Treffer
BGH Urteil

Mord per fingiertem Verkehrsunfall: Habgier, niedrige Beweggründe, Heimtücke; § 21 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 526/79
Datum
13.11.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes verurteilt, nachdem er seine Ehefrau mit dem Pkw gezielt frontal erfasst hatte, um die Tat wie einen Verkehrsunfall erscheinen zu lassen. Mit der Revision rügte er zahlreiche Verfahrensfehler sowie sachlich-rechtliche Mängel, u.a. zur Begutachtung seiner (nur) verminderten Schuldfähigkeit. Der BGH hielt die Ablehnung weiterer Sachverständigengutachten und verschiedene Aufklärungsrügen teils für unbegründet, teils für unzulässig. Die Mordmerkmale (Habgier, niedrige Beweggründe, Heimtücke) sowie die Versagung einer Strafrahmenmilderung nach § 21 StGB und die lebenslange Entziehung der Fahrerlaubnis wurden bestätigt. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens kann nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt werden, wenn die behauptete Tatsache durch ein bereits erstattetes Gutachten als widerlegt angesehen werden kann und dessen Sachkunde nicht durchgreifend in Zweifel steht.

2

Überlegene Forschungsmittel i.S.d. Rechtsprechung betreffen Hilfsmittel und Untersuchungsverfahren; besondere persönliche Kenntnisse, Erfahrung oder wissenschaftliches Ansehen des benannten Sachverständigen genügen hierfür nicht.

3

Habgier als Mordmerkmal kann auch vorliegen, wenn der Täter das Opfer tötet, um sich von finanziellen Belastungen, insbesondere Unterhalts- und Versorgungsverpflichtungen, zu befreien.

4

Die Strafmilderung nach § 21 StGB ist fakultativ; der Tatrichter darf sie nach Gesamtwürdigung versagen, wenn schulderhöhende Umstände die verminderte Schuld ausgleichen und die Regelstrafe noch schuldangemessen ist.

5

Für den Vorsatz hinsichtlich der Mordmerkmale ist nicht erforderlich, dass der Täter die rechtliche Einordnung der Merkmale nachvollzieht; ausreichend ist das Bewusstsein der tatsächlichen Umstände und Ziele, die die Merkmale ausfüllen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 8. Februar 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Professor an Fachhochschulen Dr. Erwin H., aus ██ █████, geboren am ████ 1920 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. November 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Zipfel, Kuhn, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt C., als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwälte Dr. ████ und C. aus ██████ als Verteidiger,

Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Februar 1979 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ist ihm auf Lebenszeit entzogen, der Führerschein eingezogen worden. Seine Revision, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

I. Das Landgericht hat der Verurteilung im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Angeklagte lebte mit seiner Ehefrau seit Jahren in ständigem Streit; er beleidigte sie dabei sehr häufig in schwerster Weise, auch in Gegenwart von Dritten, und wurde gegen sie tätlich. Das Ehescheidungsverfahren wurde mit aller Schärfe geführt. Der Angeklagte begann, seine Frau zu hassen; er drohte ihr wiederholt, sie zu töten. Die Ehefrau zog aus dem gemeinsamen Haus aus und mietete eine eigene Wohnung, versorgte aber noch ihre beiden Söhne, von denen der jüngste beim Vater wohnte. Täglich fuhr sie mit dem Fahrrad zwischen den beiden Wohnungen hin und her.

Als dem Angeklagten, der in seinem Pkw von der Wohnung zur Schule fuhr, am Tattag seine Ehefrau mit dem Fahrrad entgegenkam, entschloss er sich augenblicklich, sie unter Vorspiegelung eines Verkehrsunfalls gewaltsam zu beseitigen, um auf diese Weise alle Unterhalts- und Versorgungsverpflichtungen loszuwerden. Er steuerte ruckartig seinen Pkw auf die linke Bahnseite und führte einen Frontalzusammenstoß mit der Radfahrerin herbei, die durch den Aufprall tödliche Verletzungen erlitt. Er lenkte das Fahrzeug sodann über den Randstein und an einem Betoneckpfeiler vorbei, bis das Fahrzeug mit abgewürgtem Motor stehenblieb. Der Angeklagte handelte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit.

