Revision verworfen: Keine Milderung nach §51 Abs.2, §44 Abs.2 StGB bei Mord mit schwerem Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 230/73
- Datum
- 07.08.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung, von der im Gesetz vorgesehenen Strafmilderung des § 51 Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 2 StGB Gebrauch zu machen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler hin überprüfbar.
Eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit aufgrund übermäßigen Alkoholgenusses kann die Versagung der Strafmilderung rechtfertigen, wenn der Täter die enthemmende Wirkung des Alkohols kennt oder sie auf langfristigem Alkoholmissbrauch beruht.
Der Schuldgehalt einer Tat bestimmt sich nach den gesamten Umständen; straferschwerende Tatbestände können eine ansonsten gebotene Strafmilderung ausgleichen.
Bei absolut bestimmten Strafnormen (z. B. § 211 StGB) kann trotz verminderter Zurechnungsfähigkeit lebenslange Freiheitsstrafe angemessen sein, wenn die Gesamtwürdigung der Tat den Schuldgehalt vollständig erfasst.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht München II, 26. Oktober 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 230/73 in der Strafsache gegen den Bauschlosser Alois ████ ohne festen Wohnsitz, 1950 in ██████ geboren, zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Möls, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Richter am Landgericht █████ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt Dr. ████ aus ████████ als Verteidiger, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II vom 26. Oktober 1972 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt ohne Erfolg die Verletzung sachlichen Rechts.
I. Der Schuldspruch, zu dem die Revision keine näheren Ausführungen macht, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
II. Der Strafausspruch, zu dem die Revision insbesondere beanstandet, der Tatrichter habe zu Unrecht keinen Gebrauch von der Milderungsmöglichkeit der §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 2 StGB gemacht, hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Schwurgericht hat die Persönlichkeit des Angeklagten in Übereinstimmung mit den Gutachten von zwei psychiatrischen Sachverständigen beurteilt. Danach ist der Angeklagte weder körperlich noch geistig als krank zu betrachten; auffällig seien jedoch seine Gleichgültigkeit und Gefühlskälte; der Angeklagte sei eine haltlose, asoziale, psychopathische Persönlichkeit, die zusätzlich durch ein ungünstiges Milieu und durch langjährigen Alkoholmissbrauch ungünstig beeinflusst worden sei (UA S. 83 ff.). Die psychopathische Entwicklung des Angeklagten habe auch im Zusammenhang mit der Milieuschädigung keinen Krankheitswert.
Da der Angeklagte zur Tatzeit aber unter Alkoholeinfluss gestanden habe (BAK höchstens 2,0‰) und seine Steuerungsfähigkeit anlagebedingt etwas beeinträchtigt sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass sein Hemmungsvermögen im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich herabgesetzt war (UA S. 87/88).
2. Das Schwurgericht hat es abgelehnt, die absolut bestimmte Strafe des § 211 StGB gemäß § 51 Abs. 2, § 44 Abs. 2 StGB zu mildern. Das Gesetz schreibt diese Strafmilderung nicht zwingend vor; es überlässt es vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, ob er die Strafe mildern will oder nicht. Dies hindert das Revisionsgericht allerdings nicht, die vom Tatrichter getroffene Entscheidung daraufhin zu prüfen, ob sie auf rechtsirrigen Erwägungen beruht (BGHSt 7, 28, 29). Ein Rechtsirrtum ist hier nicht ersichtlich.
a) § 51 Abs. 2 StGB beruht auf dem Gedanken, dass die Strafe schuldangemessen sein muss und dass erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit grundsätzlich den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat vermindert (BGHSt 7, 28, 30; BGH NJW 1953, 1760; BGH bei Dallinger, MDR 1968, 372); beruht die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit allerdings auf übermäßigem Alkoholgenuss, so kann unter Umständen die Versagung der Strafmilderung schon damit gerechtfertigt werden, dass der Täter die für ihn besonders ungünstige enthemmende Wirkung des Alkohols seit geraumer Zeit kannte (BGH, Urteile vom 13. Januar 1961 – 4 StR 379/60 und vom 21. September 1971 – 5 StR 410/71 bei Dallinger, MDR 1972, 16).
