Treffer
BGH Beschluss

Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Würdigung alkoholbedingter Schuldfähigkeit (§213, §21/§49 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 280/85
Datum
02.07.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte gegen das Urteil wegen versuchten Totschlags Revision ein; das Rechtsmittel hatte in der Rüge materiellen Rechts Erfolg. Streitpunkt war, ob das Landgericht die alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Prüfung eines minder schweren Falles (§ 213 StGB) unzutreffend gewichtet hat. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung, weil die vom Tatrichter vorzunehmende Gesamtwürdigung nicht in rechtsfehlerfreier Weise vorgenommen worden war. Die Anordnung der Einziehung blieb unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung, ob ein sonstiger minder schwerer Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB vorliegt, hat der Tatrichter alle für die Schuldbewertung bedeutsamen Umstände umfassend zu würdigen; diese Prüfung darf nicht unter dem Maßstab erfolgen, der bei § 49 Abs. 1 StGB nicht verlangt wäre.

2

Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit infolge Alkoholeinwirkung kann bei der Einordnung als minder schwerer Fall berücksichtigt werden und ist nicht schon deshalb auszuschließen, weil der Täter seinen Alkoholkonsum selbst verursacht hat.

3

Die Versagung strafmildernder Wirkung alkoholbedingter Schuldfähigkeitsminderung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt, insbesondere bei vorliegender Neigung zu Alkoholstraftaten, bewusster oder vorhersehbarer Gefährdung durch den Alkoholgenuss oder unvernünftigem Zuspruch trotz Kenntnis der enthemmenden Wirkung.

4

Unterbleibt die gebotene Gesamtwürdigung durch den Tatrichter, kann der Revisionssenat die Würdigung nicht selbst ersetzen; in diesem Fall ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 6. Februar 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 280/85 in der Strafsache gegen den Großhandelskaufmann Wolfgang H. aus ███, dort geboren am ██ █ 1962, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Februar 1985 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt; die Tatwaffe nebst Magazin und Munition ist eingezogen worden. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts teilweise Erfolg.

1. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten ohne Rechtsfehler festgestellt. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist schon deshalb unbegründet, weil ihre Annahme, das Landgericht habe offengelassen, ob der Gastwirt unmittelbar vor dem Schuss die Waffe des Angeklagten berührt hat, nicht zutrifft. Nach den Feststellungen hat er die Pistole lediglich nicht „fest“ zu fassen bekommen (UA S. 8/9).

2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.

Die Begründung, mit der ein sonstiger minder schwerer Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB verneint worden ist, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat das Landgericht nicht verkannt, dass eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit schon für sich allein oder zusammen mit anderen Milderungsgründen die Annahme eines minder schweren Falles begründen kann. Es hat aber der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten deshalb „kein entscheidendes Gewicht“ beigemessen, weil sie „allein auf seinem, ihm zuzurechnenden übermäßigen Alkoholgenuss“ beruhe (UA S. 31/32). Das stellt eine verkürzte Betrachtungsweise dar, die durchgreifenden Bedenken begegnet: Das Landgericht prüft die schuldmindernde Wirkung des Alkoholeinflusses im Rahmen der Entscheidung, ob § 213 StGB anzuwenden ist, ohne Grund nach anderen Kriterien als bei der Frage, ob die Strafe dem nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zu entnehmen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf bei alkoholbedingter Einschränkung der Schuldfähigkeit die nach § 21 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB zugelassene Strafmilderung nur unter bestimmten Voraussetzungen mit der Begründung versagt werden, der Täter habe seinen Zustand schuldhaft herbeigeführt. Diese Möglichkeit ist einmal dann gegeben, wenn der Täter die Neigung hatte, nach Alkoholgenuss Straftaten insbesondere Gewaltdelikte zu begehen, und wenn ihm diese Neigung bewusst war oder doch bewusst hätte sein können (BGH, Beschl. vom 24. März 1972 – 2 StR 413/71 – bei Dallinger MDR 1972, 570; BGH, Beschl. vom 26. Juli 1977 – 1 StR 317/77 bei Holtz MDR 1977, 982; BGH, Beschl. vom 14. Oktober 1980 – 1 StR 498/80 – bei Mössl NStZ 1981, 135; BGH, Beschl. vom 15. November 1984 – 4 StR 663/84 – StV 1985, 102, dort mit falschem Datum abgedruckt; sowohl zur Frage eines minder schweren Falles als auch zur Herabsetzung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB vgl. BGH StV 1981, 401; zur Frage eines selbst verschuldeten Affektstaus vgl. BGH, Urt. vom 18. November 1975 – 1 StR 633/75 – bei Holtz MDR 1976, 633). Die Milderung des Strafrahmens kann ferner dann versagt werden, wenn der Täter die enthemmende Wirkung des Alkohols kannte, ihm dennoch in unvernünftigem Ausmaß zusprach und, wie er wusste oder wissen musste, die Gefahr bestand, er werde unter dem Einfluss des Alkohols sich zu strafbaren Handlungen hinreißen lassen (BGH MDR 1960, 938; BGH, Urt. vom 21. September 1971 – 5 StR 410/71 bei Dallinger MDR 1972, 16; BGH, Beschl. vom 14. Oktober 1980 – 1 StR 498/80 – aaO).

