Schluss-Sturztrunk und Fahruntüchtigkeit trotz errechnetem Blutalkohol < 1,3 ‰
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 574/70
- Datum
- 19.08.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schluss‑ bzw. Sturztrunk kurz vor Fahrtantritt kann die absolute Fahruntüchtigkeit begründen, auch wenn der rückgerechnete Blutalkoholwert zur Zeit der Fahrt geringfügig unter 1,3 ‰ liegt, sofern der spätere Wert den Grenzwert nicht unerheblich überschreitet.
Bei gleichem Blutalkoholgehalt sind Ausfallerscheinungen in der Anflutungs‑ bzw. Resorptionsphase intensiver als in der postresorptiven Phase; dies ist bei der Beurteilung der Fahruntüchtigkeit zu berücksichtigen.
Gesicherte und allgemein anerkannte medizinische Erfahrungssätze sind für die strafrechtliche Beurteilung von Fahruntüchtigkeit bindend und können die Feststellung der absoluten Fahruntüchtigkeit vorverlegen.
Das hastige Trinken erheblicher Alkoholmengen unmittelbar vor der Fahrt erlaubt im Einzelfall Rückschlüsse auf die Persönlichkeitslage und Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrers, die die Annahme von Fahruntüchtigkeit rechtfertigen können.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 574/70 in der Strafsache gegen den Bautechniker Karl-Heinz F. ███ aus █████, geboren am █████ in ███, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 19. August 1971 durch den Senatspräsidenten Meyer und die Bundesrichter Bortzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel und Salger
Tenor
Nach einem Schluss-Sturztrunk (hastige Einnahme erheblicher Mengen von Alkohol kurz vor Antritt der Fahrt) ist alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit jedenfalls auch dann gegeben, wenn der für die Zeit der Fahrt errechnete Blutalkoholgehalt geringfügig unter dem Grenzwert von 1,3 liegt, dieser Wert aber danach nicht unerheblich überschritten wird.
Gründe
I. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Eine ihm entnommene Blutprobe ergab für die Zeit der nur über einige hundert Meter führenden Fahrt einen Blutalkoholgehalt von 1,2 bis 1,3 ‰. Dieser durch Rückrechnung ermittelten Alkoholkonzentration liegt die Einlassung des Angeklagten zugrunde, er habe nach vorherigem Alkoholgenuss innerhalb der letzten 15 bis 20 Minuten vor Antritt der Fahrt noch 3 Glas doppelten Whisky mit Cola getrunken, die noch nicht voll resorbiert gewesen seien, als er von der Polizei angehalten wurde. Der Tatrichter, der die Behauptung des Angeklagten nicht widerlegen zu können glaubte, ist der Ansicht, der Angeklagte sei fahruntüchtig gewesen, obwohl davon auszugehen sei, dass der Alkoholgehalt seines Blutes im Zeitpunkt der Fahrt nur 1,2 ‰ betragen habe. Zwar sei der behauptete Schlusstunk, der etwa 40 g reinen Alkohol enthalten habe, was einer Blutalkoholkonzentration von 0,7 bis 0,8 ‰ entspreche, bis zur Beendigung der Fahrt nur etwa zur Hälfte resorbiert gewesen. Trotzdem sei der Angeklagte nicht mehr imstande gewesen, sein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen, weil die Fahrt in der sogenannten Anflutungsphase ausgeführt worden sei. Auch die außerordentliche Kritiklosigkeit, die aus dem schnellen Trinken einer solchen Menge Alkohols kurz vor Antritt einer Fahrt spreche, erlaube Rückschlüsse auf seine Fahruntüchtigkeit. Demgegenüber hält der Angeklagte den Nachweis seiner Fahruntüchtigkeit nicht für erbracht. Er meint, er müsse freigesprochen werden, weil die für den Tatzeitpunkt festgestellte Blutalkoholkonzentration den Grenzwert von 1,3 nicht erreiche.
Das Oberlandesgericht Oldenburg möchte die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts verwerfen. Nach seiner auf neuere Veröffentlichungen im medizinischen Schrifttum gestützten Auffassung (vgl. im einzelnen VRS 40, 200) wird durch die erhöhte Rauschwirkung des Alkohols in der Anflutungsphase der Unterschied zwischen dem durch Rückrechnung auf die Tatzeit ermittelten Blutalkoholgehalt und dem erst nach der Tat erreichten Grenzwert der unbedingten Fahruntüchtigkeit von 1,3 ‰ jedenfalls dann voll ausgeglichen, wenn die Rückrechnung einen dem Grenzwert sehr nahe kommenden Wert ergibt und wenn der dem Schlusstunk entsprechende Blutalkoholgehalt schon für sich allein nach voller Resorption die Fahruntüchtigkeit des Kraftfahrers herbeiführen könnte. Mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung würde sich das Oberlandesgericht Oldenburg jedoch in Widerspruch setzen zur Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg (VRS 39, 348 = NJW 1970, 1982). Dieses Gericht hält es bei einem für die Tatzeit errechneten Blutalkoholgehalt von 1,2 ‰ schlechthin für unzulässig, Fahruntüchtigkeit deshalb zu bejahen, weil sich der Fahrzeugführer nach einem Schlusstunk zur Tatzeit noch in der Resorptionsphase befunden hat. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Die Voraussetzungen für die Vorlage sind gegeben.
