Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Totschlagsverurteilung verworfen – verminderte Zurechnungsfähigkeit und Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 308/60
Datum
23.03.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen ihre Verurteilung wegen Totschlags an ihrem Sohn ein. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt Tatbestand und die Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit (§51 Abs.2 StGB). Die Strafzumessung bleibt wegen gewichtiger Straferschwerungsgründe im Regelrahmen unanfechtbar. Verfahrensrügen (u. a. kurzzeitige Abwesenheit des Sachverständigen, Beweiswürdigung, Urteilsgründe) sind unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschrift des § 248 StPO ist nicht verletzt, wenn ein Sachverständiger kurzzeitig vor oder nach seiner Vernehmung den Sitzungssaal verlässt; eine Verletzung setzt voraus, dass dadurch die Möglichkeit ergänzender Vernehmung unwiederbringlich eingeschränkt oder das Gutachten auf einem unvollständigen, entscheidungserheblichen Sachverhalt beruht.

2

Das Fehlen einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit einzelnen Zeugenaussagen in den Urteilsgründen begründet nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen § 267 Abs.1 StPO; der Tatrichter ist nicht verpflichtet, jede einzelne Aussage ausdrücklich zu erörtern.

3

Die Feststellung verminderter Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs.2 StGB schließt planvolles oder überlegtes Handeln nicht aus; verminderte Zurechnungsfähigkeit kann mit einer strafzumessenden Bewertung einhergehen, die wegen straferschwerender Umstände im Regelstrafrahmen verbleibt.

4

Der Tatrichter ist bei der Strafzumessung nicht an das vom Sachverständigen empfohlene Maß der Strafmilderung gebunden; die Gewichtung von Milderungs- und Erschwerungsgründen obliegt allein dem Gericht.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth, 23. März 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Bundesbahnbeamtenwitwe Josefine ███ geb. ███ aus ████████, geboren ██████████ 1898 zu ████, Krs. █████, 2. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Totschlags hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1960, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ███████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 23. März 1960 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihr wird die Untersuchungshaft seit dem 24. März 1960, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagte unter Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB wegen Totschlags begangen an ihrem einzigen Sohn zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt und ihre Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach Verbüßung der Strafe angeordnet. Ihre Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen:

1.) Die Revision bezeichnet den § 248 StPO als verletzt, weil sich der Sachverständige Obermedizinalrat Dr. Walz während der Vernehmung der Zeugin Maria █████ und später nach seiner eigenen Vernehmung nochmals jeweils für kurze Zeit aus dem Sitzungssaal entfernt hat. Die Rüge bleibt erfolglos.

§ 248 StPO kann nicht verletzt sein, soweit der Sachverständige vor seiner Vernehmung, also bei der Vernehmung der Maria ██████, kurze Zeit den Sitzungssaal verlassen hat; denn die Vorschrift betrifft nur den Aufenthalt der Zeugen und Sachverständigen an der Gerichtsstelle nach ihrer Vernehmung. Daß der Sachverständige der Beweisaufnahme beiwohnen muß, ist vom Gesetz nicht vorgeschrieben. Seine Anwesenheit kann ihm vom Gericht gestattet werden (§ 80 Abs. 2 StPO; vgl. BGHSt 2, 25, 27). Das Urteil könnte auf der zeitweisen Abwesenheit des Sachverständigen übrigens nur beruhen, wenn infolgedessen sein Gutachten von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgehen würde. Die Revision vermag aber nicht darzulegen, daß während der Abwesenheit des Sachverständigen Umstände zur Sprache kamen, die für sein Gutachten wesentlich gewesen wären. Solche sind auch im übrigen nicht ersichtlich.

