Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen mangelhafter Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei starker Trunkenheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 319/71
Datum
29.09.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu zwei Jahren verurteilt; er war zur Tatzeit stark alkoholisiert (2,64 ‰). Der BGH gibt der Revision wegen Sachrüge statt und hebt das Urteil auf, da das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nicht hinreichend geprüft hat. Insbesondere wurden Resorptionsphase, zweckgerichtetes Verhalten und die kumulative Wirkung von Alkohol und Aggressivität nicht berücksichtigt. Zurückverweisung an die Vorinstanz.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB ist zu berücksichtigen, dass bei gleichem Blutalkoholgehalt in der Resorptionsphase stärkere Ausfallserscheinungen auftreten können als nach deren Ende; der Promillewert allein reicht nicht zur Entscheidung aus.

2

Zweckgerichtetes oder situationsadäquates Verhalten schließt für sich allein die alkoholbedingte Zurechnungsunfähigkeit nicht aus; Einsichtsfähigkeit kann bestehen, obwohl das Hemmungsvermögen fehlt.

3

Sinnlose Trunkenheit, durch die die natürliche Handlungsfähigkeit entfällt, führt zum Wegfall der Schuldfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB.

4

Bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit sind neben dem Alkoholeinfluss vorhandene Persönlichkeitsmerkmale (z. B. Erregungs‑ und Aggressionsbereitschaft) und deren kumulative Wirkung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Saarbrücken, 23. Dezember 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF ████ 087 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 319/71 in der Strafsache gegen den Kaufmann Edmund S. █████████ aus ██, dort geboren am ████ ██ 1924, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. September 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Kirchhof als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Meise als beisitzende Richter,

███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ ██ ███ als Verteidiger,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Saarbrücken vom 23. Dezember 1970 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.

Das Landgericht hat festgestellt:

Der Angeklagte sprach im Lokal des Gastwirts ██████ nach Mitternacht in erheblichem Maße dem Alkohol zu. Er bestellte zunächst „zwei Runden à 15 bis 20 Glas Schnaps“. Von der zweiten Runde trank er den größeren Teil selbst. Als er gegen 4 Uhr eine dritte Runde bringen ließ, nahm hiervon keiner der anderen Gäste mehr etwas zu sich. Der Angeklagte trank jedoch weiter. Einer der Anwesenden brachte nunmehr das Tablett mit den restlichen vollen Gläsern zur Theke. Der Angeklagte forderte daraufhin „seinen Schnaps“ zurück und ging in Richtung Theke. Trunzler und ein anderer ergriffen ihn am Arm, um ihn wegzuführen oder ihn daran zu hindern, sich hinter die Theke zu begeben. Der Angeklagte schüttelte sie ab. Hierdurch fiel ██████ zu Boden. Er erhob sich wieder und machte ein oder mehrere Schritte in Richtung auf den Angeklagten zu, ohne allerdings eine bedrohliche Haltung einzunehmen. Der Angeklagte glaubte jedoch, ██████ wolle ihn angreifen. Er ergriff deshalb eine zur Ausstattung des Lokals gehörende Hellebarde und schlug auf ihn. Dabei löste sich der Eisenteil vom Stiel und traf ██████ am Kopf, worauf er zu Boden stürzte. Dann schlug der Angeklagte mit dem Stiel nochmals auf ihn. Die Benutzung der Waffe gegenüber ██████ hielt er selbst nicht für erforderlich. Er erkannte auch die Gefährlichkeit des verwendeten Gegenstandes. Als jemand versuchte, ihm den Stiel der Hellebarde zu entreißen, wehrte er sich dagegen und beschimpfte den anderen. Auf der Polizeiwache verhielt er sich zunächst ruhig, wurde aber erneut aggressiv, als ihm eröffnet wurde, dass eine Blutprobe entnommen werden müsse. Diese ergab für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,64 ‰. Durch den Schlag mit der Hellebarde erlitt ██████ zwei Platzwunden über dem Schädeldach sowie eine Impressionsfraktur. An den Folgen dieser Verletzungen starb er.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Durchgreifende Bedenken bestehen gegen die Begründung, mit der vom Schwurgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verneint worden sind. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, die sich bei einem Blutalkohol von 2,64 ‰ ergebende erhebliche alkoholische Beeinflussung bedeute „noch nicht zwingend“, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten völlig ausgeschlossen gewesen sei. Dieser habe sich vor, während und nach der Tat, „wenn auch quantitativ abnorm, so doch jeweils situationsadäquat und sinngesetzlich verhalten.“ Im Rahmen der Tatsachenfeststellungen heißt es im Anschluss an die gleiche Beschreibung, eine „ausgeprägte Sinnlosigkeit seines Verhaltens“ sei nicht gegeben.

