Vorwegvollzug nach §67 StGB aufgehoben; Unterbringung nach §63 StGB aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 410/81
- Datum
- 30.09.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung, die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen (§67 Abs.2 StGB), erfordert eine hinreichende Begründung, die konkrete Umstände darlegt, aus denen sich ergibt, dass der Zweck der Maßregel durch Vorwegvollzug der Strafe eher erreicht wird; eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügt nicht.
Die Unterbringung nach §63 StGB setzt das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung oder einer krankhaften Veranlagung voraus; bei alkoholbezogenen Tatfolgen ist nur bei nachgewiesener Alkoholkrankheit oder krankhafter Alkoholunverträglichkeit eine Unterbringung gerechtfertigt, bloße Aggressivitätssteigerung durch geringe Alkoholmengen oder ein Persönlichkeitsmangel genügen nicht.
Wenn aus den Urteilsgründen erkennbar ist, dass die Voraussetzungen des §67 Abs.2 StGB nicht festgestellt werden können, hat das Revisionsgericht die entsprechende Anordnung aufzuheben und die Reihenfolge der Vollstreckung nach §67 Abs.1 StGB zu bestimmen.
Die Revision ist zu verwerfen, soweit die Nachprüfung keine Revisionsrechtfertigung oder keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben hat (vgl. §349 Abs.2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 23. Februar 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten Willi ████ und Hans-Wolfgang █████
wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. Februar 1981,
1. soweit es den Angeklagten Willi ████ betrifft, dahin geändert, dass die Anordnung, die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen, entfällt;
soweit es den Angeklagten Hans-Wolfgang █████ betrifft, im Ausspruch über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Hans-Wolfgang █████ wird verworfen.
3. Die Revision des Angeklagten Adolf ██████ wird verworfen.
4. Die Kosten der Revision des Angeklagten Willi ████ einschließlich der ihm entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
5. Die Kosten der Revision des Angeklagten Adolf ██████ hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Willi ████ wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, die Angeklagten Hans-Wolfgang █████ und Adolf ██████ wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schwerem Raub zu Freiheitsstrafen von fünfzehn und zwölf Jahren verurteilt, die Unterbringung der Angeklagten Willi ████ und Hans-Wolfgang █████ in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und weiter bestimmt, dass bei beiden Angeklagten die Maßregel vor der Strafe zu vollstrecken sei.
Die zulässigerweise auf die Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge beschränkte Revision des Angeklagten Willi ████ hat in vollem Umfang Erfolg.
Die Anordnung, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei (§ 67 Abs. 2 StGB), wird im Urteil lediglich damit begründet, dass „nach Überzeugung der Kammer der Zweck der Maßregel durch den vorangegangenen langjährigen Freiheitsentzug leichter erreicht werden kann“ (UA S. 46). Diese Begründung reicht nicht aus. Sie erschöpft sich in der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, ohne erkennbar zu machen, welche Umstände und Erwägungen die Kammer zu der Annahme geführt haben, dass sich der Maßregelzweck durch den Vorwegvollzug der Strafe leichter erreichen lasse.
Da nach den Urteilsgründen auszuschließen ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 StGB festgestellt werden können, war die Anordnung, die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen, aufzuheben. Insoweit hat der Senat selbst in der Sache entschieden, dass sich die Reihenfolge der Vollstreckung nach § 67 Abs. 1 StGB bestimmt.
2. Die auf den Ausspruch über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschränkte Revision des Angeklagten Hans-Wolfgang █████ ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie dem Strafausspruch gilt. Das Rechtsmittel führt jedoch zur Aufhebung des Maßregelausspruchs.
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) wird von den Feststellungen nicht getragen. § 63 StGB dient ausschließlich dazu, krankhaft seelisch gestörte oder krankhaft veranlagte Menschen von ihrem Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1975 – 5 StR 192/75). Ob der Angeklagte an einem krankhaften Zustand leidet, lässt sich nach den bisherigen Feststellungen nicht zuverlässig beurteilen. Die Kammer führt zwar aus, dass der Angeklagte „wegen des bei ihm bestehenden hohen Aggressivitätspotentials im Zusammenhang mit dem genossenen Alkohol und des eingenommenen Valiums“ in seiner Steuerungsfähigkeit „ganz erheblich vom Normalen“ abweichend und „erheblich beeinträchtigt“ gewesen sei (UA S. 42), verweist auf ein „aggressives Potential“ und stellt fest, dass bei ihm „bereits eine kleine Menge Alkohol“ genüge, um seine Aggressivität zum Durchbruch kommen zu lassen (UA S. 43). Das genügt jedoch nicht. In Fällen der vorliegenden Art findet § 63 StGB nur Anwendung, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht oder Alkoholunverträglichkeit leidet (BGH, Beschluss vom 18. November 1980 – 1 StR 606/80). Die erstere Möglichkeit scheidet nach den Urteilsfeststellungen aus. Aber auch eine krankhafte Überempfindlichkeit gegen Alkohol ist nicht hinreichend dargetan; sie ergibt sich insbesondere nicht bereits daraus, dass bei dem Angeklagten schon die Aufnahme kleiner Alkoholmengen genügt, um seine Aggressivität freizusetzen. Diese Auswirkung des Alkoholgenusses auf den Angeklagten kann umso weniger als Anzeichen für eine Alkoholunverträglichkeit gelten, als nach den bisherigen Feststellungen offenbleibt, ob das hohe „Aggressivitätspotential“ des Angeklagten seinerseits Krankheitswert hat oder nicht vielmehr einen Charaktermangel darstellt; in die letztere Richtung deutet der Umstand, dass die Kammer in anderem Zusammenhang von einem „Persönlichkeitsmangel“ ausgeht (UA S. 43 Mitte).
Demgemäß war die Unterbringungsanordnung aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen.
3. Die Revision des Angeklagten Adolf ██████ war – ebenso wie die weitergehende Revision des Angeklagten Hans-Wolfgang █████ – als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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