Revision verworfen: Unterbringung nach § 63 StGB bei herabsetzter Alkoholverträglichkeit bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 72/87
- Datum
- 24.03.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung nach § 63 StGB setzt regelmäßig voraus, dass Schuldunfähigkeit oder erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf einem länger andauernden, nicht nur vorübergehenden psychischen Defekt beruht; bloßer Alkoholkonsum genügt nur ausnahmsweise.
Fehlt eine krankhafte Alkoholsucht, kann eine krankhaft herabgesetzte Alkoholverträglichkeit die Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigen, wenn schon ganz geringe Alkoholmengen den Täter in einen die Schuldfähigkeit ausschließenden oder erheblich vermindernden Zustand versetzen.
Eine aufgrund psychischer Erkrankung oder notwendiger Medikation (z. B. Depotpräparate) erhöhte Alkoholempfindlichkeit ist als krankhafte Herabsetzung der Alkoholverträglichkeit zu werten, wenn sie über die Folgen normalen Alkoholgenusses hinausgehende Gefahren rechtswidriger Taten begründet.
Die Aussetzung der Unterbringung nach § 67b Abs. 1 StGB ist nur dann geboten, wenn eine anderweitige Maßnahme (etwa landesrechtliche Unterbringung) für Heilung oder Pflege des Betroffenen günstigere Aussichten bietet; das bloße Fehlen einer Heilungschance schließt eine Aussetzung nicht generell aus.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 21. Oktober 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 72/87
in dem Sicherungsverfahren
gegen
███████, dort geboren am ███, █████ █████
wegen Unterbringung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 24. März 1987 in der Sitzung am 26. März 1987, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, von Gerlach,
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ██
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 21. Oktober 1986 wird verworfen.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat gemäß § 63 StGB die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach den Feststellungen leidet der Beschuldigte an Schizophrenie in Form der Hebephrenie; er ist jedoch deswegen allgemein schuldunfähig. Hinsichtlich der ihm angelasteten Taten hat das Landgericht jedoch die Voraussetzungen des § 20 StGB deshalb bejaht, weil der Beschuldigte zuvor drei Flaschen Bier getrunken hatte; seine psychische Erkrankung habe in Verbindung mit der Alkoholisierung dazu geführt, dass er sich in einem die Schuldfähigkeit ausschließenden Zustand befand, dabei nimmt das Landgericht ersichtlich an, dass dem Beschuldigten, der Fehldeutungen der Realität erlegen ist, die Einsicht in das Unrecht seines Tuns fehlte (UA S. 25; vgl. BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1). Die Revision des Beschuldigten, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.
Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt in der Regel nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden psychischen Defekt hervorgerufen ist. In Fällen, in denen nicht ein solcher Defekt, sondern letztlich der Alkoholgenuss Ausschluss oder Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Tat bewirkt hat, kann § 63 StGB lediglich dann ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGHSt 10, 57, 60; BGH, Beschl. vom 27. Mai 1975 – 5 StR 192/75 bei Dallinger MDR 1975, 724; BGH, Urt. vom 12. September 1985 – 4 StR 428/85 – bei Holtz MDR 1986, 96, 97; st. Rspr.).
Die Voraussetzungen einer krankhaften Alkoholsucht sind nach den Feststellungen beim Beschuldigten nicht gegeben. Zwar hatte er in den Wochen vor den Taten seinen Alkoholgenuss gesteigert und alkoholische Getränke als Mittel schätzen gelernt, durch die er seine inneren Spannungen und Ängste abbauen konnte (UA S. 26); bei den genossenen Mengen liegt eine krankhafte Sucht aber nicht vor.
Im Falle der krankhaft herabgesetzten Alkoholverträglichkeit rechtfertigt sich die Unterbringung aus der Gefahr, die sich daraus ergibt, dass schon geringe Mengen alkoholischer Getränke, wie sie regelmäßig zur Stillung des Durstes oder aus geselligem Anlass getrunken werden, zur Beeinträchtigung oder zum Ausschluss der Schuldfähigkeit und damit zu einem vom Betroffenen nicht mehr oder nur noch beschränkt kontrollierbaren Verhalten führen können (vgl. BGHSt 10, 57, 61). Dabei kann es jedenfalls dann keinen Unterschied machen, ob die verstärkte Alkoholwirkung sich unmittelbar aus dem Krankheitszustand des Betroffenen ergibt oder – auch – aus der wegen dieses Zustandes notwendigen Medikation, wenn wie hier ein Depotmedikament verabreicht wird (UA S. 29) mit der Folge, dass der Kranke dadurch jeweils über einen längeren Zeitraum unter der – auch – medikamentös ausgelösten gesteigerten Alkoholempfindlichkeit leidet. Diese Voraussetzungen der Unterbringung liegen daher nach den Feststellungen beim Beschuldigten vor. Obwohl er zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von nur max. 0,86 ‰ aufwies (UA S. 25), geriet er durch den genossenen Alkohol in den Zustand der Schuldunfähigkeit; bei einem gesunden Menschen hätte eine Blutalkoholkonzentration diesen Umfangs nicht zu einer strafrechtlich erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit geführt.
