Treffer
BGH Urteil

Revision teils erfolgreich: § 51 StGB bei Trunkenheitsfahrten und Individualgefahr (§ 315 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 379/60
Datum
20.05.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen Diebstahls sowie wegen Verkehrsgefährdungsdelikten unter Alkoholeinfluss verurteilt und rügte mit der Revision sachliches Recht. Der BGH hob das Urteil in den Fällen 2 und 3 sowie im Gesamtstrafenausspruch auf und verwies zurück. Das Landgericht hatte § 51 StGB rechtsfehlerhaft an „sinnlose Trunkenheit“ geknüpft und aus zielstrebigem Verhalten unzulässig gegen Schuldunfähigkeit geschlossen. Zudem trägt eine gezielte Gefährdung bestimmter Polizeibeamter keine „Gemeingefahr“ i.S.d. § 315 StGB; außerdem sind Abgrenzungsfragen selbständiger Willensentschlüsse neu zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schuldunfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB setzt keine „sinnlose“ Trunkenheit voraus; bei sinnloser Trunkenheit kann vielmehr bereits die natürliche Handlungsfähigkeit fehlen.

2

Planmäßiges oder zielstrebiges Verhalten schließt eine alkoholbedingte Aufhebung der freien Willensbestimmung i.S.d. § 51 Abs. 1 StGB nicht aus; es ist lediglich ein Indiz für erhaltene Einsichtsfähigkeit.

3

Zur Beurteilung der rauschbedingten Schuldfähigkeit ist regelmäßig eine möglichst verlässliche Bestimmung des Blutalkoholgehalts erforderlich; Zeugenaussagen zum äußeren Verhalten haben hierfür im Allgemeinen nur untergeordneten Beweiswert.

4

Eine Straßenverkehrsgefährdung, die eine „Gemeingefahr“ voraussetzt, ist nicht schon dadurch erfüllt, dass der Täter gezielt bestimmte Personen gefährdet; eine Individual- oder Sondergefahr ersetzt die Gemeingefahr nicht.

5

Bei mehreren Fahrabschnitten in derselben Nacht ist für die rechtliche Bewertung und Konkurrenz-/Tatabgrenzung zu klären, ob ein neuer selbständiger Willensentschluss vorliegt und der festgestellte Sachverhalt den einzelnen Fällen widerspruchsfrei zugeordnet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 20. Mai 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter ████████ Josef Sc aus ████ dort Zo 4t in █████████████████ geboren am ███ wegen Diebstahls i. R. u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 20. Mai 1960 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in den Fällen 2 und 3 verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein (Fall 1), wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein (Fall 2) und wegen vorsätzlicher Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt, mit Verkehrsunfallflucht und mit Fahren ohne Führerschein (Fall 3) zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.

1. Die Darlegungen der Strafkammer im Fall 1 lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

2. Durchgreifende Bedenken ergeben sich aber gegen die Verurteilung des Angeklagten im Fall 2. Dabei legt das Landgericht, wie aus der Darstellung des Tatgeschehens und der rechtlichen Würdigung des Falles 2 ersichtlich wird, folgenden Sachverhalt zugrunde: Am Abend des 5. Dezember 1959 besuchte der Angeklagte gegen 22.00 Uhr die Gaststätte ███████ ██ in ████. Gegen 23.15 Uhr brachte er seine Verlobte in die Wohnung des Küchengehilfen Hans ████ in ██ in der ███████████, blieb dort kurze Zeit, ging nochmals ins ████████████ und von dort aus in die Wirtschaften "BC" und "20 ███". In den genannten Lokalen trank der Angeklagte jeweils einige der Anzahl nach nicht mehr festzustellende Gläser Bier. Von der Gaststätte ████ "PCD" ging der Angeklagte über die Savignystraße zur K_____straße. Dort fand er den von ihm am 26. November 1959 entwendeten und nach Benutzung von ihm hier abgestellten DKW-Personenkraftwagen des Bäckermeisters ███ vor. Mit diesem Wagen fuhr er zur Gastwirtschaft █████████ █████. Er stellte das Fahrzeug gegenüber dem Lokal ab und trank in diesem ebenfalls Gläser Bier. Gegen 4.30 Uhr fuhr er mit dem Wagen mehrere Kilometer nach E █████████. Der Angeklagte, der keinen Führerschein besaß, fuhr infolge seines Alkoholgenusses in Schlangenlinien. Er streifte zwei parkende Fahrzeuge. Der Angeklagte gibt u. a. an, er sei in der Nacht zum 6. Dezember 1959 in hohem Grade betrunken gewesen. Allein im ████ habe er achtzehn Gläser Bier, in der Gaststätte ████ sechs Gläser Bier und im ████ "©" acht Gläser Bier getrunken. Er habe nichts davon bemerkt, dass er parkende Fahrzeuge gestreift habe.

