Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen — Verteidigerermächtigung und Alkohol als Schuldfähigkeitsfrage

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 140/73
Datum
24.07.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte unbeschränkt Revision ein; der Pflichtverteidiger beschränkte deren Umfang nachträglich und versicherte, dazu ermächtigt zu sein. Der BGH hielt die Versicherung für ausreichenden Nachweis der mündlichen Ermächtigung und ließ die teilweise Beschränkung zu. Die rügen zur Dauer der gutachterlichen Untersuchung und zur Schuldfähigkeit wegen Alkoholmissbrauchs wurden zurückgewiesen; die Jugendkammerfeststellungen und die Strafzumessung bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Teilrücknahme einer unbeschränkt eingelegten Revision durch den Verteidiger ist nur wirksam, wenn eine Ermächtigung des Angeklagten vorliegt; diese Ermächtigung kann ausdrücklich, mündlich oder fernmündlich erfolgen und durch Versicherung des Verteidigers nachgewiesen werden.

2

Bestehen Zweifel an einer wirksamen Ermächtigung, sind die mit der unbeschränkt eingelegten Revision angegriffenen Teile, für die keine formgerechte Begründung vorliegt, als unzulässig zu behandeln.

3

Bei der Begutachtung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit besteht kein allgemeiner Erfahrungsgrundsatz über eine Mindestdauer der Untersuchung; es obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Sachverständigen zu entscheiden, ob eine einmalige kürzere Untersuchung in Verbindung mit Hauptverhandlungsbeobachtung ausreicht.

4

Alkoholmissbrauch oder eine triebstarke, zügellose Persönlichkeit begründen für sich genommen keinen Krankheitswert i.S.v. § 51 StGB; die Frage der Milderung wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit ist nach Gesamtwürdigung von Schuldgehalt, Tatbestandsmerkmalen und Tatfolgen zu entscheiden.

Vorinstanzen

Jugendkammer des Landgericht Augsburg, 23. November 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 140/73 in der Strafsache gegen den Maurer Helmut W. aus ███, geboren am ██████ 1932 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Blutschande u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juli 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Més, Dr. Woesner und Herdegen als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Augsburg vom 23. November 1972 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist von der Jugendkammer wegen Unzucht mit Kindern und anderer Delikte zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden.

Der ihm als Pflichtverteidiger beigeordnete Rechtsanwalt hat die Revision unbeschränkt eingelegt, in der Revisionsbegründung aber erklärt, dass das Rechtsmittel sich gegen das Strafmaß richte und dass „in diesem Zusammenhang“ die Verletzung des formellen und des materiellen Rechts gerügt werde. In Beantwortung eines Schreibens des Generalbundesanwalts hat der Verteidiger in einem Schriftsatz vom 11. April 1973 versichert, dass der Angeklagte ihm freigestellt habe, „im Rahmen der Revisionseinlegung nach eigenem Gutdünken zu verfahren“. Er, der Verteidiger, habe nach Vorliegen des schriftlichen Urteils selbständig entscheiden sollen, inwieweit das Urteil der Jugendkammer angefochten werde.

Entschließt sich der Verteidiger, die unbeschränkt eingelegte Revision in der Revisionsbegründung auf einen abtrennbaren Teil der Verurteilung zu beschränken, so ist die darin liegende Teilrücknahme des Rechtsmittels nur wirksam, wenn der Verteidiger zu ihr ermächtigt war. Die Ermächtigung muss zwar ausdrücklich erteilt werden (§ 302 Abs. 2 StPO), doch kann die Erteilung auch mündlich oder fernmündlich geschehen und der Nachweis durch eine Versicherung des Verteidigers erbracht werden (BGH LM StPO § 302 Nr. 4 = NJW 1952, 273; BGH GA 1968, 86). Der Senat sieht die Erklärung des Verteidigers vom 11. April 1973 – als ausreichenden Beweis dafür an, dass er mündlich ermächtigt wurde, „nach Gutdünken“ über den Umfang der Anfechtung zu befinden, also zur Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ermächtigt war. Bestünden Zweifel an einer wirksamen Ermächtigung, müsste das Rechtsmittel, das nur „im Zusammenhang“ mit der Anfechtung des Strafausspruchs die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügt, als nicht formgerecht begründet und deshalb als unzulässig angesehen werden, soweit durch die unbeschränkt eingelegte Revision auch der Schuldspruch angegriffen worden ist (RG HRR 1940, 346; BGH LM StPO § 302 Nr. 1).

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Mit der Aufklärungsrüge macht die Revision geltend, die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sei nicht ausreichend geprüft worden. Der Landgerichtsarzt, der sich zu dieser Frage äußerte, habe den Angeklagten nur eine halbe Stunde lang vor der Hauptverhandlung untersucht.

