Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Alkoholzurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 300/56
Datum
26.10.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen Verfahrensmängel und die Schuldfeststellung wegen versuchter Notzucht und gefährlicher Körperverletzung; er bestritt insbesondere volle Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholkonsums. Der BGH verwirft die Verfahrensrügen überwiegend, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist wegen mangelhafter Feststellungen zur alkoholbedingten verminderten Zurechnungsfähigkeit zurück. Das Gericht betont, dass äußerlich erkennbare Lähmungserscheinungen nicht stets erforderlich sind und sowohl Hemmungs- als auch Einsichtsfähigkeit zu prüfen sind; genaue Feststellungen zu Konsummenge, Alkoholgehalt, Zeitablauf und körperlicher Verfassung sind erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Maßnahmen oder Unterlassungen des Vorsitzenden im Rahmen der Sitzungspolizei (§ 238 Abs. 1 StPO) sind nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung nach § 238 Abs. 2 StPO und im Revisionsverfahren nicht mit der Anhörungsrüge durchsetzbar, wenn der Verteidiger nicht während der Hauptverhandlung den Schutz des Vorsitzenden in Anspruch genommen hat.

2

Die Pflichtverteidigerbestellung nach § 141 Abs. 1 S. 1 StPO erstreckt sich nur auf die in § 140 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 6 und 7 genannten Fälle; für die in § 140 Abs. 1 Nr. 2 und 5 genannten Situationen gilt die Sonderregelung des § 140 Abs. 3, wonach eine Bestellung nur auf Antrag innerhalb der dort bestimmten Frist erfolgt.

3

Bei der Prüfung alkoholbedingter verminderter Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB ist im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden; die Annahme erheblicher Verminderung der Zurechnungsfähigkeit setzt nicht zwingend äußerlich erkennbare Lähmungserscheinungen voraus.

4

Zur Beurteilung der alkoholbedingten Verminderung der Zurechnungsfähigkeit sind möglichst genaue Feststellungen zu treffen über die konsumierten Getränkemengen und deren Alkoholgehalt, die Zeitfolge des Trinkens, die Gesamtdauer des Zechens, vor- und währenddessen verzehrte Speisen sowie die körperliche Alkoholverträglichkeit des Täters, um Blutalkoholgehalt und Grad der Zurechnungsverminderung zu schätzen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 27. Februar 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maurer Georg █████████ aus ██████ (Landkreis ███████), dort geboren am ███ 1930, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hechner als Vorsitzender, Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter als beisitzende ████████, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Februar 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Der Beschwerdeführer bringt vor, in der Hauptverhandlung habe der Anklagevertreter bei der Erwiderung auf den Schlußvortrag des Verteidigers diesen in so ungewohnlicher Weise persönlich angegriffen, daß der Verteidiger infolge seiner Erregung nicht zu weiteren sachgemäßen Ausführungen und Anträgen in der Lage gewesen sei. Die Revision sieht eine unzulässige Verhinderung der Verteidigung darin, daß „das Gericht diese unsachgemäße Beeinträchtigung der Verteidigung seitens der Anklagebehörde zugelassen“ habe.

Der Verteidiger behauptet selbst nicht, wegen der beanstandeten Angriffe den Schutz des Vorsitzenden erhoben zu haben. Das hätte, wenn der behauptete Sachverhalt zuträfe, von ihm als Anwalt erwartet werden müssen. Im Übrigen findet die Darstellung des Verteidigers in der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden keine Bestätigung. Schließlich konnte die Rüge schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es zur sitzungspolizeilichen Aufgabe des Vorsitzenden (§ 238 Abs. 1 StPO, § 176 GVG) gehört, bei unangebrachten Ausführungen eines Verfahrensbeteiligten, auch des Anklagevertreters (vgl. RGSt 11, 135), einzugreifen, und gegen seine Maßnahmen (oder deren Unterlassung) weder die Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO angerufen noch der Weg der Revision beschritten werden kann.

Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers sind die §§ 140, 141 StPO nicht verletzt worden.