In den Darlegungen des Landgerichts dazu, dass sich der Angeklagte einer fahrlässigen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein schuldig gemacht habe, heißt es u. a.: Der Angeklagte habe nach seinen eigenen Angaben vor Beginn seiner Fahrt in erheblichen Mengen alkoholische Getränke zu sich genommen gehabt, so dass er deswegen nicht in der Lage gewesen sei, den Wagen sicher zu führen. Das ergebe auch seine Fahrweise. Der Angeklagte habe sich auf der Straße in Schlangenlinien bewegt. Es bestehe aber kein Anlass, den Angeklagten "wegen Unzurechnungsfähigkeit als für sein Verhalten nicht verantwortlich anzusehen", wenn er auch infolge Trunkenheit fahruntüchtig gewesen sei, so ergebe sich doch daraus, dass er seinen Wagen bis Essen-Werden habe führen können, in Übereinstimmung mit der Aussage der als Zeugin vernommenen Hausgehilfin Marta En, "dass er nicht sinnlos betrunken und damit unzurechnungsfähig war".

Diese Ausführungen erwecken Zweifel, ob die Strafkammer den Begriff des die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Alkoholrausches etwa irrig auf den Zustand einer bis zur Sinnlosigkeit gesteigerten Trunkenheit begrenzt hat und davon ausgegangen ist, nur ein derartiger Grad der Trunkenheit schließe die Schuldunfähigkeit aus. Das wäre rechtsirrig. Bei sinnloser Trunkenheit entfällt in der Regel sogar die natürliche Handlungsfähigkeit, die in § 51 Abs. 1 StGB noch vorausgesetzt wird.

Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei nicht sinnlos betrunken und "damit" nicht zurechnungsunfähig gewesen, weil er sein Fahrzeug noch bis E_____ habe führen können, lässt ferner erkennen, dass die Strafkammer aus einer gewissen Zielstrebigkeit im Verhalten des Angeklagten Schlüsse auf die Nichtanwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB gezogen hat. Das aber steht in Widerspruch zu der mit den Ergebnissen der medizinischen Wissenschaft übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Planmäßiges und überlegtes Handeln schließt danach die Annahme einer rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit keineswegs aus. Zwar spricht es für die Vermutung, dass der Täter die Tragweite seines Tuns erkannte. Aber es kann nicht als ausreichendes Beweisanzeichen dafür angesehen werden, dass der Täter über die zur Unterlassung des Unrechts erforderlichen Willenskräfte verfügte. Gerade bei alkoholbedingten Bewusstseinsstörungen vermag im Einzelfalle noch ein gewisses Maß von Einsichtsfähigkeit vorzuliegen, die freie Willensbestimmung kann aber dadurch ausgeschlossen sein, dass infolge Alkoholeinflusses die Hemmungen weggefallen sind, die den Täter in nüchternem Zustand von der Straftat abgehalten hätten (vgl. schon BGHSt 1, 384, 385). Zielstrebiges Verhalten des Täters steht mithin der Möglichkeit einer unter § 51 Abs. 1 StGB fallenden Aufhebung der Schuldunfähigkeit nicht im Wege.

