Aufhebung der Anstaltsunterbringung nach § 42b StGB; Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 410/71
- Datum
- 21.09.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 42b StGB dient der Heil- oder Pflegeunterbringung und setzt einen mehr oder minder dauernden krankhaften Zustand (Geistesschwäche/Geisteskrankheit) voraus.
Eine allein alkoholbedingte, vorübergehende Verminderung der Zurechnungsfähigkeit rechtfertigt regelmäßig keine Unterbringung nach § 42b StGB.
§ 42b StGB kann hingegen anwendbar sein, wenn eine dauerhafte oder krankhaft veranlagte Disposition vorliegt, die in Verbindung mit Alkohol zu einer erheblichen Gefährdung führt.
Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Dauerhaftigkeit oder zur krankhaften Veranlagung, ist eine Anstaltsunterbringung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 19. März 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Hans-Georg █████ ██ aus ████, Kreis ██████, geboren am ███████ 1943 in ███ (Pommern), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Fleischmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ ██ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 19. März 1971 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hildesheim zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in vier Fällen (Vergehen gegen §§ 183, 17, 51 Abs. 2, 74 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Außerdem ist die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren der Strafkammer und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.
Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß die Strafkammer auf Grund des § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet gewesen wäre, über die Wirkung des Medikaments „Sinovir“ einen weiteren Sachverständigen zu hören. Das brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen, zumal von keinem der Beteiligten, insbesondere auch nicht vom Verteidiger, ein dahingehender Antrag gestellt worden war.
Im Übrigen enthält das Urteil im Gegensatz zur Behauptung der Revision auch keine Feststellungen darüber, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. St[__] „zu diesem Zeitpunkt bereits ein Erfolg der Behandlung festzustellen sei“. Ausweislich der Urteilsgründe hat Dr. St[__] vielmehr ausgeführt, daß nach den bisherigen wissenschaftlichen Erfahrungen bei fast allen Patienten ein hundertprozentiger Erfolg bereits acht bis zehn Tage nach Beginn der Behandlung eintrete. Offenbar auf Grund dieser Bekundung des Sachverständigen ist die Strafkammer zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte einer der seltenen Ausnahmen sei, auf die das Medikament nicht die erwartete Wirkung habe.
II.
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil in seinem gesamten Inhalt nach geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler zum Schuld- und Strafausspruch ergeben. Auch die Hilfsausführungen der Revision zur Sachrüge vermögen keine Rechtsfehler aufzudecken. Einzugehen ist insoweit nur auf folgendes:
1. Die Ausführungen der Strafkammer, daß die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 StGB nicht vorgelegen haben, sind nicht zu beanstanden.
Auch aus dem in den Urteilsgründen wiedergegebenen Gutachten des Sachverständigen Dr. G[__], der sich über die Einwirkung des vom Angeklagten zu sich genommenen Alkohols geäußert hat, ergeben sich keine Bedenken. Hierbei ist zu bemerken, daß die Urteilsgründe nichts über einen Zusatz dieses Sachverständigen zu seinem Gutachten enthalten, es gelte „soweit nicht etwa andere Voraussetzungen hinzukommen“.
Das Urteil enthält in seinen Ausführungen zu § 51 Abs. 1 StGB auch keine Widersprüche, auch nicht im Hinblick auf die Stärke des „heftigen Geschlechtstriebes“ des Angeklagten.
2. Daß die Strafkammer von der Strafmilderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB keinen Gebrauch gemacht hat, ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung, die jedenfalls dann nicht zu beanstanden ist, wenn bei einem Täter, der die strafbaren Handlungen unter dem Einfluß von Alkohol begangen hat, eine Strafmilderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB abgelehnt wird, weil der Angeklagte „die für ihn besonders ungünstige Wirkung des Alkohols seit geraumer Zeit kannte“.
3. § 17 StGB, dessen formelle Voraussetzungen vorliegen, ist mit zutreffender Begründung angewendet worden.
4. Was gegen die Entscheidung aus § 23 StGB vorgetragen worden ist, ist unzulässig. Es liegt auf tatsächlichem, nicht auf rechtlichem Gebiet.
III.