Diese Begründung lässt nicht erkennen, ob das Schwurgericht die Wirkungsunterschiede des Alkohols bei gleichem Blutalkoholgehalt während und nach dem Ende des Alkoholübergangs ins Blut berücksichtigt hat. Seit langem ist anerkannt, dass die Ausfallserscheinungen bei demselben Promillegehalt in der Resorptionsphase allgemein stärker sind als nach deren Ende (vgl. hierzu u. a. BGHSt 13, 83, 88; 19, 243, 244; 21, 157, 165 sowie den zur Aufnahme in die Sammlung BGHSt vorgesehenen Beschluss vom 19. August 1971 – 4 StR 574/70). Auf Grund der Feststellungen des Schwurgerichts ist davon auszugehen, dass der Angeklagte während der letzten 1 1/4 Stunden vor der Tat in rascher Folge erhebliche Mengen Schnaps getrunken hat und bei der Tat das Maximum der Blutalkoholkonzentration noch nicht erreicht war.

Ferner hat das Schwurgericht die Bedeutung eines zweckgerichteten Verhaltens für die Beurteilung der Schuldfähigkeit in Fällen der Trunkenheit verkannt. Ein solches Handeln spricht zwar dafür, dass der Angeklagte das Unerlaubte der Tat eingesehen hat. Für sich allein kann es aber nicht als ein ausreichendes Beweisanzeichen dafür angesehen werden, dass der Täter über die zur Unterlassung des Unrechts erforderlichen Willenskräfte verfügte. In Fällen alkoholbedingter Zurechnungsunfähigkeit besitzt der Täter oft die Einsichtsfähigkeit, nicht aber mehr das Hemmungsvermögen, das ihn in nüchternem Zustand von der Straftat abgehalten hätte (vgl. BGHSt 1, 384, 385; BGH, Urteil vom 13. Januar 1961 – 4 StR 379/60 – und vom 7. November 1967 – 5 StR 472/67 –).

Die Ausführungen des Schwurgerichts deuten darauf hin, dass nach seiner Ansicht nur eine bis zur Sinnlosigkeit gesteigerte Trunkenheit die Schuldfähigkeit ausschließe. Das wäre aber rechtsirrig. Denn bei sinnloser Trunkenheit entfällt schon die natürliche Handlungsfähigkeit, die in § 51 Abs. 1 StGB vorausgesetzt wird.

Schließlich hat das Schwurgericht bei der Prüfung der Zurechnungsunfähigkeit, jedenfalls nach den schriftlichen Urteilsgründen, allein auf die durch den Alkohol verursachte Beeinflussung abgestellt und die beim Angeklagten bestehende große Erregung (Bl. 7 UA) und seine Neigung zur Aggressivität (vgl. Bl. 14 UA) nicht erwähnt. Es lässt sich deshalb nicht ohne weiteres ausschließen, dass der Tatrichter diesen Gesichtspunkt, vor allem aber die sich aus dessen Zusammentreffen mit dem Alkoholeinfluss ergebende kumulierende Wirkung nicht berücksichtigt hat.

Aus allen diesen Gründen muss das Urteil aufgehoben werden. Es bedarf daher nicht mehr eines Eingehens auf die Verfahrensbeschwerde.

Bei der erneuten Entscheidung wird eventuell Anlass zur Prüfung der Frage bestehen, welchen Einfluss das Ausmaß der dann festgestellten, durch den Alkoholgenuss und die übermäßige Affektbereitschaft des Angeklagten bedingte Bewusstseinsbeeinträchtigung auf die Voraussehbarkeit der Todesfolge durch den Angeklagten (§ 56 StGB) gehabt hat.

KirchhofBaumgartenMeyer
MüllerMeise

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