ihn festnehmen wollten und vor denen er sich im Speicher seines Hauses versteckt hatte) schuldunfähig (§ 20 StGB) gewesen sein könnte.

Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C██ das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen sei (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Dieser Beschluss ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Prof. Dr. C██ gehört der Psychiatrischen Klinik der Universität Mainz an und ist, wie das angefochtene Urteil hervorhebt, dem Schwurgericht seit vielen Jahren als erfahrener Gutachter bekannt, der insbesondere über sehr große forensische Erfahrung in der Beurteilung der Schuldfähigkeit von alkoholisierten Tätern verfügt. Dafür, dass dieser Sachverständige von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre oder dass ein anderer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfüge, ergibt sich kein Anhaltspunkt; auch die Revision vermag in dieser Richtung keine fundierten Bedenken vorzutragen.

2. Die Revision beanstandet eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), weil das Schwurgericht es unterlassen habe, den Gutachter „nach der Herkunft seiner Erkenntnisse“ zu befragen, weil keine körperliche Untersuchung des Angeklagten stattgefunden habe, weil der Sachverständige nicht an der ganzen Hauptverhandlung teilgenommen habe und weil schließlich trotz der vom Gutachter angenommenen „beginnenden Hirnschädigung“ des Angeklagten kein „Spezialsachverständiger“ zugezogen worden sei.

Die Rüge erweist sich als unbegründet.

a) Der Beschwerdeführer übersieht, dass dem Sachverständigen Prof. Dr. ██ – was das Revisionsgericht auf die Aufklärungsrüge den Akten entnehmen kann – schon bei der Abfassung seines schriftlichen Gutachtens vom 17. März 1980 (Bd. II Bl. 220 ff d.A.) das nervenfachärztliche Gutachten der Landesnervenklinik Alzey vom 9. Januar 1980 (Bd. II Bl. 173 d.A.) vorgelegen hatte, in der sich der Angeklagte im September und Oktober 1979 zur stationären Behandlung befunden hatte. Als Ergebnis der „eingehenden ärztlichen Untersuchung“ ist in diesem Gutachten festgestellt, dass Leber und Milz unauffällig sind und dass der EEG-Befund normal ist. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte leide an einem Leberschaden und weise „unregelmäßige Gehirnströme“ auf (Rev.-Begr. S. 12), steht damit – abgesehen davon, dass es sich um neuen Tatsachenvortrag handelt – im Widerspruch zu den dem Gutachten zugrunde liegenden ärztlichen Befunden.

b) Nach den im Urteil wiedergegebenen Darlegungen des Sachverständigen Dr. C██ hatte eine im Anfangsstadium befindliche alkoholbedingte Hirnschädigung des Angeklagten keinen entscheidenden Einfluss auf dessen Schuldfähigkeit.

Zwar hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehrfach gefordert, dass für die Beurteilung von Hirnverletzungen oder von Hirnschädigungen in der Regel ein Hirnfacharzt zuziehen sei, weil nicht jeder Psychiater in der Lage sei, die besonderen Auswirkungen von Hirnschädigungen, insbesondere auf das Hemmungsvermögen des Verletzten, ausreichend zu beurteilen (BGH NJW 1952, 633; BGH, Urteile vom 7. Mai 1953 – 5 StR 108/53 –, vom 12. Januar 1954 – 1 StR 528/53 – und vom 16. Dezember 1975 – 1 StR 755/75). Ob jedoch im Einzelfall hierzu Veranlassung besteht oder nicht, hängt davon ab, ob die Sachkunde des gehörten Gutachters zweifelhaft ist, und ob er dem Tatrichter sichere Aufklärung über die Folgen der Hirnverletzung oder des Hirnschadens geben kann (BGH, Urteile vom 24. Mai 1965 – 2 StR 173/65 – und vom 20. August 1970 – 4 StR 261/70). Hier ist die Aufklärungspflicht nicht verletzt. Der Angeklagte hat – anders als in den meisten der bisher entschiedenen Fälle – kein Hirntrauma erlitten; vielmehr ist eine im Anfangsstadium befindliche Hirnschädigung, die noch nicht im EEG messbar war, gerade auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführen.

c) Der Vortrag der Revision, der Sachverständige habe nicht an der ganzen Hauptverhandlung teilgenommen und sei nicht während der gesamten Beweisaufnahme anwesend gewesen, trifft nicht zu. Wie das angefochtene Urteil (UA S. 12) und das Hauptverhandlungsprotokoll ausweisen, war der Sachverständige vom Anfang der Hauptverhandlung bis zu seiner Entlassung am zweiten Verhandlungstag anwesend (Bl. 318 ff d.A.). Er hat sein Gutachten am ersten Verhandlungstag erstattet und wurde vom Vorsitzenden nach seiner Entlassung nicht wieder geladen. Die Behauptung der Revision, der Sachverständige habe nicht die erforderlichen Kenntnisse für sein Gutachten gehabt, weil er nicht die gesamte Hauptverhandlung verfolgt habe, ist daher unbegründet.

d) Der Hilfsbeweisantrag der Verteidigung, Zeugen dafür zu vernehmen, dass der Angeklagte vor der Tat einen betrunkenen Eindruck gemacht habe, war für den Fall gestellt, dass das Gericht nicht die Voraussetzungen des § 21 StGB annehmen werde. Da das Schwurgericht diese Vorschrift angewendet hat, musste der Antrag nicht verbescheiden werden.

