Treffer
BGH Urteil

Revision: Fehlerhafte BAK‑Bewertung und unzureichende Anwendung des § 51 StGB beim schweren Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
1 StR 117/55
Datum
16.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil das Landgericht die Blutalkoholberechnung fehlerhaft vorgenommen und die Frage der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 StGB unzureichend geprüft hat. Zeugenaussagen zum äußeren Erscheinungsbild genügen nicht; es sind vertiefte forensische und willensrechtliche Untersuchungen erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei alkoholbedingter Beeinträchtigung ist die Zurechnungsfähigkeit nicht allein nach äußerlich erkennbarem Rauschen oder ungetrübter Erinnerung zu beurteilen; auch eine Störung der Willenskräfte kann die Schuldfähigkeit ausschließen (§ 51 StGB).

2

Die auf die Blutalkoholkonzentration gestützte Beurteilung erfordert eine wissenschaftlich fundierte Berechnung unter Berücksichtigung individueller Alkoholabbauraten, Restalkohol und tatsächlicher Aufnahme; bei Zweifeln ist ein auf Blutalkoholbestimmung spezialisierter Sachverständiger hinzuzuziehen.

3

Aussagen von Zeugen über äußeres Erscheinungsbild sind wegen ihrer eingeschränkten Aussagekraft nur mit Zurückhaltung zu würdigen; maßgeblich ist, ob die Tat wesenseigen oder aufgrund einer Geistes- oder Willensstörung erklärt werden kann.

4

Unterbleibt eine hinreichende Auseinandersetzung mit diesen Gesichtspunkten, ist die Annahme der Zurechnungsfähigkeit rechtsfehlerhaft und das Urteil aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 16. November 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maschinenbau-Ingenieur Karl Heinz R., Kreis RO, geboren ██████ 1922 aus der CSR., zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes,

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. August 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Dr. Haager, als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

erkannt:

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16. November 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes zu drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden. Ihm liegt zur Last, am 30. Mai 1954 den damals 78-jährigen Rentner Schiffner im Anschluss an eine zuletzt gemeinsame Zecherei überfallen und um einen erheblichen Betrag beraubt zu haben. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Es bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Annahme begründet, der Angeklagte habe die Tat in zurechnungsfähigem Zustand begangen.

1.) Die Strafkammer geht als dem Angeklagten unwiderlegt davon aus, dass er am 29. Mai 1954 von 14.30 Uhr bis zum 30. Mai 1954 nachts 2.00 Uhr, kurz vor Begehung der Tat, 9 1/2 Liter Schankbier zu sich genommen habe. Indem sie zugrunde legt, dass ein Liter Schankbier eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,5 ‰ bewirke und je Stunde ein Alkoholabbau von 0,2 ‰ eintrete, errechnet sie bei einer angenommenen Alkoholabbauzeit von zehn Stunden für die Tatzeit einen Blutalkoholgehalt beim Angeklagten von 2,75 ‰. Sie meint, dieser habe bei ihm keinen „Vollrausch“ hervorgerufen, da nach dem Gutachten des von ihr gehörten Sachverständigen erst bei einer BAK von 3 ‰ ein „schwerer Rauschzustand“ beginne, „der noch kein Vollrausch zu sein brauche“.

Diese Berechnung enthält verschiedene Fehlerquellen. Einesteils hat die Strafkammer übersehen, dass der Angeklagte außer der von ihr angenommenen Menge, wie sie an anderer Urteilsstelle bemerkt, kurz vor dem Aufbruch noch eine Flasche Bier getrunken und eine zweite mit sich genommen hat; ob und wann er auch diese getrunken hat, ist nicht festgestellt. Anderenteils rechnet sie mit einem Konzentrationsabfall des Blutalkoholgehalts von 0,2 ‰ je Stunde als einem Durchschnittswert, während ein solcher Wert schon zur oberen Grenze hin liegt (Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin, S. 419; Elbel im Handwörterbuch der Gerichtlichen Medizin und Naturwissenschaftlichen Kriminalistik von Neureiter-Pietrusky-Schütt, Stichwort: Alkoholbestimmung im Blut, S. 37, 413; Weltzien DAR 1953, 48 ff.) und außerdem zugunsten des Angeklagten mangels Feststellung des für ihn geltenden besonderen Alkoholabbauwertes nur der Mindestwert (nach Ponsold a. a. O.: 1 ‰ je Stunde) hätte zugrunde gelegt werden dürfen. Ferner hat die Strafkammer, abweichend von dem Gutachten des Sachverständigen, die Frage des sogenannten Restalkohols und der damit verbundenen Abbauverzögerung außer Acht gelassen (Weltzien DAR 1953, 48, 50, 52), andererseits allerdings auch den Beginn des Alkoholabbaus auf eine spätere Stunde verlegt als dieser (vgl. Abele und Ponsold DAR 1955, 52, 54). Wenn sie auch zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis kommt als der von ihr gehörte Sachverständige, so könnte sich doch ein im ganzen anderes Bild ergeben, falls der dem Angeklagten eigene Abbauwert oder zu seinen Gunsten der Mindestabbauwert zugrunde gelegt würde. Da die Strafkammer ihrer Berechnung, wenn auch keine entscheidende, Bedeutung beigelegt hat, ist nicht ausgeschlossen, dass sie bei richtiger Berechnung der BAK des Angeklagten die Frage, ob er in zurechnungsfähigem Zustande gehandelt hat, anders beurteilt hätte. Das Urteil hat daher schon darum, weiter aber auch aus folgenden Gründen keinen Bestand:

2.) Die Überzeugung, dem Angeklagten sei sein Verhalten zuzurechnen, hat die Strafkammer vor allem aus seinem äußeren Erscheinungsbild zur Tatzeit gewonnen; sie hat dieses durch Zeugen dahin festgestellt, dass der Angeklagte weder beim Sprechen gelallt noch beim Gehen getorkelt noch „ein sonstiges auf einen Vollrausch hindeutendes Merkmal“ habe erkennen lassen.

