Revision: Aufhebung der Unterbringung nach §63 StGB und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 182/83
- Datum
- 17.05.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB setzt das Vorliegen einer krankhaften, mit Krankheitswert verbundenen seelischen Störung voraus und ist nicht durch bloße lebensgeschichtlich bedingte Persönlichkeitsmerkmale zu begründen.
Chronischer Alkoholismus oder eine als "schwere Persönlichkeitsstörung" bezeichnete Störung begründen für sich allein nicht die Voraussetzungen des §63 StGB; die Behandlung von Suchterkrankungen ist vorrangig nach §64 StGB in einer Entziehungsanstalt zu prüfen.
Der bloße Verdacht auf ein organisches Stirnhirnsyndrom oder andere ungesicherte Befunde reichen nicht aus, um eine Unterbringung nach §63 StGB zu rechtfertigen.
Der Tatrichter hat bei Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel die tatsächlichen Feststellungen dahin gehend zu treffen und abzugrenzen, weshalb §63 statt anderer Maßregeln (insbesondere §64 StGB) einschlägig sein soll; unzureichende Feststellungen führen zur Aufhebung des Maßregelausspruchs.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 10. November 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ den Feinmechaniker Detlef ohne festen Wohnsitz, geboren am 1949 in █████, zur Zeit einstweilig untergebracht, wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Mai 1983 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. November 1982 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Während die Verfahrensrüge unbegründet ist und der Schuldspruch sowie die Strafen keinen Rechtsfehler erkennen lassen, wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus von den bisherigen Feststellungen nicht getragen.
Der Tatrichter nimmt an, dass bei dem Angeklagten „auf Grund des Alkoholgenusses und des aufgezeigten Persönlichkeitsbildes eine schwere seelische Abartigkeit vorgelegen hat, so dass sein Steuerungsvermögen erheblich eingeschränkt war“ (UA S. 18). Das Persönlichkeitsbild des Angeklagten ist in dem Sachverständigengutachten, dem der Tatrichter folgt, dahin gekennzeichnet worden, dass neben chronischem Alkoholismus eine „schwere Persönlichkeitsstörung“ zu beobachten sei, für die Nervosität, Kindheitserlebnisse, das Scheitern der Ehe und Integrationsschwierigkeiten nach der Übersiedlung aus der DDR bedeutsam seien (UA S. 18). Dem „Verdacht auf ein leichtes Stirnhirnsyndrom“ hat das Gutachten „keinen großen Einfluss“ zugesprochen (UA S. 18); der bloße Verdacht einer Krankheit müsste bei der Anwendung des § 63 StGB ohnehin außer Betracht bleiben. Der Umstand, dass die Unterbringung hiernach auf eine lebensgeschichtlich bedingte „Persönlichkeitsstörung“ sowie auf chronischen Alkoholismus gestützt wird, erweckt die Besorgnis, der Tatrichter könne die Grenzen nicht beachtet haben, die der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) gesetzt sind und diese Maßregel von den anderen freiheitsentziehenden Maßregeln, auch von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, unterscheiden. Die Unterbringung nach § 63 StGB dient dazu, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen (BGH bei Dallinger MDR 1975, 725; BGH GA 1976, 221; BGH bei Holtz MDR 1976, 633; 1981, 265; BGH NStZ 1982, 218; BGH Urteil vom 12. Februar 1980 – 5 StR 813/79 – und Beschluss vom 16. November 1982 – 5 StR 712/82). Die Behandlung einer Sucht ist in erster Linie Aufgabe der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt nicht in Betracht, wenn der Alkoholmissbrauch, der rechtswidrige Taten auslöst, auf Gründen in der Persönlichkeit beruht, die ihrerseits keinen Krankheitswert haben. Auf einen solchen Sachverhalt weist hier der Umstand hin, dass der Alkoholmissbrauch aus der Lebensgeschichte des Angeklagten erklärt wird (UA S. 18); darüber hinaus hat die Sachverständige, der das Landgericht ersichtlich auch insoweit folgt, die Problematik des Angeklagten, der sich für einen Versager hält und mit dem Leben nur noch unter Alkoholeinfluss fertigzuwerden meint, dem „emotional-persönlichen Bereich“ zugewiesen (UA S. 18).
Der Umstand, dass der Angeklagte inzwischen zum „Alkoholiker“ geworden ist und sich verschiedentlich nach anfänglicher Mitarbeit den Entziehungskuren entzogen hat, rechtfertigt für sich allein die Anwendung des § 63 StGB ebensowenig wie der Umstand, dass das Verhalten des Angeklagten als Ausdruck einer „schweren Persönlichkeitsstörung“ (UA S. 18) bezeichnet werden kann. Unter diesen Umständen ist die abschließende Bewertung des Tatrichters, der Zustand des Angeklagten besitze „Krankheitswert“ (UA S. 22), keine ausreichende Grundlage für die Unterbringungsanordnung.
Der Tatrichter wird Gelegenheit zu erneuter Prüfung der Frage haben, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an den Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB scheitert.
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