Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach §63 StGB und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 813/79
Datum
12.02.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Brandstiftung verurteilt und nach §63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Unterbringung auf falschen rechtlichen Voraussetzungen beruhte. §63 erfordert einen länger andauernden geistigen Defekt mit Krankheitswert; vorübergehende Alkoholisierung oder Charaktermängel genügen nicht. Die Sache wird zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass Schuldunfähigkeit oder Verminderung der Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt mit Krankheitswert verursacht ist.

2

Charaktermängel oder kurzfristige Befindlichkeitsstörungen, einschließlich vorübergehender Alkoholisierung, begründen für sich allein nicht den Krankheitswert, der eine Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigt.

3

Die Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB sind nur gegeben, wenn konkrete Feststellungen zu einer den Voraussetzungen des § 20 StGB entsprechenden seelischen Störung vorliegen; bloße Hinweise auf gesteigertes Aggressionsverhalten durch Alkohol genügen nicht.

4

Sind Feststellungen zur Schuldfähigkeit oder zum Maßregelausspruch unter fehlerhaften rechtlichen Voraussetzungen getroffen worden, ist der Maßregelausspruch aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer bei dem Landgericht Bremerhaven, 19. September 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Einzelhandelskaufmann Alfred ██████ aus █, geboren am ███████ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Brandstiftung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim █████████████████ █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████████████████ als Verteidiger,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Landgericht Bremerhaven vom 19. September 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bremen zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Ausführungen zur verminderten Schuldfähigkeit und die daran anknüpfende Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sind nicht rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer kommt auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten weder eine krankhafte seelische Störung noch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorgelegen habe. Sie hält jedoch die Voraussetzungen des § 21 StGB für gegeben, weil der von dem Angeklagten genossene Alkohol (1,29 ‰ zur Tatzeit) das „destruktive Element“ seines Aggressionstriebs so gesteigert habe, dass er ihn nicht habe beherrschen können. Dadurch sei seine Steuerungsfähigkeit eingeschränkt worden (UA S. 10).

Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer bei ihrer Entscheidung von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kommt nur bei Personen in Betracht, bei denen die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung ihrer Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wird. § 63 StGB dient ausschließlich dazu, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen (BGH bei Dallinger MDR 1975, 724). Der besondere geistige oder seelische Zustand darf kein Charaktermangel sein, sondern muss Krankheitswert haben (BGH GA 1976, 221; BGH bei Holtz MDR 1976, 633; MDR 1978, 803). Die Strafkammer stellt ausdrücklich fest, der Angeklagte leide nicht an Alkoholsucht (UA S. 11). Dass der „Aggressionstrieb“ auf einer der in § 20 StGB genannten biologischen Voraussetzungen beruht und dass er etwa schon durch ganz geringe Mengen Alkohol ausgelöst wird, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen.

Dieser Rechtsfehler ergreift das angefochtene Urteil in vollem Umfang.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im Maßregelausspruch aufzuheben.

FuhrmannHerrmannHorstkotte
SchusterRebitzki

Zitiert von (2)