In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung erwogen: Allein der Umstand, dass jemand im Übermaß dem Alkohol zuzusprechen pflegt, darf ihm bei der Strafzumessung hinsichtlich einer Tat, die er unter einer die Schuldfähigkeit erheblich vermindernden Alkoholeinwirkung begangen hat, nicht zum Nachteil gereichen; hierzu bedarf es vielmehr des Hinzutretens weiterer, auf die abzuurteilende Tat bezogener Umstände (BGH, Beschl. vom 24. März 1972 – 2 StR 413/71 – aaO). Ob eine Milderung des Strafrahmens nach § 21 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen oder zu versagen ist, hat der Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände, welche die Tat unter dem Gesichtspunkt der Schuld als mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen lassen, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BVerfGE 50, 5 = NJW 1979, 207 unter Hinweis auf BGHSt 7, 28; BGH, Urteile vom 19. April 1984 – 1 StR 20/84 – und vom 26. März 1985 – 1 StR 110/85).

Es liegt im Rahmen dieser Rechtsprechung, dass das Landgericht bei dem nicht vorbestraften Angeklagten – er pflegt sich zwar jährlich etwa zweimal zu betrinken, ist jedoch in diesem Zustand bisher noch nicht strafällig geworden (UA S. 4) – die Voraussetzungen nicht als gegeben angesehen hat, unter denen die Strafrahmenverschiebung zugunsten des Angeklagten wegen dessen Verschuldens an der Herbeiführung seines Zustands abgelehnt werden könnte. Dass es die Strafrahmenverschiebung lediglich nach § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen, nach § 213 StGB jedoch abgelehnt hat, hat es aber nicht zureichend begründet.

Die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall (hier: im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB) vorliegt, kann nicht weniger weit reichen als diejenige nach § 49 StGB. Für seine Beurteilung hat der Tatrichter alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sein können, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98/99; BGH StV 1984, 73; BGH NStZ 1984, 507; Eser NStZ 1984, 54 m. w. Nachw.). Geboten ist die Abwägung sämtlicher entlastender und belastender Gesichtspunkte. Befand sich der Täter bei Begehung der Tat in einem Zustand, der eine erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit bewirkte, so kommt diesem Umstand im Rahmen der Gesamtabwägung grundsätzlich volles Gewicht zu.