§ 248 StPO ist auch nicht dadurch verletzt worden, daß der Sachverständige Dr. Walz sich nach seiner Vernehmung für kurze Zeit aus dem Sitzungssaal entfernt hat. Die Vorschrift soll es ermöglichen, Zeugen und Sachverständige nochmals zu befragen, wenn sich hierzu die Notwendigkeit ergibt. Dieser Zweck wird nicht dadurch vereitelt, daß ein Sachverständiger kurz den Sitzungssaal verläßt. Im übrigen könnte auf die Verletzung des § 248 StPO die Revision nicht gestützt werden (vgl. RG JW 1922, 301 Nr. 20; Urteil des Senats vom 2. August 1960, 1 StR 249/60).

2.) Die Behauptung, § 257 StPO sei verletzt worden, ist durch das Sitzungsprotokoll (Bl. 260 d. A.) widerlegt (§ 274 StPO).

3.) Der Zeuge ███ durfte als Halbbruder der Angeklagten nach § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt bleiben. Zur Begründung der Nichtvereidigung genügte die Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses (BGHSt 1, 175). Das Schwurgericht war durch die Nichtvereidigung nicht gehindert, der Aussage des Zeugen Glauben zu schenken (BGH a. a. O.).

Die Rüge, daß die §§ 59 und 61 Nr. 3 StPO verletzt seien, entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; die Revision gibt nicht an, welche Bekundung des Zeugen ███ das Schwurgericht im Widerspruch mit seinem Beschluß über die Nichtvereidigung als wesentlich behandelt hat. Der Hinweis auf die Seite 13 des Urteils, wo angeführt ist, der festgestellte Sachverhalt beruhe auf der Einlassung der Angeklagten und der Aussage verschiedener Zeugen – darunter auch des Zeugen ██ ████████████████████████ – reicht hierfür nicht aus, da die Feststellungen auch in einem nicht wesentlichen Punkt auf der Aussage beruhen können.

4.) Die Revision beanstandet, daß das Schwurgericht Inge ███ █████ als Zeugin vernommen hat, und bezeichnet hierdurch den § 244 StPO (offenbar den Absatz 2) als verletzt. Die Begründung der Rüge läuft jedoch auf einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung hinaus; denn es wird hier behauptet, die Feststellung, die Angeklagte habe sich äußerlich mit den Heiratsplänen ihres Sohnes zufrieden gegeben und die innere Ablehnung der Braut ihres Sohnes geschickt durch Freundlichkeit verborgen, könne den Zeugenaussagen nicht entnommen werden. Das Revisionsgericht kann nicht im einzelnen nachprüfen, welchen Zeugenaussagen oder welchen Angaben der Angeklagten der Tatrichter seine Feststellungen entnommen hat. Damit scheidet auch ein Nachweis für die Verletzung des § 261 StPO aus.

5.) Die Rüge, der Zeuge [REDACTED] sei nicht über seine Zeugenpflicht belehrt worden, wurde in der Hauptverhandlung fallen gelassen.

6.) Die Rüge, § 261 StPO sei verletzt worden, scheitert schon daran, daß die Tatsachen, die die Gesetzesverletzung begründen sollen, nicht bestimmt behauptet, sondern nur als möglich erwähnt werden. Das Revisionsgericht kann im übrigen nur von den schriftlichen Urteilsgründen ausgehen.

7.) Die Verlesung des Abschiedsbriefes der Angeklagten an den Zeugen RC entspricht der Vorschrift des § 249 StPO. Daß es sich wirklich um den von der Angeklagten geschriebenen Brief handelte, konnte durch deren Vernehmung und die Bekundungen des Zeugen [REDACTED] festgestellt werden. Allem Anschein nach sind jedenfalls in der Hauptverhandlung nach dieser Richtung keine Zweifel aufgetreten.

8.) Auf die Verletzung der Sollvorschrift des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO kann die Revision nicht gestützt werden. Der Tatrichter braucht sich in den Urteilsgründen nicht mit allen Zeugenaussagen ausdrücklich auseinanderzusetzen. Die Nichterwähnung einzelner Zeugenaussagen in den Urteilsgründen beweist daher umgekehrt nicht, daß sie bei der Entscheidung unberücksichtigt geblieben sind (vgl. BGH NJW 1951, 535 Nr. 23).

