Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Unterbringungsmaßregel (§63 StGB) mangels erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 712/82
Datum
16.11.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte führte Revision gegen die Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Der BGH hob die Maßregel auf, da die Feststellungen keinen länger andauernden geistigen Defekt und keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit ergaben. Allein abnorme Persönlichkeit und alkoholische Beeinflussung genügten nicht. Die übrige Revision wurde als offensichtlich unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt voraus, dass die Schuldfähigkeit zur Zeit der Tat durch einen länger andauernden geistigen Defekt erheblich vermindert war.

2

Das Vorliegen einer abnormen Persönlichkeit allein begründet keine Unterbringung nach § 63 StGB, wenn keine krankhafte seelische Störung oder ihr gleichkommende schwere seelische Abartigkeit festgestellt ist.

3

Alleinige alkoholische Beeinflussung oder ihre Mitursächlichkeit für eine Tat begründet für sich genommen nicht die Voraussetzungen des § 63 StGB.

4

Sind weitere aufklärende Feststellungen auch in einer neuen Verhandlung nicht zu erwarten, kann der Revisionssenat gemäß § 354 Abs. 1 StPO die angeordnete Maßregel entfallen lassen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Göttingen, 23. April 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███████ den Arbeiter Peter aus ██ of ███ geboren am █████████████ in ███ ██ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts – am 16. November 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Göttingen vom 23. April 1982 im Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben; diese Maßregel entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtbar unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gerichtsgebühr um ein Drittel ermäßigt.

Die notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug erwachsen sind, werden zu einem Drittel der Landeskasse auferlegt.

Gründe

Die Maßregelanordnung hat keinen Bestand. Die Feststellungen ergeben nicht, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat durch einen länger andauernden geistigen Defekt erheblich vermindert war, wie es in § 63 StGB vorausgesetzt wird (BGH Beschluss vom 27. Mai 1975 – 5 StR 192/75 bei Dallinger in MDR 1975, 724). Der Angeklagte verfügt über eine normale Intelligenz, eine krankhafte seelische Störung oder eine ihr in der Wirkung gleichkommende schwere andere seelische Abartigkeit lag bei ihm nicht vor. Das Schwurgericht bezeichnet ihn als abnorme Persönlichkeit (UA S. 74) und nimmt an, dass die alkoholische Beeinflussung bei der Tat die Einschränkung der Schuldfähigkeit begünstigt und mitverursacht habe (UA S. 75). Das reicht für eine Anordnung, den Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, nicht aus.

Da weitere Feststellungen auch in einer neuen Verhandlung nicht zu erwarten sind, entscheidet der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO, dass die angeordnete Maßregel entfällt.

FuhrmannHerrmannHorstkotte
SchusterNiepel

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