II. Verfahrensrügen

1. Die von der Revision gerügte Ablehnung des Antrags auf Einholung eines psychosomatischen Gutachtens durch Prof. F. ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht konnte den Antrag mit der Begründung ablehnen, dass das Gegenteil der behaupteten Schuldunfähigkeit des Angeklagten durch die Anhörung von Prof. Dr. █████ erwiesen sei (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Sachkunde dieses Sachverständigen kann nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil er „nur“ Psychiater ist. Die Bewertung des Zusammenhangs körperlicher Störungen mit dem geistigen Geschehen ist keineswegs, wie die Revision annimmt, ausschließlich dem Psychosomatiker vorbehalten. Auch der Psychiater und der Psychologe haben sich damit auseinanderzusetzen (BGH, Urteil vom 18. November 1975 – 4 StR 633/75 –). Der Sachverständige hat sich im vorliegenden Fall auch mit der Frage psychosomatischer Störungen beim Angeklagten befasst, wie sich aus dem Beschluss des Schwurgerichts ergibt, und nur nicht den von der Verteidigung erwarteten Ausschluss der Schuldunfähigkeit bejaht.

Der von der Revision behauptete Widerspruch im Gutachten ist nicht erkennbar. Die Revision legt nicht dar, warum die bloße Neigung zu psychosomatischen Störungen einen Erregungszustand ausschließen soll, der nach Ansicht des Sachverständigen wiederum zu kontrollieren sei, wenn er auch die freie Steuerbarkeit der Willensimpulse des Angeklagten erheblich verminderte. Aus der Revisionsbegründung ergibt sich auch nicht, dass Prof. ███ über überlegene Forschungsmittel verfügt. Darunter sind nur Hilfsmittel und Verfahren zu verstehen, deren sich der Sachverständige für seine wissenschaftlichen Untersuchungen bedient, weder aber seine persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen noch sein Ansehen in der wissenschaftlichen Welt, seine Verdienste um die Begründung einer bestimmten Lehre und der Umfang des ihm zur Verfügung stehenden Beobachtungsmaterials (BGHSt 23, 176, 186). Damit entfällt auch der Vorwurf der Verletzung der Aufklärungspflicht. Mit der Frage automatischer Geschehensabläufe hat sich das Landgericht eingehend befasst.

2. a) Auch die Einholung eines weiteren psychologischen Gutachtens durfte die Schwurgerichtskammer mit dem Hinweis auf die bereits vernommenen Sachverständigen Prof. █████ und Diplompsychologin Luthmann ablehnen. Psychologische Kenntnisse gehören auch zum fachlichen Rüstzeug eines Psychiaters. Es bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen, ob er eine psychologische Begutachtung einem Psychologen oder einem Psychiater anvertrauen will (BGH, Urteile vom 14. August 1973 – 1 StR 322/73 und vom 18. November 1975 – 1 StR 633/75 –). Die Ablehnung des Beweisantrages kann umso weniger beanstandet werden, als der Tatrichter neben dem Psychiater auch die Diplompsychologin ███████ angehört hat, die ein selbständiges Gutachten erstattete. Dem steht nicht entgegen, dass Prof. Ra. dieses Gutachten bei seiner Stellungnahme mitverwertet hat. Die besonderen persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen von Prof. Bi. als eines gerichtlichen Psychologen begründen keine überlegenen Forschungsmittel. Die Feststellung des Tatmotivs ist zudem Aufgabe des Tatrichters, der dazu grundsätzlich nicht der Hilfe eines Psychologen bedarf (BGH, Urteil vom 21. August 1975 – 4 StR 238/75 –).

b) Die Ablehnung kann auch nicht deshalb – auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht – beanstandet werden, weil nach Vernehmung der Sachverständigen eine weitere Beweisaufnahme, insbesondere ein Augenschein stattgefunden hat. Die Anwesenheit eines Sachverständigen während der gesamten Beweisaufnahme ist grundsätzlich nicht erforderlich (BGHSt 29, 367). Es bleibt der Sachkunde und dem pflichtgemäßen Ermessen eines Sachverständigen überlassen, ob er für seine Begutachtung eine ausreichende Basis gewonnen hat (BGH NJW 1970, 1242; BGH, Urteil vom 29. November 1977 – 1 StR 419/77 –). Umstände, die sich dem Tatrichter aufgedrängt hätten, ausnahmsweise die nochmalige Anhörung der bereits vernommenen Sachverständigen oder gar die Anhörung eines anderen Sachverständigen anzuordnen, sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Der bloße Hinweis, die Bekundungen des Sohnes des Angeklagten hätten dem Sachverständigen wichtige Aufschlüsse geben können, ist hierfür nicht ausreichend.

