Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 194/78
Datum
20.06.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil wegen versuchter räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung sowie der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Der BGH bestätigt Schuld- und Strafspruch, hebt jedoch die Unterbringung auf. Eine vorübergehende Affektstörung bei psychopathischen Zügen genügt nicht für § 63 StGB. Die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt voraus, dass Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden, nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt mit Krankheitswert verursacht wird.

2

Eine vorübergehende seelische Störung infolge einer Affektentladung bei Vorliegen psychopathischer Wesenszüge, die insgesamt noch innerhalb der Norm stehen, genügt nicht zur Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB.

3

Für die Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit ist nicht allein der enge zeitlich-räumliche Zusammenhang maßgeblich; entscheidend ist vielmehr eine einheitliche Zielrichtung der Handlungen.

4

Tatrichterliche Feststellungen zur Zielrichtung und Schuldfähigkeit sind für das Revisionsgericht bindend, soweit ihnen keine rechtlichen Fehler anhaften.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden i.d.OPf., 24. Januar 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Feuerungsmaurer Johann Werner █████ aus ████, geboren am ██ ███ 1948 in ██ bei ███, wegen versuchter räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mös1, Dr. Woesner, Zipfel, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter,

als Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 24. Januar 1978 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte. Jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um die Hälfte ermäßigt.

Die Staatskasse trägt die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zur Hälfte.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.

Der Schuldspruch begegnet, auch hinsichtlich der versuchten räuberischen Erpressung, keinen rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen war der Angeklagte der Auffassung, dass die von ihm verfasste, von seiner Ehefrau zu unterschreibende Erklärung zur Rückgängigmachung der Schenkung wirksam und ausreichend sei (UA S. 11). Dem Urteilszusammenhang lässt sich auch hinreichend entnehmen, dass der Angeklagte davon ausging, auf die Einwilligung seiner mit ihm in Gütergemeinschaft lebenden Ehefrau zur Rückgängigmachung des Schenkungsvertrages, die diese angefochten hatte, keinen Rechtsanspruch zu haben.

Die Annahme von Tatmehrheit zwischen der versuchten räuberischen Erpressung und der gefährlichen Körperverletzung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar besteht zwischen den beiden Handlungen ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang. Die Bedrohung mit dem Messer schloss sich der Bedrohung mit der Schreckschusspistole unmittelbar an. Eine natürliche Handlungseinheit ist hier jedoch mit Recht nicht angenommen worden; es fehlt an einer einheitlichen Zielrichtung (vgl. BGH VRS 36, 354; BGH NJW 1977, 2321 = MDR 1977, 941).

Der Tatrichter konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte mit dem Einsatz des Messers dasselbe Ziel, nämlich die Unterschriftsleistung der Ehefrau, verfolgt hat; dies kann mit Rechtsgründen nicht angegriffen werden. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte bei der Bedrohung mit dem Messer das Schriftstück nicht mehr in der Hand, er forderte auch seine Ehefrau nicht nochmals zur Unterschrift auf (UA S. 17); er stieß Morddrohungen aus. Das im Urteil festgestellte Motiv zu diesen Handlungen war die Wut des Angeklagten über die Reaktion seiner Frau, die bei ihm zu einem Affektstau führte. Bei dieser Sachlage konnte der Tatrichter auch den Umstand unberücksichtigt lassen, dass der Angeklagte das zur Tat verwendete Taschenmesser aufgeklappt im Hosenbund getragen hatte.

Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.

Dagegen kann die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht bestehen bleiben. Das Landgericht begründet sie damit, dass der Angeklagte bei der zweiten Tat im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit gehandelt habe, der auf seine psychopathische Persönlichkeitsstruktur zurückzuführen sei (UA S. 23). An anderer Stelle des Urteils (S. 18) führt die Strafkammer jedoch aus, dass der Angeklagte zwar eine von der Norm abweichende psychopathische Persönlichkeit sei; diese Normabweichung sei aber nicht so stark, dass sie als eine krankhafte Störung im Sinne des § 20 oder des § 21 StGB angesehen werden könne. Im Urteil ist weiter festgestellt (S. 19), dass sich der Angeklagte im Zeitpunkt der zweiten Tatausführung in einem Zustand einer explosiven Entladung eines Affektstaus befunden habe, der vorübergehend eine erhebliche psychische Störung im Sinne des § 21 StGB bewirkt habe.

Die Anordnung nach § 63 StGB kommt nur bei Personen in Betracht, bei denen die Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wird. Der besondere geistige oder seelische Zustand muss Krankheitswert haben (BGHSt 7, 35; BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 1975 – 5 StR 192/75 – und vom 10. Februar 1976 – 1 StR 828/75 –). Dass bei einem geistig noch innerhalb der Norm Stehenden, der psychopathische Wesenszüge aufweist, ein Affektstau eine vorübergehende seelische Störung im Sinne des § 21 StGB bewirkt, genügt zur Anordnung der Unterbringung nicht. Ein psychiatrisches Krankenhaus ist dazu bestimmt, Geisteskranke oder seelisch Gestörte von einem länger dauernden Zustand zu heilen oder sie in diesem Zustand zu pflegen.

Die Anordnung der Unterbringung ist daher aufzuheben. Die weitergehende Revision ist zu verwerfen. Einer Zurückverweisung bedarf es nicht; neue Feststellungen sind nicht mehr zu erwarten.

MayrWoesnerGribbohm
Mös1Zipfel
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