Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Unterbringung nach § 63 StGB, übrige Verurteilung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 199/76
Datum
30.04.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen ein Urteil wegen versuchten Mordes ein. Der BGH hebt die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf und verweist die Sache zur Neuverhandlung über diese Maßnahme an eine andere Strafkammer zurück; die übrige Verurteilung bleibt bestehen. Der Senat betont, dass § 63 StGB nur bei längerdauernden, nicht nur vorübergehenden geistigen Defekten greift. Allein alkoholbedingte Verminderung der Schuldfähigkeit rechtfertigt Unterbringung nur bei Alkoholsucht oder Alkoholüberempfindlichkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt voraus, dass die verminderte Schuldfähigkeit durch einen längerdauernden oder dauerhaften, nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt verursacht ist.

2

Ist die Verminderung der Schuldfähigkeit allein auf akute Alkoholbeeinflussung zurückzuführen, rechtfertigt dies regelmäßig keine Unterbringung nach § 63 StGB.

3

Eine Ausnahme von vorstehender Regel besteht nur, wenn beim Täter krankhafte Alkoholsucht oder eine alkoholüberempfindlichkeit vorliegt; hierfür sind entsprechende Feststellungen erforderlich.

4

Bei Annahme verminderter Schuldfähigkeit aufgrund von Persönlichkeitsauffälligkeiten müssen hinreichende Feststellungen getroffen werden, ob diese Merkmale auch ohne Alkoholeinfluss die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigen.

Vorinstanzen

Landgericht (Schwurgericht) Limburg/Lahn, 18. Dezember 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Straßenbauarbeiter Harald Heinz ██████ aus ███, dort geboren am █ 1949, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Limburg/Lahn vom 18. Dezember 1975 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Schuldspruch, die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und die Anordnung der Einziehung der Tatwaffe sind frei von Rechtsfehlern. Dagegen muss die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben werden. Der Generalbundesanwalt nimmt hierzu Stellung wie folgt:

„Nach den Urteilsausführungen war die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen und entsprechend zu handeln, erheblich vermindert. Diese Wertung stützt das Landgericht auf die Feststellung, dass der Angeklagte wegen seiner enormen Reizbarkeit und Unbeherrschtheit an einer schweren seelischen Abartigkeit mit Krankheitswert leidet, die in Verbindung mit der enthemmenden Wirkung von Alkohol (BAK zur Tatzeit 1,1 ‰, UA S. 13) die Schuldfähigkeit vermindert habe (UA S. 21).

Welchen Einfluss diese Reizbarkeit und Unbeherrschtheit des Angeklagten ohne Alkoholeinfluss auf die Fähigkeit des Angeklagten ausübt, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann nach dem Sinn des Gesetzes nur für Personen ausgesprochen werden, bei denen die Schuldfähigkeit oder deren Verminderung durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wird (RGSt 73, 44, 46; BGH in LM Nr. 4 zu § 42b StGB). Psychiatrische Krankenhäuser sind dazu da, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen (BGH 5 StR 410/71, Urteil vom 21. September 1971; 1 StR 828/75, Beschluss vom 10. Februar 1976).

Bewirkt aber erst die Blutalkoholkonzentration die Verminderung der Schuldfähigkeit, kann die Unterbringung nur angeordnet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet (BGHSt 7, 35, 36) oder alkoholüberempfindlich ist (BGHSt 10, 57, 61). Für beide Ausnahmefälle bietet sich in den Urteilsfeststellungen kein Anhalt.

In der Regel macht der Umstand allein, dass jemand weniger Alkohol verträgt als die meisten anderen Menschen, die Unterbringung nach § 63 StGB nicht zulässig. Das gilt regelmäßig auch dann, wenn die Alkoholunverträglichkeit krankheitsbedingt ist (BGH aaO S. 60, 61; BGH 3 StR 52/76, Beschluss vom 17. März 1976).“

Dieser Ansicht tritt der Senat bei.

Über die Einziehung der Tatwaffe braucht nicht neu befunden zu werden.

Baumgarten Kirchhof Schumacher Buddenberg Meyer

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