Aus den gleichen Gründen kann auch die Nichtzuziehung der technischen Sachverständigen zur Augenscheinseinnahme und das Unterlassen ihrer nochmaligen Befragung nicht beanstandet werden.

3. Verlesung und Verwertung der tagebuchähnlichen Aufzeichnungen der Getöteten verstoßen weder gegen §§ 249, 250, 251 StPO noch gegen § 261 und § 264 StPO. Die Verwertung der verlesenen Aufzeichnungen unterlag der freien Beweiswürdigung des Tatrichters. Ein Verwertungsverbot bestand nicht (vgl. § 251 Abs. 2 StPO).

4. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann nicht mit der Rüge dargetan werden, dem als Zeuge vernommenen Sohn des Angeklagten hätten bestimmte Tagebucheintragungen vorgehalten oder an die Sachverständigen hätten noch bestimmte Fragen gestellt werden müssen (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352).

5. Der behauptete Verstoß gegen § 222a StPO liegt nicht vor. Die Besetzung des Schwurgerichts ist dem Verteidiger mitgeteilt worden (HA Bl. 645).

6. Die Rüge der Verletzung der §§ 59, 61 Nr. 5, 79 Abs. 1 StPO ist unzulässig. Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO teilt der Beschwerdeführer nicht namentlich die Zeugen und Sachverständigen mit, bei denen das Tatgericht von einer Vereidigung abgesehen hat.

7. Mit der Aufklärungsrüge beanstandet die Revision, dass das Landgericht es unterlassen habe, den geladenen Zeugen Dr. D. zu vernehmen. Diese Rüge ist mangels Mitteilung einer bestimmten Beweisbehauptung und des erwarteten Beweisergebnisses unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Soweit darin, dass im Urteil (S. 64) neben vierzehn anderen Personen, die Beschimpfungen des Angeklagten gegenüber der Getöteten bestätigt haben, auch der Name Dr. D. genannt ist, obwohl dieser Zeuge nicht vernommen wurde, eine Verletzung des § 261 StPO gesehen wird, dringt die Revision ebenfalls nicht durch. Die Aufzählung dieses zwar geladenen, aber wegen Krankheit nicht erschienenen Zeugen beruht offensichtlich auf einem Versehen. Nach Sachlage kann jedoch ausgeschlossen werden, dass angesichts der großen Zahl der zu demselben Beweisthema gehörten Zeugen die richterliche Überzeugung durch die irrtümliche Aufführung eines weiteren Zeugen beeinflusst ist.

8. Die Aufklärungsrüge, „das Gericht habe ein Beweisangebot der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift außer Acht gelassen“, ist unzulässig, weil sie nicht mitteilt, welches Beweisangebot gemeint sein soll.

9. Die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es die Polizeibeamten ████ und █████ zu dem im Tagebuch geschilderten Vorfall am 1. September 1974 nicht vernommen und die Aussagen dieser Zeugen vor dem Landgericht aus dem Scheidungsverfahren nicht verlesen habe, ist unbegründet. Die Vernehmung dieser Zeugen drängte sich der Schwurgerichtskammer nicht auf, da es durch die nahezu gleichartige Schilderung der Nachbarin Helga Kr. und des Hausarztes Dr. Ha., die dem Vorgang näherstanden, überzeugt war (UA S. 17, 61, 62) und in der Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch sein Verteidiger Anlass zu entsprechenden Beweisanträgen gesehen hatten. Die Verlesung des Protokolls über die Aussagen der Polizeibeamten vor der Ehescheidungskammer wäre überdies nur im Einvernehmen aller Prozessbeteiligten zulässig gewesen (§ 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO).

10. Entgegen der Behauptung der Revision ist der Sachbearbeiter der Bezirksfinanzdirektion Ansbach ███████ und zwar auf Antrag der Verteidigung (UA Bl. 643) vernommen worden (HA Bl. 848).

11. Soweit die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht und des § 261 StPO durch angeblich unvollständige und irreführende Zitate aus den Tagebuchaufzeichnungen behauptet, greift sie in unzulässiger Weise die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an.

