Revision führt zur Aufhebung der Unterbringung nach §63 StGB wegen unklarer alkoholbedingter Ursachen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 192/75
- Datum
- 27.05.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wird.
§ 63 StGB dient der Heilung oder Pflege dauernd Erkrankter bzw. krankhaft Veranlagter und ist nicht auf vorübergehende Beeinträchtigungen, etwa durch akute Vergiftung, gerichtet.
Eine verminderte Einsichtsfähigkeit, die auf akuter Alkoholintoxikation beruht, rechtfertigt die Maßregel des § 63 StGB nur, wenn zusätzlich eine krankhafte Alkoholsucht oder Alkoholüberempfindlichkeit festgestellt ist.
Fehlen im Urteil tragfähige Feststellungen darüber, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 63 StGB (insbesondere Dauerhaftigkeit bzw. krankhafte Alkoholabhängigkeit) vorliegen, ist der Maßregelausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 9. Januar 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinrich ████ aus ████, dort wohnhaft █████████████████, zur Zeit einstweilig untergebracht, wegen Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. Mai 1975 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 9. Januar 1975 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kann keinen Bestand haben. Die Anordnung einer solchen Maßregel kommt nur bei Personen in Betracht, bei denen die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung ihrer Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wird (RGSt 73, 44, 46; BGH LM StGB, § 42b Nr. 4). Denn § 63 StGB dient ebenso wie § 42b StGB aF ausschließlich dazu, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen (BGH 5 StR 410/71 vom 21.9.1971). Das Landgericht stellt zwar fest, dass der Angeklagte leicht schwachsinnig ist, kommt aber aufgrund des Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis, dass nicht diese leichte
Geistesschwäche, sondern die Blutalkoholkonzentration von 2,2 g ‰ die Verminderung seiner Einsichtsfähigkeit bewirkt hat (UA S. 6/7). In Fällen dieser Art kann § 63 StGB angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder alkoholüberempfindlich ist (BGHSt 7, 35, 36; 10, 57, 61). Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ergeben die Urteilsgründe nicht. Das angefochtene Urteil war daher im Maßregelausspruch aufzuheben.
| Schuster | Sarstedt | Fuhrmann | |||
| Herrmann | Horstkotte |
Zitiert (1)
Zitiert von (7)
- BGH · 1 StR 828/75 · 10.02.1976Revision erfolgreich gegen Unterbringungsanordnung (§63 StGB) – Zurückverweisung
- BGH · 1 StR 606/80 · 18.11.1980Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen mangelhafter Prüfung des § 63 StGB
- BGH · 1 StR 72/87 · 24.03.1987Revision verworfen: Unterbringung nach § 63 StGB bei herabsetzter Alkoholverträglichkeit bestätigt
- BGH · 5 StR 712/82 · 16.11.1982Aufhebung der Unterbringungsmaßregel (§63 StGB) mangels erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit
- BGH · 1 StR 194/78 · 20.06.1978Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB
- BGH · 2 StR 410/81 · 30.09.1981Vorwegvollzug nach §67 StGB aufgehoben; Unterbringung nach §63 StGB aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 5 StR 142/82 · 10.03.1982Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Strafausspruch und Maßregel (§§21,63 StGB)