Die Rüge greift nicht durch.

Es besteht kein Erfahrungsgrundsatz des Inhalts, dass ein Gutachten zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit nur auf Grund einer längeren Untersuchung abgegeben werden kann. Regelmäßig darf es dem pflichtgemäßen Ermessen des Sachverständigen überlassen bleiben, darüber zu befinden, ob ihm schon eine einmalige kürzere Untersuchung in Verbindung mit der Beobachtung in der Hauptverhandlung die für sein Gutachten ausreichende Grundlage zu geben vermag (BGH, Urteil vom 25. März 1960 – 4 StR 72/60 –). Besondere Umstände, die es geboten oder nahegelegt hätten, nur eine längere Untersuchung des Angeklagten als ausreichend anzusehen, hat die Revision nicht vorgetragen. Sie ergeben sich auch nicht aus der vom Sachverständigen behandelten Thematik. Sie betraf Fragen, die er nicht selten zu erörtern hat, die ihm also durchaus geläufig sind.

II. Auch der Sachbeschwerde ist ein Erfolg zu versagen.

1. Der Angeklagte sprach seit 1957 in immer größerem Umfange dem Alkohol zu. Er war zur Tatzeit chronischer Trinker mit weitgehendem Kontrollverlust und erkennbarem sozialem Abbau. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen hat die Jugendkammer angenommen, dass die vom Angeklagten begangenen Straftaten nicht „Folge seiner Trunksucht“ sind. Der Alkoholmissbrauch und das strafbare Verhalten müssten vielmehr als Ausdruck der Zügellosigkeit des Angeklagten, einer primär triebstarken, hemmungslosen und labilen Persönlichkeit, angesehen werden. Die Zügellosigkeit als solche habe aber noch keinen Krankheitswert.

Die Jugendkammer hat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verneint und lediglich in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ angenommen, dass eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden kann, weil er sehr häufig angetrunken war, als er die strafbaren Handlungen beging. Eine Strafmilderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB und die Anwendung der im Falle des Vorliegens mildernder Umstände vorgesehenen Strafrahmen der §§ 176 Abs. 2, 181 Abs. 4 StGB hat die Jugendkammer abgelehnt. Sie hat aber zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der langdauernde Alkoholmissbrauch zu einem gewissen Persönlichkeitsabbau mit Störung des Schamgefühls führte und dass dadurch Schuldvorwurf und Strafwürdigkeit gemindert werden.

2. Die Feststellungen und Folgerungen der Jugendkammer können nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Demgemäß ist davon auszugehen, dass die psychopathische Abweichung persönlicher Wesenszüge des Angeklagten von der Norm und der in ihr seine Erklärung findende Alkoholmissbrauch zur Tatzeit noch keinen Krankheitswert im Sinne von § 51 StGB hatten. Infolgedessen kommt es darauf an, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf Grund vorangegangenen Alkoholgenusses ausgeschlossen oder erheblich vermindert war (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1961 – 4 StR 52/61). Mit nicht angreifbaren Erwägungen ist die Jugendkammer zu dem Ergebnis gekommen, dass lediglich eine erhebliche Minderung des Hemmungsvermögens nicht auszuschließen sei.

Mit diesem Ergebnis ist es durchaus vereinbar, dass die Jugendkammer die Strafe nicht nach §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB gemildert hat. Der Schuldgehalt strafbaren Verhaltens, nach dem die Frage einer Strafmilderung wegen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu entscheiden ist, bestimmt sich nicht allein nach dem Grad der Zurechnungsfähigkeit des Täters, sondern nach den gesamten Umständen, die dieses Verhalten der Schuldseite nach als mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen lassen (BGHSt 7, 28, 31). Die Jugendkammer hat die gebotene Gesamtbetrachtung vorgenommen. Die schulderhöhenden Umstände, die sie insbesondere darin gefunden hat, dass der Angeklagte sich gleich an zwei seiner Töchter über einen langen Zeitraum in einer Vielzahl von Fällen vergriff, dass viele seiner Handlungen von besonderer Schwere und Schamlosigkeit waren und dass er die Kindheit seiner Opfer brutal zerstörte, schließen Bedenken dagegen aus, dass die Strafen innerhalb der Strafrahmen bestimmt worden sind, die das Gesetz für den Regelfall vorsieht. Die alkoholische Depravation des Angeklagten wurde als zu seinen Gunsten sprechende Strafzumessungstatsache berücksichtigt. Damit hat ihr die Jugendkammer bei der Bestimmung der schuldangemessenen Strafe Rechnung getragen. Die Strafhöhe ist nicht zu beanstanden.

Loesdau Més

PfeifferWoesner
Herdegen
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