Ob dieser Gesichtspunkt für sich allein bei dem Angeklagten, der durch jahrelangen Alkoholmissbrauch in seiner gesamten Persönlichkeitsentwicklung beeinflusst worden ist, zur Versagung der Strafmilderung ausreichen würde, kann offen bleiben. Denn das Schwurgericht hat ohne Rechtsirrtum weitere Versagungsgründe angeführt.
b) Der Schuldgehalt einer Tat bestimmt sich nicht allein nach dem Grad der Zurechnungsfähigkeit des Täters, sondern nach den gesamten Umständen, die die Tat nach der Schuldseite als mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen lassen; es kann also durchaus sein, dass gleichzeitig vorhandene straferschwerende Umstände eine etwa gebotene Strafmilderung wieder ausgleichen können, so dass ein Abgehen vom Regelstrafrahmen oder von der absoluten Strafe nicht mehr angemessen erscheint, wenn die Strafe auch beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB den Schuldgehalt der Tat voll erfassen soll (BGHSt 7, 28, 31; BGH, Urteil vom 27. September 1960 – 1 StR 308/60). Das kann insbesondere bei der absolut bestimmten Strafe des § 211 StGB zutreffen, unter der Straftaten von verschiedenem Gewicht zusammengefasst sind, deren graduelle Abstufungen der Schuld in der Strafe keinen Ausdruck finden können (vgl. Schönke/Schröder, StGB 16. Aufl. § 51 Rdn. 27).
Dazu ergeben die Urteilsgründe klar, dass das Schwurgericht für den vom Angeklagten verübten Mord trotz der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit mit Rücksicht auf andere schulderhöhende Umstände lebenslange Freiheitsstrafe als schuldangemessen erachtet hat. Der Angeklagte hat in Tateinheit mit dem Mord den Tatbestand des besonders schweren Raubes verwirklicht; er war mit seiner Geliebten, der Mitangeklagten ███████, von dem Getöteten in dessen Wohnung aufgenommen und verpflegt worden; er ging bei der Verwirklichung des Tatentschlusses mit besonderer Hartnäckigkeit vor (drei wuchtige Schläge mit einem Bügeleisen auf den Kopf, 13 oder 14 Stiche mit einem Metallmeißel in den Rücken, ein Messerstich in den Rücken); nach der Tat verräumte er die Leiche in einen Schrank, schlief mit seiner Freundin in der Wohnung und aß dort weiter von den Vorräten des Getöteten. Diese vom Schwurgericht hervorgehobenen Umstände (UA S. 89/90) schließen Bedenken dagegen aus, dass die vom Gesetz für den Regelfall vorgesehene Strafe festgesetzt worden ist. Die Psychopathie des Angeklagten und seine Milieuschädigung sind als zu seinen Gunsten sprechende Strafzumessungsgründe hinreichend berücksichtigt worden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 1973 – 1 StR 140/73).
III. Da das angefochtene Urteil auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lässt, ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
| Loesdau | Pfeiffer | Zipfel | |||
| Möls | Woesner |
Zitiert (4)
- BGH · 5 StR 410/71 · 21.09.1971Aufhebung der Anstaltsunterbringung nach § 42b StGB; Rückverweisung
- BGH · 1 StR 140/73 · 24.07.1973Revision verworfen — Verteidigerermächtigung und Alkohol als Schuldfähigkeitsfrage
- BGH · 1 StR 308/60 · 23.03.1960Revision gegen Totschlagsverurteilung verworfen – verminderte Zurechnungsfähigkeit und Strafzumessung
- BGH · 4 StR 379/60 · 20.05.1960Revision teils erfolgreich: § 51 StGB bei Trunkenheitsfahrten und Individualgefahr (§ 315 StGB)
Zitiert von (4)
- BGH · 2 StR 8/80 · 21.05.1980BGH: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Begründung der Strafmilderung (§21/§49 StGB)
- BGH · 1 StR 526/79 · 13.11.1979Mord per fingiertem Verkehrsunfall: Habgier, niedrige Beweggründe, Heimtücke; § 21 StGB
- BGH · 1 StR 807/80 · 17.02.1981Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit (§21 StGB)
- Landgericht Duisburg · 9 Ks 48/78 · 08.04.1982Acht Sexualmorde und Mordversuch trotz verminderter Steuerungsfähigkeit