Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit (§21 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 807/80
- Datum
- 17.02.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Behauptung einer Drogenabhängigkeit und des gelegentlichen Konsums genügt nicht zur Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB.
Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit infolge Sucht kommt nur ausnahmsweise in Betracht, insbesondere bei schwerster Persönlichkeitsveränderung durch langjährigen Konsum, bei starken Entzugserscheinungen, die zur Tatverübung treiben, oder bei Tatbegehung im Zustand aktuellen Rausches.
Die Feststellung vermindeter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB führt nicht automatisch zur Anwendung des nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens; darüber ist nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung aller tat- und schuldrelevanten Umstände zu entscheiden.
Der Tatrichter hat im Urteil die Erwägungen darzulegen, die zur Milderung des Strafrahmens geführt haben; unterbleibt eine nachvollziehbare Begründung, ist die Entscheidung in diesem Punkt nicht überprüfbar und gegebenenfalls aufzuheben und zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 21. Juli 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 807/80 in der Strafsache gegen den Maler Horst B. ███████ aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED], zur Zeit in Haft, - Sachbezeichnung: Mergenhagen u.a. - wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln
Leitsatz
a) Die bloße Behauptung eines Heroinhandlers, er habe von einer größeren Heroinmenge selbst einige „Hits“ verbraucht, er sei drogenabhängig und konsumiere seit längerer Zeit Heroin, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme verminderter Schuldfähigkeit.
b) Zur Begründung der fakultativen Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB.
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Juli 1980 im Strafausspruch gegen den Angeklagten ███ mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten B. wegen „zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen des unerlaubten Erwerbs von und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln“ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
1.) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte B. von den am 6.2.1980 von [REDACTED] nach [REDACTED] verbrachten 70 g Heroin an den folgenden Tagen einen Teil für sich verbraucht, indem er sich „mehrmals einen Hit“ spritzte (UA S. 7). Hierzu hat er zugegeben, „selbst von dem mitgebrachten Heroin, das er in ███████████ einem unbekannten Ausländer erworben habe, verbraucht zu haben“ (UA S. 10). Zu seinem persönlichen Werdegang hat der Angeklagte B. keine Angaben gemacht. Allerdings hat der Angeklagte B. angegeben, drogenabhängig zu sein und bereits seit längerer Zeit Heroin zu konsumieren. Genaue Verbrauchsmengen waren nicht festzustellen. Infolge dieser Heroinabhängigkeit könne, so meint der Tatrichter, beim Angeklagten B. „eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden“ (UA S. 16). Die Kammer geht deshalb davon aus, dass „beim Angeklagten B. die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen“ (UA S. 16). Bei der Strafzumessung macht das Landgericht „deshalb ... von der Milderungsmöglichkeit des § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch und geht von einem über § 49 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 21 StGB gemilderten Strafrahmen aus“ (UA S. 18).
Auf Grund des über § 49 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 21 StGB gemilderten Strafrahmens des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG hält die Kammer die verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren „für schuld- und tatangemessen“ (UA S. 19).
Diese Feststellungen und Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
2.) Die Urteilsgründe vermögen schon die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht zu tragen. Die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begründet für sich allein noch nicht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit. Derartige Folgen sind bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, zum Beispiel wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuss zu schwerster Persönlichkeitsveränderung geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines aktuellen Rausches verübt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1976 – 2 StR 242/76 –). Hierzu hat das Landgericht keinerlei nähere Feststellungen getroffen. Offenbar bestanden in dieser Hinsicht auch keine Anhaltspunkte. Die bloße Behauptung eines Heroinhandlers, er habe von einer größeren Heroinmenge selbst einige Hits verbraucht, sei drogenabhängig und konsumiere seit längerer Zeit Heroin, genügt für sich allein nicht zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. August 1976 – 3 StR 292/76 –, sowie Urteil vom 23. August 1977 – 1 StR 159/77 bei Holtz, MDR 1978, 108).
3.) Die Revision weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass die Strafkammer die Erwägungen nicht mitgeteilt hat, die sie veranlasst haben, eine Milderung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen. § 21 StGB sieht keine zwingende, sondern nur eine fakultative Strafmilderung vor. Die verminderte Schuldfähigkeit führt zwar in der Regel zu einer Minderung der Strafwürdigkeit. Das bedeutet aber nicht auch die regelmäßige Anwendung eines nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens. Der Tatrichter hat vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob eine Milderung der Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen oder zu versagen ist (BGHSt 7, 28, 30; BGH NJW 1953, 1760; BGH MDR 1960, 938; BGH MDR 1968, 372 bei Dallinger; BGH MDR 1972, 16 bei Dallinger; BGH, Urteile vom 24. Juli 1973 – 1 StR 140/73 –, vom 7. August 1973 – 1 StR 230/73 –, vom 6. November 1973 – 1 StR 411/73 –, vom 13. Juli 1976 – 1 StR 379/76 – und vom 13. Januar 1977 – 1 StR 658/76 –). Der für die Frage der Strafmilderung hier maßgebliche Schuldgehalt der Tat wird dabei nicht allein nach dem Grad der Zurechnungsfähigkeit bestimmt, sondern nach den gesamten Umständen, welche die Tat der Schuldseite nach als mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen lassen. Eine Strafmilderung ist daher dann nicht am Platze, wenn diese Gesamtwürdigung ergibt, dass eine innerhalb des Regelstrafrahmens bestimmte Strafe noch schuldangemessen ist, weil die verminderte Schuldfähigkeit des Täters durch erschwerende Umstände aufgewogen wird (BGH aaO und Urteile vom 27. September 1960 – 1 StR 308/60 – und vom 11. November 1970 – 3 StR 75/70 –).
Die hiernach gebotenen Abwägungen lässt das angefochtene Urteil vermissen. Das Revisionsgericht ist daher nicht in der Lage zu prüfen, ob die Strafkammer ihr pflichtgemäßes Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.
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