Die Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt konnte dagegen nicht bestehen bleiben. Was die Revision zu diesem Punkte im einzelnen vorgetragen hat, ist allerdings durchweg als Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen im Revisionsverfahren unzulässig (§ 337 StPO). Bedenken ergeben sich jedoch aus folgendem:
Der Angeklagte hat in den Fällen 1, 2 und 4 die Taten im festgestellten Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen, und die öffentliche Sicherheit fordert nach der Überzeugung der Strafkammer seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Nach dem Wortlaut des § 42b StGB käme daher eine Anstaltsunterbringung in Frage. Hierbei ist jedoch zu bedenken, daß der Angeklagte die Taten im Zustand alkoholbedingter verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen hat. Trinkt er keinen Alkohol, so muß nach den Urteilsfeststellungen zur Zurechnungsfähigkeit gefolgert werden, daß er unvermindert zurechnungsfähig ist. Wie die Urteilsgründe im übrigen wiederholt feststellen, erfüllt sein leichter Schwachsinn nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB. Eine dauernde oder längere geistige Beeinträchtigung ist nicht vorhanden.
Wie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts die Vorschrift des § 42b StGB (vgl. BGH LM StGB § 42b Nr. 4) stets ausgelegt hat, kommt eine Anstaltsunterbringung nur für solche Personen in Frage, bei denen die Zurechnungsunfähigkeit auf einem mehr oder minder dauernden Zustand von Geistesschwäche oder Geisteskrankheit beruht, nicht für solche, bei denen der Zustand nur vorübergehender Natur gewesen ist (RGSt 73, 44, 46; BGH LM StGB § 42b Nr. 4).
Denn § 42b StGB dient ausschließlich dazu, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen. Der krankhafte Zustand des Täters kann allerdings auch auf besonderer Beschaffenheit beruhen, die dann in Verbindung mit suchtbedingter Alkoholaufnahme zur Gefahr des schweren Rausches führt. Auch in einem derartigen Fall ist § 42b StGB anwendbar (BGHSt 7, 35, 36).
Wie der Senat in BGHSt 10, 57 ff. dargelegt hat, kann auch ein Täter, bei dem die Gefahr besteht, daß er durch den Genuß einer ganz geringen Menge Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch gerät und dabei andere gefährdet, nach § 42b StGB untergebracht werden, auch wenn seine mangelnde Widerstandskraft gegen die Versuchung, trotz dieser Gefahr Alkohol zu trinken, nicht krankhaft bedingt ist. Schließlich hat der BGH noch entschieden, daß auch die krankhafte körperliche Beschaffenheit eines Täters infolge seiner Haltlosigkeit beim Auftreten von Schmerzen die Grundlage für eine Anordnung nach § 42b StGB bilden kann (BGHSt 10, 353, 354).
Ob in der vorliegenden Sache ein solcher oder ähnlicher Fall gegeben ist, wie er den angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, ergeben die Urteilsgründe nicht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Schmidt | Sarstedt | Schuster | |||
| Siemer | Fleischmann |
Zitiert von (7)
- BGH · 5 StR 192/75 · 27.05.1975Revision führt zur Aufhebung der Unterbringung nach §63 StGB wegen unklarer alkoholbedingter Ursachen
- BGH · 2 StR 199/76 · 30.04.1976Revision: Aufhebung der Unterbringung nach § 63 StGB, übrige Verurteilung bestätigt
- BGH · GSSt 3/17 · 24.07.2017§§ 21, 49 StGB: Versagung der Strafrahmenmilderung bei selbst verschuldeter Trunkenheit
- BGH · 1 StR 230/73 · 07.08.1973Revision verworfen: Keine Milderung nach §51 Abs.2, §44 Abs.2 StGB bei Mord mit schwerem Raub
- BGH · 1 StR 280/85 · 02.07.1985Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Würdigung alkoholbedingter Schuldfähigkeit (§213, §21/§49 StGB)
- BGH · 3 StR 63/15 · 20.12.2016Divergenzvorlage: Absehen von Strafrahmenmilderung bei verschuldeter Trunkenheit (§§ 21, 49 StGB)
- BGH · 5 StR 63/77 · 08.03.1977Revision: Aufhebung der Unterbringung nach § 63 StGB mangels Voraussetzungen