Die Schwere der Alkoholeinwirkung braucht aber äußerlich nicht oder nicht in vollem Umfange erkennbar zu sein. Daher sind Aussagen von Zeugen über den Trunkenheitsgrad eines Menschen nur mit Zurückhaltung zu bewerten (BGH VRS 4, 549; 4 StR 216/53 vom 2. Juli 1953; 4 StR 652/53 vom 25. März 1954; Ponsold a. a. O. 413; Langelüddecke, Gerichtliche Psychiatrie S. 69 Anm. 2). Viel beweiskräftiger wäre gewesen, ob die Tat ihrer Art nach dem Angeklagten wesenseigen oder persönlichkeitsfremd ist (BGH 4 StR 432/53 vom 25. März 1954), und ob ihre Ausführung in sich vernünftig oder aber so unvernünftig erscheint, dass sie nur aus einer Verwirrung der Geisteskräfte des Angeklagten im Sinne des § 51 StGB erklärbar ist (vgl. RGSt 63, 46, 49).

Darüber hat die Strafkammer keine Untersuchungen angestellt, obwohl gewisse Auffälligkeiten in der Ausführung des Raubes dies nahegelegt hätten (längere Bekanntschaft des Angeklagten mit Schiffner, Überfall in dessen hell erleuchteter Wohnung, Löschen des Lichtes nach ausgeführter Beraubung, alsbaldige Rückkehr an den Tatort, Rückgabe eines erheblichen Teiles der Beute), und obwohl dem bisher festgestellten Lebenslauf des Angeklagten, insbesondere früheren Straftaten, nichts über eine Neigung zu Gewalttätigkeiten zu entnehmen ist. Vollends die Ausführung im Urteil, der Angeklagte sei nicht „sinnlos“ betrunken gewesen, er könne sich auch an alle Einzelheiten der Tat ebenso wie an seine Handlungen zuvor und danach erinnern, wecken den Zweifel, ob das Landgericht die Tragweite des § 51 StGB voll erkannt hat.

Keineswegs beschränkt sich die Anwendung dieser Vorschrift bei alkoholbedingter Störung der Geisteskräfte auf den Fall sinnloser Trunkenheit. Dass der Trunkene noch überlegt und zweckgerichtet, also nicht sinnlos handelt, beweist allenfalls, dass seine Verstandestätigkeit und Einsichtsfähigkeit nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt ist, besagt aber nichts über eine Störung seiner Willenskräfte, die ihn befähigen, nach seiner Einsicht zu handeln. Ähnliches gilt von der Beweiskraft ungetrübter Erinnerung. Schon das Fehlen allein der Fähigkeit, einsichtsgemäß zu handeln, zwingt zur Anwendung des § 51 StGB.

Ob die Strafkammer bei ihrer Entscheidung von diesen Grundsätzen ausgegangen ist, kann ihren Ausführungen nicht entnommen werden.

Das Urteil muss hiernach wegen unrichtiger Anwendung des § 51 StGB aufgehoben werden. Daher braucht auf das übrige Revisionsvorbringen nicht eingegangen zu werden. Der Angeklagte kann es in der neuen Verhandlung vor dem Landgericht geltend machen.

Für diese wird bemerkt:

1.) Die Strafkammer wird erwägen müssen, ob ein mit Fragen der Blutalkoholbestimmung besonders vertrauter Sachverständiger hinzuzuziehen ist. Der Fall liegt nicht einfach; und außer der von Amts wegen zu beachtenden Frage, ob die Malariaerkrankung des Angeklagten seine Widerstandsfähigkeit gegen Alkoholeinwirkung beeinflusst hat, wird auch zu prüfen sein, ob die Annahme zutrifft, dass bei einer BAK von 3 ‰ erst ein die Zurechnungsfähigkeit nicht unbedingt ausschließender „schwerer Rausch“ eintritt (vgl. dazu Ponsold a. a. O. S. 415; Weltzien DAR 1953, S. 48, 51; Langelüddecke a. a. O. 69 Anm. 1). Es kann ferner in Betracht kommen, zur Aufklärung gewisser Widersprüche in den Bekundungen des Beraubten, des Hauptbelastungszeugen, überhaupt zur besseren Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit auch seine BAK zu ermitteln. In diesem Zusammenhang tritt die Frage auf, ob seine frühere Alkoholgewöhnung etwa inzwischen in eine Alkoholempfindlichkeit umgeschlagen ist, und inwieweit sein hohes Alter seine Widerstandskraft gegen Alkoholeinwirkung inzwischen geschwächt hat.

2.) Das Landgericht sieht die Aussage des Beraubten in gewissen Punkten als durch die Bekundungen der Zeugen [REDACTED] bestätigt an. Dabei ist übersehen, dass der Angeklagte die Umstände, die diese Zeugen bekundet haben, gar nicht bestritten hat. Somit lässt sich aus der Übereinstimmung ihrer Aussagen mit derjenigen Schiffners nichts gegen die Glaubwürdigkeit des Angeklagten herleiten.

3.) Gewinnt die Strafkammer in der neuen Verhandlung die Überzeugung, dass der Angeklagte bei Ausführung der Tat nicht zurechnungsfähig gewesen ist, so kommt die Anwendung des § 330a StGB in Betracht.

SeibertPeetzDr. Hengsberger
HübnerDr.Haager

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