Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Strafausspruch und Maßregel (§§21,63 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 142/82
- Datum
- 10.03.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Revisionssenat kann nach § 349 Abs. 4 StPO Strafaussprüche und Maßregeln aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverweisen, wenn sich aus der Revision Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Strafaussprüche ergeben.
Eine abnorme Erlebnisreaktion rechtfertigt nicht automatisch die Annahme verminderter Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB; hierfür sind konkrete Anhaltspunkte für eine krankhafte oder vergleichbar schwere seelische Abnormität erforderlich.
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist eine Ausnahme und bedarf besonderer, nachvollziehbar belegter Gründe; solche Maßregel ist nur zu treffen, wenn die Voraussetzungen einer Heilung oder Pflegebedürftigkeit seelischer Abnormität vorliegen.
Bei alkoholbedingt enthemmten, aus unbewussten Affekten resultierenden Aggressionen kann trotz therapeutischem Behandlungsbedarf die volle Schuldfähigkeit verbleiben; die Möglichkeit therapeutischer Maßnahmen im Strafvollzug begründet nicht ohne Weiteres eine Unterbringung nach § 63 StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 19. Oktober 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Bauarbeiter Harry H. ███ aus P[REDACTED], geboren am ███ 1940 in K[REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. März 1982 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 19. Oktober 1981 nach § 349 Abs. 4 StPO in sämtlichen Strafaussprüchen und im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Während die Verfahrens- und sachlichrechtlichen Angriffe auf den Schuldspruch fehlgehen, kann der Strafausspruch aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. März 1982 genannten Gründen nicht bestehen bleiben. Mit den Strafen war der Maßregelausspruch aufzuheben.
Für die erneute Hauptverhandlung gibt der Senat vorsorglich den folgenden Hinweis: Der Tatrichter ist an die Annahme, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert war, nicht gebunden. Er wird bei der erneuten Entscheidung über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu berücksichtigen haben, dass diese Anstalt dazu bestimmt ist, kranke oder an einer vergleichbar schweren seelischen Abnormität leidende Menschen von ihrem Zustand zu heilen oder in diesem Zustand zu pflegen (BGH Urteil vom 27. Mai 1975 5 StR 192/75, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1975, 724; BGH GA 1976, 221; BGH Urteil vom 12. Februar 1980 – 5 StR 813/79 –).
Nach den Feststellungen haben negative Erlebnisse des Angeklagten mit Frauen, die ihn ausgenutzt und sonst benachteiligt haben, zu einem aufgestauten, allerdings weitgehend „unbewussten“ Frauenhass geführt, der unter dem enthemmenden Einfluss des Alkohols schwere Aggressionen gegen Frauen auslöst (UA S. 5, 35, 41). Bei einer abnormen Erlebnisreaktion dieser Art liegt es häufig nahe anzunehmen, dass der Täter voll schuldfähig ist, allerdings im Strafvollzug einer Behandlung, auch sozialtherapeutischer Art, bedarf; die Anwendung der §§ 21, 63 StGB stellt sich hier als ein Ausnahmefall dar, der näher begründet werden müsste.
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