Zwar schafft Alkoholgenuss, der zur Einschränkung des Hemmungsvermögens führt, oft spezifische Gefahren für die Umgebung (zum Tatbestand des Vollrauschs vgl. BGHSt 16, 124). Doch schließt das geltende Recht die schuldmindernde Berücksichtigung des auf diese Weise herbeigeführten Zustands – wie ausgeführt – nicht ohne weiteres aus. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit darf auch bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, nicht deshalb, weil sie auf Alkoholgenuss beruht, von vornherein außer Betracht bleiben (BGH, Beschl. vom 14. März 1985 – 1 StR 105/85; in gleichem Sinne bereits BGH, Beschl. vom 12. Dezember 1979 – 2 StR 643/79 bei Holtz MDR 1980, 455). Ist die Einschränkung der Steuerungsfähigkeit auf Alkoholeinwirkung zurückzuführen, so kann das Gewicht dieses Umstands ebenso wie im Rahmen der Prüfung nach § 49 StGB nur insoweit gemindert werden oder ganz entfallen, als sich das Verschulden des Täters nicht allein auf den Genuss alkoholischer Getränke, sondern auch auf eine rechtswidrige Tat der später verwirklichten Art bezieht.

Das Landgericht hat die alkoholbedingte Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Erörterung der Frage, ob die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 213 StGB vorliegen, zwar nicht unerwähnt gelassen. Es verwendet indessen – wie oben dargelegt – einen unzutreffenden Wertungsmaßstab, wenn es ausschließlich darauf abhebt, dass der übermäßige Alkoholgenuss dem Angeklagten zuzurechnen sei.

Das alles bedeutet nicht, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB müsse sich bei der Prüfung der Frage eines minder schweren Falles stets entscheidend auswirken. Kann schon bei der Entscheidung, ob die nach § 21 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB zugelassene Strafmilderung angebracht ist, die infolge der Einschränkung der Schuldfähigkeit geringere Schuld des Täters aufgewogen werden durch andere, schulderhöhende Elemente (vgl. die oben angeführte Rechtsprechung) und darf selbst bei Anwendung eines gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens bei der eigentlichen Strafzumessung beispielsweise berücksichtigt werden, dass der Versuch mehr oder weniger nahe der Vollendung, die Verminderung der Schuldfähigkeit – insbesondere nach Alkoholgenuss – mehr oder weniger verschuldet war (BGHSt 26, 311, 312; vgl. auch BGH NStZ 1984, 548), so können derartige Gesichtspunkte im Rahmen der nach § 213 (2. Alt.) StGB gebotenen Gesamtwertung erst recht Bedeutung gewinnen. In Betracht kommen hierbei alle Umstände, die unter dem Aspekt der Schuld (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) dem konkreten Fall sein Gepräge geben. So kann auch bei der Erörterung eines minder schweren Falles die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit durch Alkoholeinwirkung ausgeglichen werden durch schulderhöhende Faktoren vor, bei oder nach der Tat (vgl. BGH, Urt. vom 9. Februar 1978 – 4 StR 651/77). Ferner können in die Waagschale fallen die Vorgeschichte der Tat, soweit sie für den Unrechts- und Schuldgehalt relevant ist (BGH NStZ 1985, 72), das Ausmaß der Alkoholisierung (zu einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit „an der untersten Grenze des im Rahmen des § 21 StGB zu Berücksichtigenden“ vgl. BGH, Urt. vom 2. Mai 1984 – 2 StR 53/84) und vor allem die Schwere der verschuldeten Auswirkungen der Tat. Zu den Umständen, die der Einstufung als minder schwer entgegenstehen können, zählen etwa die Leichtfertigkeit, mit der sich der Täter in die Tatsituation brachte (zum Führen einer Schusswaffe bei einer vom Täter erwarteten Auseinandersetzung vgl. BGH NStZ 1984, 118) oder auch die Tatsache, dass das Opfer zur Tat nicht den geringsten Anlass gab.

Die erforderliche Gesamtwürdigung obliegt dem Tatrichter. Der Senat kann sie nicht selbst vornehmen und muss den Strafausspruch daher aufheben.

3. Von der fehlerhaften Strafzumessungserwägung wird die Einziehungsanordnung nicht berührt; sie bleibt deshalb aufrechterhalten.

MaulSchauenburgSchikora
KuhnGranderath
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