12. Die Behauptung, die Kammer habe es unterlassen, den Umfang des Nachlasses der Getöteten zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen, um festzustellen, dass der Angeklagte nicht über die seiner Ehefrau aus einem Abfindungsvertrag zugeflossenen 180.000,- DM verfügt habe, ist nicht erwiesen. Die Feststellungen des Landgerichts können auf den Tagebucheintragungen oder den eigenen Angaben des Angeklagten beruhen (UA S. 45).

13. Entgegen der Auffassung der Revision ist kein Verstoß gegen §§ 261, 267 StPO darin zu erblicken, dass das Gericht im Urteil (UA S. 48) „wegen der Einzelheiten auf die Lagepläne, Skizzen und Lichtbilder des Illustrationsberichts und des Gutachtens des Sachverständigen ████████ Bezug genommen“ hat. Der Hinweis auf die Anlagen sollte offensichtlich die Darlegung der gutachtlichen Äußerungen nur ergänzen; auch ohne die beanstandete Verweisung enthält das Urteil hinreichende Feststellungen zum Tatort (UA S. 34 ff.) und zu den Anknüpfungstatsachen der Sachverständigen (UA S. 38, 47–50). Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, es sei unterlassen worden, durch praktische Tests die Obergrenze der Kreis- und Seitenbeschleunigung des Pkw des Angeklagten zu ermitteln, ist nicht erwiesen. Das Urteil stellt fest (UA S. 48), dass bei dem Pkw, also dem vom Angeklagten zur Tatzeit benutzten Fahrzeug, die kritische (mittlere) Kreis- und Seitenbeschleunigung bei 2,7 m/sec gelegen hat. Einer weiteren Aufklärung bedurfte es nicht. Die insoweit erhobene Aufklärungsrüge ist zudem mangels Angabe eines Beweismittels unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

14. Was die Revision sonst noch zur Begründung ihrer auf angebliche Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 261, 267 StPO gestützten Rügen vorbringt, erweist sich durchweg als unzulässiger Angriff gegen die tatrichterlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung der Schwurgerichtskammer; Rechtsfehler, insbesondere die von der Revision behaupteten Verstöße gegen die Denkgesetze sind nicht erkennbar. Der Tatrichter ist nicht gehalten, sich mit allen Beweismitteln in den schriftlichen Urteilsgründen auseinanderzusetzen (BGH, Urteil vom 30. März 1976 – 1 StR 63/76 –). Insbesondere ist er nicht verpflichtet, lückenlos alle Umstände anzuführen, die seine Überzeugung begründen oder ihr entgegenstehen (BGH, Urteile vom 8. November 1977 – 5 StR 446/77 – und vom 10. April 1979 – 1 StR 47/79 –).

Soweit einzelne Rügen nicht ausdrücklich behandelt worden sind, sind sie offensichtlich unbegründet.

III. Sachrügen

Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern.

1. Die Revision rügt Verstöße gegen die Denkgesetze, weil sich die in den Urteilsgründen angegebenen Entfernungen und Geschwindigkeiten der beiden Fahrzeuge nicht miteinander in Einklang bringen ließen. Mit dieser Rüge kann die Revision schon deshalb nicht durchdringen, weil sie der von ihr aufgestellten Berechnung genaue Zahlen und Angaben zugrunde legt, während der Tatrichter nur von ungefähren Werten ausgeht („etwa 150 m“, „etwa 5 Sekunden“, „circa 12 Kilometer“). Auch die Angabe „bei der Einmündung des ██ Weges“ (UA S. 36) stellt keine genaue Lokalisierung dar. Den Urteilsgründen ist auch nicht zu entnehmen, dass die beiden Fahrzeuge während der gesamten Fahrt mit gleichbleibender Geschwindigkeit gefahren sind. Entgegen der Behauptung der Revision ist im Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung nur von einer Fahrgeschwindigkeit des Pkw im Zeitpunkt des Zusammenstoßes von mindestens 50 km/h (UA S. 48) bzw. um 50 km/h (UA S. 49) die Rede; die Urteilsgründe ergeben nicht, dass der Tatrichter diese Geschwindigkeit mit der Aufprallgeschwindigkeit gleichgesetzt hat. Mit der Annahme einer von ihr errechneten Fahrgeschwindigkeit von 38 km/h weicht die Revision in unzulässiger Weise von den Urteilsfeststellungen ab. Im Übrigen kommt es auf die von der Revision vorgetragenen Zahlen nicht an. Die wesentlichen Umstände des Zusammenstoßes sind durch Spuren belegt. Daraus ergab sich, dass sich das Fahrzeug des Angeklagten der linken Bordkante auf 10 cm genähert hatte, sodass die Radfahrerin keine Chance hatte, auszuweichen. Es ist nach alledem rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Schwurgericht aus der Fahrweise des Angeklagten und seinem Verhalten unmittelbar nach dem Zusammenstoß folgert (UA S. 39, 49, 50), dass er in diesem Zeitpunkt nicht bewusstlos gewesen ist, sondern gezielt den Frontalzusammenstoß herbeigeführt hat. Die Angriffe der Revision gegen diese Folgerung erweisen sich als unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

