Revision: Aufhebung des Strafausspruchs mangels nachvollziehbarer Sachverständigengrundlagen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 78/83
- Datum
- 15.04.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn der Tatrichter die Anknüpfungstatsachen, die einem vom Sachverständigen vorgenommenen Gutachten bzw. einer Blutalkoholberechnung zugrunde liegen, nicht hinreichend mitteilt und dadurch die Überprüfbarkeit durch das Revisionsgericht verhindert wird.
Weicht der Tatrichter von einem Sachverständigengutachten ab, hat er dessen Ausführungen in nachprüfbarer Weise wiederzugeben, sich mit ihnen auseinanderzusetzen und die Gründe für die abweichende Bewertung darzulegen.
Bei der Beurteilung der (verminderten) Schuldfähigkeit durch alkoholbedingte Einflüsse sind tatbezogene Auffälligkeiten (z. B. enthemmtes oder auffällig zielgerichtetes Verhalten) darzustellen und zu berücksichtigen oder ihre Nichtberücksichtigung zu begründen.
Fehlen die erforderlichen Darstellungen zu den Grundlagen der Gutachten und zur Auseinandersetzung mit deren Kernaussagen, ist der Strafausspruch wegen Sachmängeln aufzuheben; hiervon kann der Schuldspruch in materieller Hinsicht unberührt bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 26. Oktober 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 78/83 in der Strafsache gegen den Fernmeldeelektroniker Thomas Otto E ██ ██ geboren am █, aus ███, in ██, ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. Oktober 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zur Revision des Angeklagten ausgeführt:
*"Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben, der sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben könnte. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
1. Ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils liegt darin, dass der Tatrichter es unterlassen hat, die Anknüpfungstatsachen vollständig mitzuteilen, aufgrund deren der Sachverständige für die Tatzeit einen Blutalkoholgehalt zwischen 1,2 ‰ und 2,1 ‰ errechnet hat. Es fehlt schon an der Mitteilung, von welchem Abbauwert der Sachverständige ausgegangen ist. Im Übrigen ist zwar angegeben, dass jede 0,1-Flasche Asbach beim Angeklagten den Blutalkoholwert um 0,5 ‰ erhöht hat und dass der im Kino getrunkene Alkohol mit 0,1 ‰ für jeden Whisky anzusetzen ist (UA S. 17). Im Urteil ist jedoch nicht angeführt, welche Werte für die in der Pizzeria in ████ getrunkenen zwei Cola-Whisky mit je 0,2 l Whisky (UA S. 6) anzunehmen sind. Dass es sich insoweit um einen Schreibfehler (0,2 statt 0,02) handelt, kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Damit ist dem Revisionsgericht die Möglichkeit zu einer Überprüfung der Berechnung verwehrt.
Denn auf der Grundlage der Angaben zu dem Alkoholgenuss im Übrigen lässt sich bei Berücksichtigung auch dieser insgesamt weiteren 0,4 l Whisky die Berechnung eines Blutalkoholgehalts bis höchstens 2,1 ‰ ohne ergänzende Angaben dazu auch nicht annähernd nachvollziehen, wenn man von dem für den Angeklagten günstigsten Abbauwert ausgeht.
Ein sachlich-rechtlicher Mangel ist des Weiteren auch deshalb gegeben, weil im Urteil nicht die Anknüpfungstatsachen mitgeteilt sind, auf die der Sachverständige – anders als der Tatrichter – seine Beurteilung gestützt hat, dass eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit jedenfalls nicht auszuschließen sei (UA S. 18). Zwar ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter dem Sachverständigen insoweit nicht folgt. Dies setzt jedoch voraus, dass er die Ausführungen des Sachverständigen in nachprüfbarer Weise wiedergibt, sich mit ihnen auseinandersetzt und seine abweichende Auffassung begründet (BGHSt 8, 113, 118). Daran fehlt es hier.
Ob sich der Tatrichter mit den Darlegungen des Sachverständigen insbesondere mit den von diesem aufgezeigten Umständen, die für die Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung sein konnten, in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat, lässt sich deshalb nicht feststellen.
In diesem Zusammenhang ist zum Beispiel nicht zu ersehen, ob der Sachverständige sich zu der festgestellten Tatsache, dass der Angeklagte seinem bereits sterbenden Opfer noch mindestens 10 Schnittverletzungen am Hals zugefügt und ihm außerdem noch Schamhaare abgeschnitten hatte (UA S. 9), geäußert hat und welche Bedeutung er gegebenenfalls diesem auffälligen Tatverhalten für die vorzunehmende Beurteilung beimaß. Der Tatrichter selbst hat sich mit dieser Auffälligkeit, die für die Beurteilung des Steuerungsvermögens erheblich sein kann und deshalb im Urteil erörtert hätte werden müssen, jedenfalls nicht auseinandergesetzt. Stattdessen hat er sich in seinen Ausführungen auf UA S. 18 ff im Wesentlichen darauf beschränkt, aus dem Erscheinungsbild des Angeklagten, seinem Leistungsverhalten in der Tatnacht sowie seinem recht guten Erinnerungsvermögen den Schluss zu ziehen, dass zwar eine gewisse alkohol- und situationsbedingte Beeinträchtigung nicht zu verneinen, eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit jedoch auszuschließen sei. Bei einer alkoholischen Beeinflussung im Bereich ab 2 ‰ steht aber in erster Linie die mögliche Verminderung des Hemmungsvermögens in Frage. Planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten braucht ebenso wie ungetrübte Erinnerung an das Tatgeschehen der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens jedoch nicht entgegenzustehen (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH bei Holtz, MDR 1982, 100 f mit weiteren Nachweisen). Vorliegend kommt hinzu, dass der Angeklagte nach den Feststellungen (UA S. 18) alkoholgewöhnt war, mithin gerade sein Leistungsverhalten nur sehr eingeschränkt Rückschlüsse auf sein Hemmungsvermögen zuließe.
Diese sachlich-rechtlichen Mängel zwingen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Hinblick darauf, dass das Hemmungsvermögen gegenüber Tötungsdelikten infolge alkoholischer Beeinflussung nur höchst selten ganz aufgehoben ist (BGH, GA 1955, 269, 271; Urteil vom 21. März 1973 – 2 StR 635/72), Anhaltspunkte für einen solchen Ausnahmefall jedoch nicht vorliegen, kann der Schuldspruch bestehen bleiben.
2. Da der Strafausspruch bereits auf die Sachrüge aufzuheben ist, bedarf es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht. Anhaltspunkte dafür, dass durch sie auch der Schuldspruch berührt sein könnte, sind unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen nicht ersichtlich. Ergänzend sei lediglich bemerkt, dass die im Antrag der Verteidigung genannten Anknüpfungstatsachen vom Tatrichter nicht festgestellt wurden.
Soweit er sich – unabhängig von dieser Antragsbegründung – auf eigene Sachkunde berufen hat, ist schon auf die Sachrüge hin nachzuprüfen, ob die Sachkunde durch die Ausführungen im Urteil belegt wird."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.
| Meyer | Meesl | Maier | |||
| Müller | Theune |