Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen mangelhafter Prüfung des § 63 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 606/80
- Datum
- 18.11.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass die verminderten Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeiten auf einem länger andauernden, nicht lediglich vorübergehenden geistigen Defekt beruhen, der Behandlung oder Pflege erforderlich macht.
Bei alkoholbezogenen Delikten rechtfertigt § 63 StGB die Unterbringung nur, wenn eine krankhafte Alkoholsucht oder eine dauerhafte Alkoholüberempfindlichkeit festgestellt ist; bloße gelegentliche Trunkenheit genügt nicht.
Für die Anordnung der Maßregel muss der Tatrichter von der Wahrscheinlichkeit erheblicher rechtswidriger Wiederholungstaten überzeugt sein; eine bloße Möglichkeit künftiger Taten reicht nicht aus.
Ist der Rechtsfolgenausspruch (Unterbringung) eng mit der Strafzumessung verknüpft, kann dessen Aufhebung auch die Überprüfung oder Aufhebung des Strafausspruchs im engeren Sinne erforderlich machen.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 11. Juli 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 606/80
in der Strafsache gegen █ aus ██, geboren den Stapelfahrer Kurt ███ am 1939 in ████, wegen homosexueller Handlungen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. November 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 11. Juli 1980 wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Angeklagten u. a. ausgeführt:
I. Die Nachprüfung des Schuldspruchs aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
II. Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.
1. Die Erwägungen der Strafkammer zu der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (UA S. 19, 20) lassen besorgen, dass sie die Voraussetzungen des § 63 StGB verkannt hat. Nach dieser Bestimmung ist die Anordnung der Unterbringung nur dann zulässig, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Die Maßregel kommt nur bei Personen in Betracht, bei denen die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung ihrer Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wird. Denn § 63 StGB dient ausschließlich dazu, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen (BGH, Beschluss vom 27. Mai 1975 – 5 StR 192/75 –).
Insoweit reichen aber die Ausführungen der Strafkammer nicht aus. Sie stellt zwar fest, dass die Intelligenz des Angeklagten im unteren Bereich des Durchschnitts liegt und dass er zu einer „konstruktiven Kritik kaum fähig sei“ (UA S. 13, 14, 19). Aufgrund des Sachverständigengutachtens kommt sie aber zu dem Ergebnis, dass erst das Zusammentreffen dieser leichten Geistesschwäche mit der bei allen Straftaten vorhanden gewesenen alkoholischen Beeinflussung die verminderte Einsichtsfähigkeit bewirkt hat (UA S. 11, 13). In Fällen dieser Art kann § 63 StGB angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder gegen Alkohol überempfindlich ist. Ersteres hat die Strafkammer hier ausdrücklich ausgeschlossen (UA S. 13, 19). Die Voraussetzungen einer krankhaften dauernden Alkoholunverträglichkeit sind nicht hinreichend dargetan. Die Feststellung der Strafkammer, dass es bei dem Angeklagten nach Alkoholgenuss zu „erheb-
lichen Willenshemmungen“ komme, gilt auch für viele „normale“ Straftäter. Die Strafkammer hätte näher prüfen müssen, ob die Neigung des Angeklagten, nach Alkoholeinfluss sexuell motivierte Straftaten zu begehen, auf einer krankhaften Alkoholüberempfindlichkeit oder aber lediglich auf einen Charaktermangel zurückgeführt werden muss, der die Anwendung des § 63 StGB nicht rechtfertigen würde.
Im Übrigen führt die Strafkammer lediglich aus, dass wegen der geringen Intelligenz und der Kritikschwäche des Angeklagten bei Alkoholeinfluss nach wie vor „die Möglichkeit erheblicher Willenshemmungen“ bestehe (UA S. 19/20). Diese Ausführungen könnten darauf hindeuten, dass sie entgegen ihrer vorangegangenen Feststellung, mit der sie lediglich den Gesetzeswortlaut mitteilt (UA S. 19 oben), nicht davon überzeugt war, dass von dem Angeklagten erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Dass die Straftaten nur „möglicherweise“ begangen würden, wenn dem nicht vorgebeugt wird, reicht nicht aus. Vielmehr muss der Tatrichter davon überzeugt sein, dass solche Straftaten wahrscheinlich sind (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1969 – 5 StR 481/69 –). Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass die zitierten Erwägungen der Strafkammer im Sinne einer bestimmten Erwartung erheblicher rechtswidriger Straftaten zu verstehen sind. Eine solche Überzeugung der Strafkammer lässt sich insbesondere nicht aus ihrer Würdigung der bisherigen Straftaten des Angeklagten ableiten, zumal sie im Rahmen der Erörterung der Maßregel nach § 63 StGB auf die Angabe des Angeklagten hinweist, dass sich in seinem ehelichen Sexualleben eine positive Veränderung ergeben habe. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht dadurch, dass die Strafkammer den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen Regierungsmedizinaldirektor Dr. med. █████ in den Urteilsgründen mitteilt (UA S. 12–14). Denn dieser führt lediglich aus, es „könne gesagt werden, dass der Angeklagte fähig sei, jederzeit wieder einschlagige Taten zu begehen, wenn er sexuelle Frustrationen z. B. von seiner Ehefrau erleide. Wenn der Angeklagte dann noch Alkohol genossen habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er sich wieder Kindern sexuell nähert“. Auch daraus ergibt sich nicht die Erwartung künftiger erheblicher rechtswidriger Taten des Angeklagten.
2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und die ausgesprochenen Einzelstrafen stehen hier in einem so unmittelbaren Zusammenhang, dass die Aufhebung des Maßregelausspruchs auch die Aufhebung des Strafausspruchs im engeren Sinne bedingt. Bei der Frage der Unterbringung werden notwendigerweise auch Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten berücksichtigt, die gleichermaßen für die Frage der Anwendung des § 21 StGB und damit für die Strafzumessung bei den Einzelstrafen von Bedeutung sind.
Dem tritt der Senat bei.
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