2. Auch die Annahme von Mord ist rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Das Merkmal der Habgier ist rechtsirrtumsfrei festgestellt. Habgier ist ein übertriebenes Streben nach wirtschaftlichen Vorteilen um jeden Preis (BGHSt 10, 399; BGH, Urteil vom 4. Mai 1976 – 1 StR 128/76 –). Eine solche Willensrichtung kann auch dann vorliegen, wenn sich der Täter – wie hier – von den finanziellen Belastungen seiner Unterhaltspflicht befreien will. Nach den Feststellungen entschloss sich der Angeklagte, seine Ehefrau zu töten, um „dadurch alle Unterhalts- und Versorgungsverpflichtungen mit einem Mal loszuwerden“ (UA S. 37, 73/74). Dieses Motiv hatte sich bei ihm besonders seit Beginn des Scheidungsverfahrens „in ständiger Steigerung und aggressiver Aufladung entwickelt“ (UA S. 59).

b) Der Angeklagte handelte auch aus niedrigen Beweggründen. Er wollte seine Frau töten, weil er sie „abgründtief“ hasste und sie zuletzt, als sie ihm nicht mehr ansehnlich genug und bildungsmäßig unterlegen war (UA S. 75), völlig verachtete (UA S. 59). Er wollte sich seiner Ehefrau entledigen und künftig das Leben mit einer anderen Frau genießen (UA S. 76). Die Tötung einer Ehefrau durch den Ehemann, der diese als das störende Lebenshindernis betrachtet, steht nach der sittlichen Wertung auf tiefster Stufe und ist darum besonders verwerflich (BGH, Urteil vom 24. April 1959 – 1 StR 134/59 –).

c) Auch die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen wurde die Getötete in der konkreten Situation von dem Angriff überrascht und hatte keine Möglichkeit, auch nur auszuweichen, um dem Anschlag auf ihr Leben zu entgehen (UA S. 76/77). Das Bestehen einer feindlichen Willensrichtung gegen das Opfer steht nach den Feststellungen außer Zweifel.

d) Entgegen der Behauptung der Revision ergeben die Urteilsgründe, dass sich der Angeklagte sowohl der Umstände als auch der Beweggründe und Ziele bewusst war, welche die Mordmerkmale erfüllen (UA S. 37, 74, 77). An diesem Bewusstsein war der in seiner Einsichtsfähigkeit nicht beschränkte Angeklagte weder durch seinen Erregungszustand noch durch die kurze ihm zur Verfügung stehende Zeitspanne gehindert. Auch bei einer plötzlichen Tateingebung kann der Täter die Lage des Opfers und die Bedeutung der ihn bewegenden Umstände mit einem Blick erfassen (vgl. BGHSt 2, 60; 6, 120, 121; BGH, Urteile vom 11. November 1975 – 1 StR 491/75 – S. 7, und vom 27. September 1977 – 1 StR 497/77). Die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit, die ein kontrolliertes Handeln nicht hinderte, steht der Annahme der Mordmerkmale ebenfalls nicht entgegen (BGHSt 11, 139; BGH, Urteile vom 14. Januar 1969 – 1 StR 532/69 –, vom 18. März 1975 – 1 StR 53/75 – und vom 27. September 1977 – 1 StR 497/77). Nicht zum Vorsatz gehören bestimmte Vorstellungen über die Rechtsbegriffe der einzelnen Mordmerkmale; der Täter braucht die rechtliche Bewertung als solche nicht zu vollziehen (BGHSt 22, 77, 80; ebenso Dreher/Tröndle, StGB, 38. Aufl. § 211 Rn. 12).

