Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung der Unterbringung nach §63 StGB wegen unklarer alkoholbedingter Ursachen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 192/75
Datum
27.05.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB. Streitpunkt war, ob die verminderte Einsichtsfähigkeit auf einem länger andauernden geistigen Defekt oder auf akuter Alkoholisierung beruhte. Der BGH hob den Maßregelausspruch auf, weil das Urteil keine Feststellungen zu krankhafter Alkoholsucht oder Alkoholüberempfindlichkeit traf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wird.

2

§ 63 StGB dient der Heilung oder Pflege dauernd Erkrankter bzw. krankhaft Veranlagter und ist nicht auf vorübergehende Beeinträchtigungen, etwa durch akute Vergiftung, gerichtet.

3

Eine verminderte Einsichtsfähigkeit, die auf akuter Alkoholintoxikation beruht, rechtfertigt die Maßregel des § 63 StGB nur, wenn zusätzlich eine krankhafte Alkoholsucht oder Alkoholüberempfindlichkeit festgestellt ist.

4

Fehlen im Urteil tragfähige Feststellungen darüber, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 63 StGB (insbesondere Dauerhaftigkeit bzw. krankhafte Alkoholabhängigkeit) vorliegen, ist der Maßregelausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 9. Januar 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinrich ████ aus ████, dort wohnhaft █████████████████, zur Zeit einstweilig untergebracht, wegen Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. Mai 1975 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 9. Januar 1975 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kann keinen Bestand haben. Die Anordnung einer solchen Maßregel kommt nur bei Personen in Betracht, bei denen die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung ihrer Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wird (RGSt 73, 44, 46; BGH LM StGB, § 42b Nr. 4). Denn § 63 StGB dient ebenso wie § 42b StGB aF ausschließlich dazu, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen (BGH 5 StR 410/71 vom 21.9.1971). Das Landgericht stellt zwar fest, dass der Angeklagte leicht schwachsinnig ist, kommt aber aufgrund des Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis, dass nicht diese leichte

Geistesschwäche, sondern die Blutalkoholkonzentration von 2,2 g ‰ die Verminderung seiner Einsichtsfähigkeit bewirkt hat (UA S. 6/7). In Fällen dieser Art kann § 63 StGB angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder alkoholüberempfindlich ist (BGHSt 7, 35, 36; 10, 57, 61). Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ergeben die Urteilsgründe nicht. Das angefochtene Urteil war daher im Maßregelausspruch aufzuheben.

SchusterSarstedtFuhrmann
HerrmannHorstkotte

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