Aufhebung der Unterbringungsmaßregel (§63 StGB) mangels erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 712/82
- Datum
- 16.11.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt voraus, dass die Schuldfähigkeit zur Zeit der Tat durch einen länger andauernden geistigen Defekt erheblich vermindert war.
Das Vorliegen einer abnormen Persönlichkeit allein begründet keine Unterbringung nach § 63 StGB, wenn keine krankhafte seelische Störung oder ihr gleichkommende schwere seelische Abartigkeit festgestellt ist.
Alleinige alkoholische Beeinflussung oder ihre Mitursächlichkeit für eine Tat begründet für sich genommen nicht die Voraussetzungen des § 63 StGB.
Sind weitere aufklärende Feststellungen auch in einer neuen Verhandlung nicht zu erwarten, kann der Revisionssenat gemäß § 354 Abs. 1 StPO die angeordnete Maßregel entfallen lassen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Göttingen, 23. April 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███████ den Arbeiter Peter aus ██ of ███ geboren am █████████████ in ███ ██ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts – am 16. November 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Göttingen vom 23. April 1982 im Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben; diese Maßregel entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtbar unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gerichtsgebühr um ein Drittel ermäßigt.
Die notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug erwachsen sind, werden zu einem Drittel der Landeskasse auferlegt.
Gründe
Die Maßregelanordnung hat keinen Bestand. Die Feststellungen ergeben nicht, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat durch einen länger andauernden geistigen Defekt erheblich vermindert war, wie es in § 63 StGB vorausgesetzt wird (BGH Beschluss vom 27. Mai 1975 – 5 StR 192/75 bei Dallinger in MDR 1975, 724). Der Angeklagte verfügt über eine normale Intelligenz, eine krankhafte seelische Störung oder eine ihr in der Wirkung gleichkommende schwere andere seelische Abartigkeit lag bei ihm nicht vor. Das Schwurgericht bezeichnet ihn als abnorme Persönlichkeit (UA S. 74) und nimmt an, dass die alkoholische Beeinflussung bei der Tat die Einschränkung der Schuldfähigkeit begünstigt und mitverursacht habe (UA S. 75). Das reicht für eine Anordnung, den Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, nicht aus.
Da weitere Feststellungen auch in einer neuen Verhandlung nicht zu erwarten sind, entscheidet der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO, dass die angeordnete Maßregel entfällt.
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
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