Die Bestimmung des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO bezieht sich, soweit sie den § 140 Abs. 1 StPO betrifft, nur auf die Fälle Nr. 1, 3, 4, 6 und 7 dieses Absatzes 1. Für die Fälle Nr. 2 und 5 besteht hingegen die Sonderregelung in Abs. 3 des § 140. Danach muß dem Angeklagten nur dann ein Verteidiger bestellt werden, wenn er dies binnen einer Frist von einer Woche beantragt, nachdem er gemäß § 201 StPO zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert und auf sein Antragsrecht hingewiesen worden ist. Einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer jedoch innerhalb der Frist nicht gestellt. Im Übrigen hat er nachträglich selbst einen Verteidiger gewählt, so daß das Urteil auch auf einem etwaigen Verstoß gegen § 141 Abs. 1 StPO nicht beruhen könnte (vgl. auch RGSt 6, 441, 443).

Soweit sich die Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet.

Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (in der Begehungsart der lebensgefährdenden Behandlung) sowohl nach der äußeren Tatseite als auch zum inneren Tatbestand. Zum Vorsatz hat die Strafkammer zwar, soweit sie den Beschwerdeführer der versuchten Notzucht für schuldig befunden hat, keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Solche erübrigten sich jedoch angesichts des rohen Vorgehens des kräftigen Angeklagten gegen die schwächliche Rosa ██████ sowie des von dieser geleisteten heftigen Widerstands, ihrer Hilferufe und ihrer Bitte, sie freizulassen, da sie infolge der Würgegriffe an Ersticken sei. Inwiefern der Beschwerdeführer bei den von ihm selbst im wesentlichen zugegebenen äußeren Tatumständen hat der Auffassung sein können, der Widerstand der Rosa ██████ sei nicht ernst gemeint, ist unerfindlich. Dies müßte selbst dann gelten, wenn sie ihm durch ihr Verhalten in der Wirtschaft ██████████████ zunächst Anlaß gegeben hatte, ihr Einverständnis mit einem Geschlechtsverkehr anzunehmen. Schon aus diesem Grunde erübrigt es sich, zum Schuldspruch auf die Ausführungen der Revision hierzu einzugehen, soweit sie nicht ohnehin Tatsachen enthalten, die gegenüber den Urteilsfeststellungen neu sind und daher im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden können.

Keinem rechtlichen Bedenken begegnet das Urteil ferner insoweit, als es bei dem Angeklagten trotz seines „etwas reichlichen“ Alkoholgenusses die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verneint. Die Revision hat in dieser Hinsicht auch keine Bedenken erhoben.

Schließlich läßt auch die Feststellung des Landgerichts, der Beschwerdeführer sei nicht freiwillig im Sinne des § 46 Nr. 1 StGB von dem Notzuchtsversuch zurückgetreten, keinen Rechtsfehler erkennen. Wie die Strafkammer entsprechend der eigenen Einlassung des Angeklagten für erwiesen erachtet hat, hat er von der Durchführung seines Vorhabens nur deshalb Abstand genommen, weil er befürchtete, daß wegen der Hilferufe der Rosa █████ jemand kommen und er entdeckt werden könnte. Daß die Angst vor alsbaldiger Entdeckung die Freiwilligkeit des Rücktritts ausschließt, war ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (u. a. RGSt 37, 402; 47, 14; 65, 145, 149); der Bundesgerichtshof hat sich ihr angeschlossen (u. a. BGHSt 9, 48).

Dagegen greift die Sachbeschwerde zum Strafausspruch durch.

Die Frage, ob bei dem Beschwerdeführer zur Zeit der Tat infolge des vorausgegangenen Alkoholgenusses die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB gegeben waren, hat das Landgericht mit folgender Begründung verneint: Für die Annahme einer verminderten Zurechnungsfähigkeit lagen beim Angeklagten ausreichende Anhaltspunkte nicht vor; er möge zwar durch den Alkoholgenuß enthemmt gewesen sein; diese Enthemmung reiche jedoch zur Annahme einer verminderten Zurechnungsfähigkeit nur aus, wenn sie durch „einwandfreie Lähmungserscheinungen“ nach außen in Erscheinung trete; derartige Erscheinungen wie Schwanken beim Gehen, Lallen beim Sprechen oder Ähnliches seien aber, wie die Zeugin ███ bestätigt habe, beim Angeklagten in keiner Weise hervorgetreten.