Die erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Fall 2 und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Dieses wird sich in der neuen Hauptverhandlung darüber schlüssig werden müssen, ob es selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt, um die Frage nach der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, sofern es auf sie nach den nachfolgenden Ausführungen noch ankommen sollte, zuverlässig beantworten zu können, oder ob die Zuziehung eines Sachverständigen notwendig erscheint. Das gilt nicht zuletzt deswegen, weil die Ermittlung des Blutalkoholgehalts des Angeklagten auf Grund der vor der Tat von ihm genossenen Alkoholmenge geboten ist. Dabei werden die eigenen Angaben des Angeklagten darüber, soweit es irgendwie möglich ist, durch Zeugenvernehmungen zu überprüfen sein. Auch heute kann noch an Hand solcher Unterlagen der damalige Blutalkoholgehalt wenigstens annahernd berechnet werden. Dagegen haben die Aussagen von Zeugen über das äußere Verhalten des Täters vor und nach der Tat im allgemeinen nur untergeordneten Beweiswert (BGH GA 1955, 127). Weiter wird das Landgericht erforderlichenfalls noch in Betracht zu ziehen haben, ob, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB nicht als gegeben anzusehen sind, nicht § 51 Abs. 2 StGB anzuwenden ist, wie die Strafkammer dies im Fall 3 getan hat, der sich in derselben Nacht abspielte. Gegebenenfalls wird das Landgericht zum Ausdruck zu bringen haben, ob es von der ihm nach § 51 Abs. 2 StGB zustehenden Ermächtigung Gebrauch macht, die Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs zu mildern.

Zu dieser Milderung liegt im allgemeinen bei solchen Angeklagten kein Anlass vor, die trotz Kenntnis der enthemmenden Wirkung des Alkohols ihm auch dann in unvernünftigem Maß zusprechen, wenn die Gefahr besteht, dass sie nach Genuss des Alkohols sich zu strafbaren Handlungen hinreißen lassen. Sollte sich allerdings, wofür der festgestellte Sachverhalt Anhaltspunkte enthalten könnte, ergeben, dass das Verschulden des Angeklagten sich nicht nur auf die Herbeiführung des Zustands des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB, sondern von vornherein auch auf die Begehung der in diesem Zustand verübten Tat bezieht (vgl. dazu BGHSt 10, 247, 251), so wird das Landgericht den Angeklagten unter Beachtung der in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze zu verurteilen und hinsichtlich des Verhältnisses der vorverlegten Schuld (actio libera in causa) zur Anwendung des § 330a StGB (BGHSt 2, 14, 17) zu berücksichtigen haben.

3. Auch die Verurteilung des Angeklagten im Fall 3 hat keinen rechtlichen Bestand.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wurden die Polizeibeamten L_____ und ███ auf den Angeklagten aufmerksam, als dieser, nachdem er sich auf der Straße in Schlangenlinien bewegt hatte, einen für den öffentlichen Verkehr gesperrten Leinpfad befuhr. Sie verfolgten ihn. Als sie sich dem Fahrzeug des Angeklagten schließlich auf 10 m genähert hatten, forderten beide Polizeibeamten den Angeklagten durch Rufen und Zeigen von Haltezeichen zum Anhalten auf. Dieser beachtete aber die Weisungen der Polizeibeamten nicht, sondern fuhr mit hoher Geschwindigkeit auf sie los. Sie konnten sich nur dadurch davor retten, überfahren zu werden, dass sie schnell zur Seite sprangen. Einer der beiden Polizeibeamten, Polizeihauptwachtmeister ███████, wurde von dem Fahrzeug des Angeklagten gestreift und kam zu Fall. Er gab einen Warnschuss und vier gezielte Schüsse auf die Reifen des Wagens des Angeklagten ab. Dieser fuhr dennoch weiter. Schließlich prallte er mit hoher Geschwindigkeit gegen ein Eisengatter. Sein Wagen wurde total beschädigt. Der Angeklagte flüchtete aus dem Fahrzeug und konnte in der Dunkelheit entkommen.

Die Strafkammer hat dieses Fahrverhalten des Angeklagten als vorsätzliche Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt, mit Verkehrsunfallflucht und mit Fahren ohne Führerschein gewertet.

Die Verurteilung des Angeklagten nach § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB begründet das Landgericht damit, dass der Angeklagte mit seinem Wagen auf die beiden Polizeibeamten losfuhr. Damit habe der Angeklagte, so führt es aus, eine konkrete Gefahr für Leib und Leben dieser Beamten geschaffen. Denn diese hätten sich nur durch einen Sprung vor dem Überfahrenwerden retten können. Die Gemeingefahr sei darauf zurückzuführen, dass der Angeklagte angetrunken und aus diesem Grunde fahruntüchtig gewesen sei. Er habe die beiden Beamten bemerkt und ihre Gefährdung gebilligt, also vorsätzlich gehandelt.