IV. Der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.

a) Die Ansicht der Revision, § 21 StGB sehe eine Milderungspflicht vor, ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht zu vereinbaren. Die Strafmilderung ist fakultativ, mag auch die verminderte Schuldfähigkeit in der Regel zu einer Minderung der Strafwürdigkeit und damit zu den nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen führen. Dabei bleibt die Entscheidung, ob eine solche Milderung vorzunehmen oder zu versagen ist, dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen. Dieser hat unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles darüber zu befinden, ob die vom Gesetz vorgesehene Regelstrafe auch in Fällen des § 21 StGB schuldangemessen ist, weil die geringere Schuld des Täters infolge verminderter Schuldfähigkeit durch anderweitige schulderhöhende Elemente aufgewogen wird (BVerfG NJW 1979, 2073; BGHSt 7, 28, 31; Urteile vom 24. Juli 1973 – 1 StR 140/73 –, vom 7. August 1973 – 1 StR 230/73 –, vom 13. Juli 1976 – 1 StR 379/76 – und vom 13. Januar 1977 – 1 StR 658/76 –). Schulderhöhende erschwerende Umstände können auch in der besonderen Verwerflichkeit der Geschehensart gefunden werden.

b) Das Schwurgericht hat diese Grundsätze beachtet. Es hat die Möglichkeit einer Milderung erörtert (UA S. 78), sie jedoch abgelehnt, weil der Schuldgehalt der Tat so schwer wiege, dass eine Herabsetzung der Strafe unter den Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erscheine; es hat die lebenslange Freiheitsstrafe für den Angeklagten als die allein schuldangemessene Strafe angesehen (UA S. 80). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Insbesondere ist die Annahme von schulderhöhenden Umständen frei von Ermessensfehlern. Der Tatrichter durfte bei der in der Strafzumessung vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Tat berücksichtigen, dass das Tatopfer des Angeklagten seine Ehefrau war, dass der Angeklagte die Tatbereitschaft lange mit sich herumtrug und seine Ehefrau wiederholt mit dem Umbringen bedroht hatte und dass er durch die Tat seinen Söhnen die Mutter genommen hat, die für ihre Kinder bis zuletzt gesorgt hatte (UA S. 79, 80). Insoweit handelt es sich um Umstände, die unmittelbar die Tatschuld betreffen, nicht um eine allgemeine Charakter- oder Lebensführungsschuld, wie die Revision meint.

Die Strafkammer hat dem Angeklagten weiterhin angelastet, dass er die Tat mit einer „seltenen Gefühlskälte, Roheit und Brutalität begangen“ hat (UA S. 8). Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, dass gerade diese Eigenschaften zur Annahme der erheblich verminderten Schuldfähigkeit geführt haben (UA S. 68 bis 71). Infolgedessen durften auch diese Umstände als schulderhöhend gewertet werden. Mit der Hervorhebung des Umstandes, dass der Angeklagte bei der Festnahme zunächst nur von einem Verkehrsunfall sprach, wird die vom Schwurgericht angenommene Gefühlskälte belegt, nicht aber das Vorspiegeln eines Verkehrsunfalls als straferschwerend gewertet werden.

5. Die Anordnung der Sperrfrist auf Lebenszeit wird bei der Schwere des Delikts und der Persönlichkeit des Angeklagten von der Erwägung des Tatrichters getragen, dass die gesetzliche Höchstfrist der Sperre zur Abwehr der von dem Angeklagten drohenden Gefahr nicht ausreicht, § 69a Abs. 1 Satz 2 StGB (UA S. 80, 81). Ein Verstoß gegen § 62 StGB ist nicht erkennbar. Ebensowenig bestehen Bedenken gegen die Einziehung des Pkw.

Die Revision des Angeklagten ist nach alledem zu verwerfen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Berichtigung in der Strafsache gegen den Professor an Fachhochschulen Dr. Erwin H., aus ██, geboren am ████ 1920 in ███, wegen Mordes

Es wird gebeten, auf Seite 11 des bereits übersandten Urteils vom 13. November 1979 als letzte Zeile die Worte „des ██ Weges“ (UA S. 36) stellt keine nachzutragen. Die Auslassung ist auf einen technischen Fehler bei der Vervielfältigung des Urteils zurückzuführen.

Karlsruhe, den 11. Dezember 1979 Geschäftsstelle des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs

ZipfelPikartKuhn
LoesdauUlsamer
Mord per fingiertem Verkehrsunfall: Habgier, niedrige Beweggründe, Heimtücke; § 21 StGB — Themis