Gegen diese Ausführungen bestehen durchgreifende Bedenken.

Wenig einwandfrei erscheint schon der einleitende Satz, daß für die Annahme einer verminderten Zurechnungsfähigkeit beim Angeklagten „ausreichende Anhaltspunkte nicht vorliegen“. Sollte damit gesagt werden, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB im Verhältnis zur vollen oder nicht erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit nur bejaht werden dürften, wenn sie erwiesen sind, so wäre das rechtsirrtümlich. Nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ ist § 51 Abs. 2 StGB auch dann anwendbar, wenn sich nicht ausreichend klaren läßt, ob der Täter im Zustande voller (beziehungsweise nur unwesentlich eingeschränkter) Zurechnungsfähigkeit oder in einem solchen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt hat (u. a. RGSt 70, 127).

Auf jeden Fall fehl geht die Meinung der Strafkammer, eine alkoholbedingte Enthemmung reiche nur dann zur Annahme einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit aus, wenn sie durch „einwandfreie Lähmungserscheinungen“ nach außen in Erscheinung tritt. Die Schwere der Alkoholeinwirkung braucht nicht immer äußerlich erkennbar zu sein (BGH YRS Ba 549; BGH 4 StR 216/53 vom 2. Juli 1953; 4 StR 652/53 vom 25. März 1954; 1 StR 117/55 vom 25. August 1955; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin S. 413; Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie S. 69).

Daher sind Aussagen von Zeugen über den Trunkenheitsgrad eines Menschen schon im allgemeinen mit einer gewissen Zurückhaltung zu bewerten. Im vorliegenden Falle kommt hinzu, daß im Urteil Feststellungen darüber fehlen, wo und wann Rosa ██████ ihre in der Hauptverhandlung wiedergegebenen Beobachtungen über das äußere Verhalten des Beschwerdeführers gemacht hat. Fielen diese nur in die Zeit, in der sie und der Angeklagte gemeinsam in der Wirtschaft ██████████████ waren, so ist zu bedenken, daß sich die Wirkungen des Alkohols erfahrungsgemäß oft erst im Freien zeigen.

Die Strafkammer hat überdies nur geprüft, ob das Hemmungsvermögen des Beschwerdeführers infolge des Alkoholgenusses erheblich beeinträchtigt gewesen ist, hinsichtlich seiner Einsichtsfähigkeit eine solche Prüfung jedoch unterlassen, obwohl dies nach § 51 Abs. 2 StGB erforderlich gewesen wäre.

Das Urteil muß hiernach im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen werden.

In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer möglichst genaue Feststellungen über die Alkoholverträglichkeit des Angeklagten, die Mengen des von ihm in der Tatnacht vor dem Aufsuchen der Wirtschaft ████ genossenen Bieres und Schnapses, den Alkoholgehalt dieser Getränke sowie des von dem Angeklagten in der Wirtschaft █████ weiter getrunkenen Bieres, die Gesamtdauer seines Zechens und die vor und während dieser Zeit von ihm verzehrten Speisen treffen müssen, um hieraus – unter Berücksichtigung der körperlichen Verfassung des Beschwerdeführers – die erforderlichen Schlüsse auf die Höhe des Blutalkoholgehalts und den Grad der Minderung der Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat ziehen zu können (vgl. hierzu die Zusammenstellung von Weltzien über den normalen Alkoholgehalt handelsüblicher Getränke in DAR 1953 S. 48, 50 und Ponsold a. a. O. S. 413 ff).

Das Landgericht wird ferner durch Vernehmung unbeteiligter Zeugen festzustellen haben, wie sich Rosa █████ in der Wirtschaft gegenüber dem Angeklagten verhalten hat, da ein etwaiges anstößiges Benehmen gegebenenfalls – anders als beim Schuldspruch – für die Strafbemessung zugunsten des Beschwerdeführers immerhin von Bedeutung sein kann.

Dr. PeetzMantelHübner
HechnerWerner

Zitiert (3)