Diese Darlegungen stehen nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Danach hat derjenige keine Gemeingefahr verursacht, der nur bestimmten Menschen eine Gefahr bereitet, weil er es gerade auf sie abgesehen hat (vgl. BGHSt 14, 395, 398; BGH NJW 60, 2302 Nr. 27). Dieser Fall liegt hier vor. Denn der Angriff des Angeklagten richtete sich gegen die Beamten, die im dienstlichen Auftrag ihm gegenüber tätig wurden und dadurch für ihn aus der Unbestimmtheit beliebiger Verkehrsteilnehmer heraustraten. Das aber ist der typische Fall einer sogenannten Individual- oder Sondergefahr (vgl. BGHSt 14, 395, 399). Die Gefährdung der Beamten trägt daher die Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung nicht. Stünde rechtsbedenkenfrei fest, dass der Angeklagte unter dem Einfluss des genossenen Alkohols das Eisengatter, das er später anfuhr, als einen in fremdem Eigentum stehenden bedeutenden Sachwert schuldhaft in Gefahr gebracht hat, wäre jedoch die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt.

Indessen erwecken die Ausführungen der Strafkammer zur Nichtanwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB hier dieselben Zweifel wie im Fall 2. Denn insoweit heißt es lediglich, der Angeklagte sei nicht "sinnlos betrunken" gewesen; seine Schuldfähigkeit sei wegen Zurechnungsunfähigkeit nicht ausgeschlossen. Es kann daher auf die rechtlichen Erörterungen des Senats zur Anwendbarkeit des § 51 StGB bei Behandlung des Falles 2 Bezug genommen werden.

Somit ist das angefochtene Erkenntnis auch insoweit aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen, als der Angeklagte im Fall 3 wegen vorsätzlicher Verkehrsgefährdung in Tateinheit mit anderen Vergehen verurteilt worden ist.

In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer sich auch erneut mit der Frage zu befassen haben, ob das gesamte Verhalten des Angeklagten im Fall 3, seitdem er die Wirtschaft ██████ "To" verlassen hatte, auf einen selbständigen Willensentschluss zurückzuführen ist. Eine Begründung dafür fehlt im angefochtenen Urteil. Das Landgericht wird bei seiner Erörterung insoweit zu berücksichtigen haben, dass der Angeklagte möglicherweise schon vor Abstellung seines Wagens gegenüber der Gastwirtschaft ███ ███ entschlossen war, mit diesem nach Besuch des Lokals weiterzufahren.

Kommt die Strafkammer aber wiederum zu dem Ergebnis, dass die Fahrt des Angeklagten nach seinem Aufenthalt in der Gastwirtschaft ████ ███ auf einen neuen selbständigen Willensentschluss zurückzuführen ist, so wird es das Verhalten des Angeklagten vor dem Aufenthalt in diesem Lokal von dem nach seinem Aufenthalt dort genau abzugrenzen haben. Der rechtlichen Würdigung des Falles 2 hat das Landgericht im angefochtenen Urteil nämlich auch das Verhalten des Angeklagten nach seinem Aufenthalt im ███████ "co" zugrunde gelegt, während es nach der Sachverhaltsdarstellung im Fall 2 damit abschließt, dass der Angeklagte in der Gastwirtschaft █████ "To" einkehrte und sein Fahrzeug an einer Tankstelle gegenüber dem Lokal abstellte.

Soweit es sich um die Verurteilung des Angeklagten wegen Verkehrsunfallflucht handelt, wird die Strafkammer in Betracht zu ziehen haben, dass der Verkehrsunfallflucht in aller Regel ein selbständiger Entschluss zugrunde liegt.

4. Aus den Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, dass die Höhe der im Fall 1 verhängten Freiheitsstrafe durch die Verurteilungen des Angeklagten in den Fällen 2 und 3 nicht beeinflusst worden ist. Somit bedarf es nur der Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.

RotbergSauerBortzler
Lang-HinrichsenFlitner

Zitiert von (3)