9.) Das Schwurgericht war nicht genötigt, alle Erklärungen der Angeklagten in ihrem Abschiedsbrief einheitlich zu würdigen. Es konnte einzelnen Behauptungen in diesem Brief Glauben schenken, war aber dadurch nicht gehindert, andere Behauptungen als unwürdig anzusehen. Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß das Schwurgericht bestimmte Teile des Abschiedsbriefes als vor der Tat, andere als nach der Tat geschrieben ansieht, greift sie unzulässigerweise die tatrichterlichen Feststellungen an.

II. Die Sachbeschwerde:

Auch die Sachrüge ist unbegründet.

Das Schwurgericht hat den Tatbestand des § 212 StGB rechtlich einwandfrei festgestellt. Die Revision wendet sich im wesentlichen nur dagegen, daß das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verneint hat. Auch insoweit ist die Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht ist hierin den vernommenen Sachverständigen (Dr. Bittner, Dr. Walz und Dr. Mikorey) gefolgt. Die behaupteten Widersprüche und Verstöße gegen die Denkgesetze bestehen in Wirklichkeit nicht.

Wenn der Verdacht, ihr Mann habe bei der Familie [REDACTED] gestohlen, bei der Angeklagten auch zur „fixen Idee“ geworden war, so war dies doch – wie das Schwurgericht im Einklang mit dem Sachverständigen Dr. Bittner annimmt – keine echte krankhafte „idée fixe“, deren Haltlosigkeit die Angeklagte nicht hätte einsehen können.

Warum die Annahme, die Angeklagte habe möglicherweise geglaubt, „die Tötung des Sohnes sei für diesen gut“ (Bl. 21 UA), im Widerspruch zu der Feststellung stehen soll, daß es „nicht plötzlich über sie gekommen“ sei, daß sie nicht impulsiv gehandelt habe (Bl. 18 UA), ist unerfindlich.

Ebensowenig liegt ein Widerspruch darin, daß das Schwurgericht einerseits feststellt, die Angeklagte habe planvoll und überlegt gehandelt, sie habe die Freiheit der Willensbestimmung gehabt, andererseits aber die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt ja voraus, daß die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen und danach zu handeln – wenn auch in vermindertem Maße – vorhanden war.

Wenn sich der Tatrichter bei der Beurteilung der Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit eines Sachverständigen bedient und ihm hierin folgt, so ist er an dessen Empfehlung hinsichtlich des Maßes der Strafmilderung nicht gebunden. Die Strafzumessung ist allein Sache des Gerichts. Sie läßt im vorliegenden Fall Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen.

Auch beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB hat die Strafe den Schuldgehalt der Tat voll zu erfassen. Sind besondere straferschwerende Umstände vorhanden, so können diese die durch die verminderte Zurechnungsfähigkeit etwa gebotene Strafmilderung mehr oder minder ausgleichen, so daß ein Herabgehen unter den Regelstrafrahmen nicht mehr erforderlich erscheint (vgl. BGHSt 7, 28). Diese Abwägung hat das Schwurgericht vorgenommen. Es hat die Tötung des eigenen Sohnes, die Zerstörung des Glücks auch seiner Braut, die Überrumpelung des Opfers im Schlaf und die Art der Tatausführung als straferschwerende Umstände gewertet und auch dem Gedanken der Abschreckung Raum gegeben. Wenn es unter Berücksichtigung dieser Umstände zu der Auffassung gelangt, daß die Strafe den Regelstrafrahmen nicht unterschreiten dürfe, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Ablehnung der Anwendung des § 213 StGB enthält keinen Rechtsfehler. Der abwegige Einwand der Revision, daß in der Ansetzung des Hochzeitstermins eine Provokation der Angeklagten im Sinne des § 213 StGB gesehen werden könne, bedarf keiner Erörterung.

Die Voraussetzungen des § 42b StGB sind rechtsirrtumsfrei dargetan.

SeibertPeetzFischer
WillmsDr.Hübner
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