Revision erfolgreich gegen Unterbringungsanordnung (§63 StGB) – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 828/75
- Datum
- 10.02.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass eine geistige Störung Krankheitswert hat und zu einem länger andauernden Zustand führt, der die Schuldfähigkeit ausschließt oder erheblich vermindert.
Psychopathische Persönlichkeitszüge ohne Krankheitswert rechtfertigen nicht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, da dieses der Heilung oder Pflege Geisteskranker in länger andauernden Zuständen dient.
Allein alkoholbedingt begangene Straftaten unter enthemmender Wirkung rechtfertigen keine Maßregel nach § 63 StGB, sofern keine krankhafte Alkoholsucht oder krankhafte Alkoholüberempfindlichkeit festgestellt ist.
Bei Anordnung einer Maßregel ist der Schutz der Allgemeinheit vor künftig zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen zu berücksichtigen; hierfür sind substantiierte Feststellungen zur Art und Schwere der psychischen Störung erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 30. Juli 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 828/75 vom 10. Februar 1976 in der Strafsache gegen ███, den Koch Jochen, geboren am [1946], zur Zeit in Haft, wegen Brandstiftung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar 1976 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 30. Juli 1975 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Schuld- und der Strafausspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Unterbringungsanordnung kann dagegen nicht bestehen bleiben, weil die Möglichkeit besteht, dass die Strafkammer die Zweckbestimmung des § 63 StGB verkannt hat.
Die Vorschrift dient dazu, die Allgemeinheit vor weiter zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen solcher Personen zu schützen, deren Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden geistigen Defekt ausgeschlossen oder erheblich vermindert ist. Die besondere geistige Beschaffenheit muss Krankheitswert haben (BGHSt 7, 35; BGH, Urteil vom 27. Mai 1975 – 5 StR 192/75). Es genügt nicht, dass ein geistig noch innerhalb der Norm Stehender, der psychopathische Wesenszüge aufweist, unter dem Einfluss des Alkohols Straftaten begeht. Solche Personen gehören nicht in ein psychiatrisches Krankenhaus, denn dieses ist dazu bestimmt, Geisteskranke von einem länger andauernden Zustand zu heilen oder sie in diesem Zustand zu pflegen.
Die bisherigen Feststellungen werden diesen Erfordernissen nicht gerecht. Die Strafkammer stellt eine psychopathische Persönlichkeitsstörung des Angeklagten ohne Krankheitswert fest, die beim Hinzutreten innerer Spannungen und der enthemmenden Wirkung des Alkohols zu Aggressionen, insbesondere zu pyromanischen Straftaten führt. Krankhafte Alkoholsucht oder krankhafte Alkoholüberempfindlichkeit sind ebenfalls nicht festgestellt. Die Anordnung der Maßregel war deshalb aufzuheben.
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