Nun hat der Bundesgerichtshof freilich in verschiedenen Entscheidungen die krankhafte Herabsetzung der Alkoholverträglichkeit als Voraussetzung der Unterbringung nach § 63 StGB nur genügen lassen, wenn schon ganz geringe Mengen Alkohols genügten, den Täter in einen die Schuldfähigkeit zumindest erheblich vermindernden Zustand zu versetzen (BGHSt 10, 57, 61; BGH NStZ 1982, 218; BGH StV 1986, 381; st. Rspr.). Eine nähere Umschreibung, welche Menge damit gemeint ist, findet sich jedoch in der bisherigen Rechtsprechung nicht; in einem der entschiedenen Fälle führte zwar schon der Genuss von einem Glas Bier zu Bewusstseinsstörungen und einem Dämmerzustand (BGHSt 10, 57, 61). Damit sollte jedoch ersichtlich nicht das Maß der ganz geringen Menge festgelegt werden; das ergibt sich schon aus einer anderen Entscheidung desselben Senats, in der auf den Genuss von vier Flaschen Bier in zweieinhalb Stunden abgestellt wurde (BGH, Urt. vom 21. September 1965 – 5 StR 341/65). Gemeint ist danach ein Maß an Alkohol, das so gering ist, dass ein gesunder Mensch davon nicht oder nur ganz unerheblich in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt wird; in solchen Fällen ist ein krankhafter Zustand gegeben, aus dem sich über die Folgen normalen Alkoholgenusses hinausgehend die besondere Gefahr rechtswidriger Taten ergeben kann.
Freilich darf auch ein in solcher Weise kranker Täter nur dann untergebracht werden, wenn damit zu rechnen ist, dass er trotz Kenntnis seiner krankhaft herabgesetzten Alkoholverträglichkeit auch zukünftig in für ihn unverträglichem Maße Alkohol zu sich nehmen wird. Nachdem der Beschuldigte jedoch in den Wochen vor den Taten zunehmend dem Alkohol zugesprochen hatte und auch in der beschützenden Werkstatt, in der er tätig war, durch Alkoholkonsum aufgefallen war, ist diese Frage vom Landgericht im Ergebnis zutreffend bejaht worden.
2. Auch die Versagung der Aussetzung der Unterbringung gemäß § 67b Abs. 1 StGB hat im Ergebnis Bestand. Das Landgericht hat nicht übersehen, dass die derzeit durchgeführte Unterbringung des Beschuldigten nach dem Bayer. Unterbringungsgesetz (vom 20. April 1983) ein besonderer Umstand sein kann, der die Aussetzung rechtfertigen könnte. Wenn es hier eine Aussetzung deshalb abgelehnt hat, weil mangels Heilungschance die Behandlung des Beschuldigten im Bezirkskrankenhaus nicht erfolgversprechend verlaufe (UA S. 30), so erscheinen diese Ausführungen allerdings nicht unbedenklich. Eine anderweitig durchgeführte, aussichtsreiche Behandlung kann zwar Anlass zur Aussetzung einer strafgerichtlich angeordneten Unterbringung geben, doch kann, wenn die durchgeführte Behandlung nicht erfolgversprechend verläuft, darin kein Kriterium gesehen werden, das von vornherein die Aussetzung ausschließen würde; sonst käme in den zahlreichen Fällen, in denen eine Heilung des psychisch erkrankten Täters ausgeschlossen ist, eine Aussetzung der Unterbringung nach § 67b Abs. 1 StGB in keinem Fall in Frage, ein Ergebnis, das der Regelung des § 67b Abs. 1 StGB nicht gerecht würde; ersichtlich ist auch die Anmerkung von Tröndle (Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 67b Rdn. 3, der sich im Übrigen insoweit zu Unrecht auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 1985 – 1 StR 256/85 bei Holtz MDR 1985, 979 beruft) nicht so zu verstehen.
Entscheidend ist vielmehr, wenn als andere Maßnahme wie hier nur die Unterbringung nach einem Landesunterbringungsgesetz in Frage kommt, ob diese Art der Unterbringung sich für die Heilung oder Pflege des Beschuldigten (vgl. BGH NStZ 1983, 42a) als günstiger erweist. Das wäre etwa der Fall, wenn die aufgrund Landesrecht angeordnete Unterbringung zur Einweisung des Betroffenen in ein Krankenhaus führen würde, in dem seine Krankheit gezielter behandelt werden könnte, oder wenn die Durchführung der landesrechtlichen Maßnahme – etwa im Hinblick auf Urlaub und weitere Vollzugslockerungen für die angestrebten Zwecke günstiger wäre (vgl. Horstkotte LK 10. Aufl. § 67b Rdn. 63, 64, 66). So ist es hier jedoch nicht. Nach den Feststellungen ist der Beschuldigte derzeit aufgrund landesrechtlicher Anordnung im Bezirkskrankenhaus Mainkofen untergebracht; auch eine nach § 63 StGB angeordnete Unterbringung müsste dort vollzogen werden. Therapie- und Rehabilitationsmöglichkeiten sind daher nicht unterschiedlich zu bewerten (UA S. 30). Auch sonst unterscheiden sich die beiden Arten der Unterbringung nicht in wesentlichen Punkten; vielmehr verweist das Bayerische Unterbringungsgesetz für den Vollzug der Unterbringung aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung auf seine Vollzugsregelungen (Art. 41 Abs. 1, 2 Bayer. Unterbringungsgesetz). Jedenfalls bei dieser Sachlage kann die Erwägung, eine Unterbringung nach dem Landesrecht wirke weniger stigmatisierend als der Maßregelvollzug (Horstkotte aaO Rdn. 66), nicht entscheidend ins Gewicht fallen.
Ulsamer Kuhn Schauenburg v. Gerlach
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