Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Unterbringung nach § 63 StGB mangels Voraussetzungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 63/77
Datum
08.03.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus neben der Strafe. Der BGH hob den Maßregelausspruch auf, weil die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht feststanden und die Feststellungen zur erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit unzureichend waren. Insbesondere genügten abnorme Persönlichkeitsentwicklung und Therapiebedürftigkeit allein nicht. Die übrige Revision wurde als offensichtlich unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass die Tat auf einer schuldmindernden oder -aufhebenden seelischen Störung im Sinne von § 21 StGB beruht und dies hinreichend festgestellt ist.

2

Eine als "abnorme Persönlichkeitsentwicklung" beschriebene Störung begründet nur dann eine erhebliche Verminderung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit, wenn ihr Schweregrad objektiv eine erhebliche Beeinträchtigung der Hemmungs- oder Steuerungsfähigkeit bewirkt.

3

Die bloße Therapiebedürftigkeit des Täters rechtfertigt eine Unterbringung nach § 63 StGB nicht, wenn der Betroffene nicht als psychisch Kranker im rechtlichen Sinn anzusehen ist.

4

Bei der Entscheidung über die Maßregel ist die Verhältnismäßigkeit gemäß § 62 StGB zu prüfen; dies darf nicht durch bloße Andeutungen über eine wünschenswerte Höchstdauer oder pauschale Gefährlichkeitsbehauptungen ersetzt werden.

5

Zur Begründung einer Unterbringung sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die eine künftige Gefährlichkeit belegen; bloße Befürchtungen wegen Jähzorns oder Aggressivität ohne tatgeschichtliche Grundlagen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 8. November 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kfz-Schlosser Klaus K. aus ███, dort geboren ████████ 1940, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts, am 8. März 1977 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 8. November 1976 nach § 349 Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Die neben der Strafe angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat keinen Bestand.

1. Diese Anordnung ist nur zulässig, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB vorgelegen haben. Die Gründe des angefochtenen Urteils sollen ersichtlich dahin verstanden werden, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Taten einzusehen, nicht erheblich beeinträchtigt war (UA S. 19). Deshalb setzte die Unterbringung voraus, dass seine Fähigkeit, nach der Unrechtseinsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe erheblich vermindert gewesen ist. Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass das Landgericht in diesem Zusammenhang die rechtlichen Grenzen des § 21 StGB verkannt hat. Als Grundlage für die erhebliche Verminderung der Fähigkeit, der Unrechtseinsicht entsprechend zu handeln, versteht das Landgericht die „abnorme Persönlichkeitsentwicklung“ des Angeklagten (UA S. 17). Es führt sie auf angeborene und umweltbezogene Faktoren zurück (UA S. 17, 27). Den Einfluss einer organischen Hirnschädigung (UA S. 16 f.) hält das Landgericht anscheinend nur für möglich (UA S. 27: „eventuell“), also nicht für gesichert. Die abnorme Persönlichkeitsentwicklung erläutert das Landgericht ausschließlich mit einer Schilderung von Konflikten und Versagenserlebnissen, denen sich viele junge Menschen gegenübersehen. Mag ihr Ergebnis auch im vorliegenden Fall als neurotische Fehlentwicklung bezeichnet werden, so handelt es sich doch nach den Feststellungen nicht um eine Abartigkeit von jenem Schweregrad, den das Gesetz voraussetzt und der eine erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit zu bewirken vermag.

2. Für den Fall, dass das Landgericht aufgrund ergänzender Feststellungen erneut in die Lage kommt, die Anwendbarkeit des § 63 StGB zu prüfen, wird vorsorglich auf folgendes hingewiesen: Die Befürchtung, der Angeklagte könne durch Jähzorn (UA S. 24) und Aggressivität (UA S. 26) zu Gewalttaten hingerissen werden, kann bei der Entscheidung über die Unterbringung nicht ins Gewicht fallen, da seine bisherigen Straftaten diese Befürchtung nicht belegen. Dass der Angeklagte der Therapie bedarf (UA S. 27), kann für die Unterbringung nicht den Ausschlag geben, zumal psychiatrische Krankenhäuser zur Behandlung und Pflege psychisch Kranker, zu denen der Angeklagte nicht gehört (UA S. 27), bestimmt sind (Senatsentscheidung vom 21. September 1971 – 5 StR 410/71 –, vgl. MDR 1975, 724). Die notwendige Prüfung, ob die Maßregel zur Bedeutung der begangenen und befürchteten Taten und zum Grad der Gefahr in einem angemessenen Verhältnis steht (§ 62 StGB), kann sich der Tatrichter nicht dadurch erleichtern, dass er Andeutungen über die wünschenswerte Höchstdauer der Unterbringung macht (UA S. 27).

HerrmannSarstedtFuhrmann
SchmidtHorstkotte

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