II. Auch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf.

1. a) Der Tatrichter hat festgestellt, dass der Angeklagte zur Zeit der ersten Tat, dem bewaffneten Überfall auf eine Tankstelle, um 2.20 Uhr auf Grund der Rückrechnung nach dem Ergebnis der um 5.52 Uhr und um 6.10 Uhr entnommenen Blutproben bei dem sich daraus ergebenden individuellen stündlichen Abbauwert von 0,20 ‰ eine Blutalkoholkonzentration von 3,41 ‰ hatte. Demgegenüber kann die für den (theoretisch) höchstmöglichen Abbauwert von 0,29 ‰ errechnete Konzentration von 3,70 ‰ außer Betracht bleiben. Für die zweite Tat, die Schießerei mit den Polizeibeamten, errechnet das Schwurgericht eine Blutalkoholkonzentration von rund 2,91 ‰.

Für beide Taten schließt sich das Landgericht dem Gutachten des Sachverständigen an, wonach der Angeklagte zwar erheblich vermindert schuldfähig (§ 21 StGB), aber nicht schuldunfähig (§ 20 StGB) gewesen ist.

b) Damit lag der Blutalkoholgehalt bei der ersten Tat nicht unerheblich über, bei der zweiten Tat nahe an der Grenze von 3,0 ‰, von der an zu prüfen ist, ob der Täter schuldunfähig war (BGH bei Holtz, MDR 1976, 632; BGH, Urteile vom 13. Mai 1959 – 2 StR 168/59 – und vom 10. April 1973 – 2 StR 607/72). Es gibt jedoch keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass jeder Mensch bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 3 ‰ schuldunfähig ist (BGH GA 1974, 344; vgl. BGH VersR 1965, 656). Insbesondere bestehen auch aus medizinischer Sicht keine Anhaltspunkte für die Aufstellung einer solchen festen Norm (Nachweise in BGH, Urteil vom 23. Mai 1978 – 1 StR 131/78), vielmehr ist erhöhtes Gewicht auf die Prüfung aller äußeren und inneren Aspekte des Individualgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung zu legen. Daher können auch bei einer über 3 ‰ liegenden Blutalkoholkonzentration bei alkoholgewohnten Tätern die Umstände des Einzelfalles ergeben, dass die Anwendung von § 20 StGB nicht gerechtfertigt ist (BGH, Urteile vom 24. August 1976 – 1 StR 459/76 – und vom 23. Mai 1978 – 1 StR 131/78).

Derart besondere Umstände sind hier ausreichend festgestellt. Das Schwurgericht war sich bewusst, dass der Grad der Alkoholisierung des Angeklagten sehr hoch war. Es begründet in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen seine Überzeugung, dass dennoch ein Vollrausch nicht vorgelegen habe, im einzelnen mit der recht umsichtigen und der jeweiligen Lage angepassten Verhaltensweise des Angeklagten vor, während und nach dem Überfall auf die Tankstelle und später beim Eintreffen der ersten Polizeibeamten vor seiner Wohnung (UA S. 18). Die vom Tatrichter angeführten Umstände mögen jeder für sich nur einen begrenzten Beweiswert haben, weil die Möglichkeit besteht, dass der Täter im Alkoholrausch noch die Tragweite seiner Handlungen erkennt, aber nicht mehr das erforderliche Hemmungsvermögen aufbringt (BGHSt 1, 384, 385; BGH, Urteil vom 16. September 1975 – 1 StR 374/75). In ihrer Gesamtheit und im Zusammenhang mit weiteren festgestellten Tatsachen lassen diese Umstände hier jedoch den Schluss auf eine nur beschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten zu (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1978 – 1 StR 131/78). Die Schlussfolgerung des Schwurgerichts ist umso verständlicher, als die Hemmungsschwelle eines Zechers nach der Erfahrung umso höher zu sein pflegt, je größer der Wert des gefährdeten Rechtsguts ist und je schwerer die Tat wiegt (BGHSt 14, 114, 116); vor allem gegenüber Tötungsdelikten wird deshalb das Hemmungsvermögen höchst selten infolge Alkoholmissbrauchs ganzlich fehlen (BGH GA 1955, 269, 271; BGH, Urteil vom 5. November 1975 – 2 StR 544/75). Auch aus diesem Grunde kann der vom Schwurgericht angelegte Maßstab für die Beurteilung der Schuldfähigkeit nicht beanstandet werden.

c) Auch im Übrigen enthält der Schuldspruch keinen Rechtsfehler.

2. Der Strafausspruch hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.

III. Nach allem ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

SchumacherMeyerTheune
MölsMaier
Revision verworfen: Schuldfähigkeit bei starker Alkoholisierung und Ablehnung weiterer Gutachten — Themis