II. Der Senat schließt sich in der Sache dem vorlegenden Oberlandesgericht Oldenburg an.
1. Dass die Ausfallerscheinungen bei demselben Promillegehalt im aufsteigenden Ast der Blutalkoholkurve allgemein stärker sind als im abfallenden, ist seit langem anerkannt. In der medizinischen Wissenschaft besteht Sicherheit und Übereinstimmung aller Sachkenner darüber, dass das Maximum der Hirnleistungsstörungen und auch der überwiegenden Anzahl der psycho-sensorischen und psycho-motorischen Leistungsausfälle dem Gipfel der Blutalkoholkonzentration vorauseilt. Unter Auswertung eigener und der Untersuchungen zahlreicher Wissenschaftler sowie ersichtlich der gesamten einschlägigen Literatur hat Heifer in einer sorgfältigen Zusammenfassung diese Erkenntnis jüngst so überzeugend dargestellt (vgl. Blutalkohol 1970, 383 ff), dass es möglich ist, sich hier und im folgenden umfassend auf dieses Grundsatzgutachten zu beziehen. Auch der Bundesgerichtshof hat schon in seiner Entscheidung BGHSt 13, 83, 88 und später in BGHSt 19, 243, 244 sowie in BGHSt 21, 157, 165 auf die Wirkungsunterschiede des Alkohols bei gleichem Blutalkoholgehalt während und nach dem Ende des Alkoholübergangs ins Blut hingewiesen. Im Beschluss vom 26. Februar 1964 (BGHSt 19, 243, 245) hat er ausgeführt, neuere wissenschaftliche Untersuchungen und Äußerungen legten die Annahme nahe, dass solche Wirkungsunterschiede „unter bestimmten Voraussetzungen, die nicht in jedem Fall vorzuliegen brauchen“, überaus häufig aufträten. Der Senat hat hieraus jedoch damals noch keine rechtlichen Folgerungen gezogen, weil er, wie er wörtlich ausführt, noch nicht zu erkennen vermochte, dass insoweit bereits ein fester, in jedem einschlägigen Strafall ohne weiteres verwertbarer Stand der Wissenschaft erreicht sei. Hieran kann heute für einen Fall wie den vorliegenden nicht mehr festgehalten werden.
2. Der sogenannte Schluss-Sturztrunk, d.h. die hastige Einnahme erheblicher Mengen von Alkohol kurze Zeit vor Antritt der Fahrt, kann wegen der plötzlichen Alkoholüberflutung des Gehirns geeignet sein, die Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers herbeizuführen, auch wenn dessen Blutalkoholkonzentration den Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,3 ‰ zur Zeit der Fahrt noch nicht erreicht. Ein solcher Schlusstunk führt nach den heute gesicherten Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft (vgl. Heifer aaO; Schwerd-Mangelsdorf-Witschel, Blutalkohol 1970, 103 ff; Gutachten des Bundesgesundheitsamtes zur Frage Alkohol bei Verkehrsstraftaten, S. 182 ff; Ponsold, 3. Aufl. S. 211; Gegenstimmen sind nicht ersichtlich) jedenfalls dann mit Sicherheit zur Fahruntüchtigkeit, wenn, wie hier, der für die Zeit der Fahrt errechnete Blutalkoholgehalt geringfügig unter dem Grenzwert liegt (hier 1,2 ‰), dieser Wert aber danach nicht unerheblich (hier um 0,25 ‰) überschritten wird.
3. Dass gesicherte wissenschaftliche Erfahrungssätze auch die Rechtsprechung binden, hat der Senat bereits in BGHSt 21, 157, 159 ausgeführt. Liegen daher die genannten Voraussetzungen bei einem Kraftfahrer vor, so ist er im Sinne des § 316 StGB nicht mehr in der Lage, sein Fahrzeug sicher zu führen. Er ist dann fahruntüchtig und zwar im Sinne der sogenannten absoluten Fahruntüchtigkeit. Inwieweit bei dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft darüber hinaus bereits als gesichert angesehen werden kann, dass auch schon bei einem zur Zeit der Fahrt wesentlich unter 1,3 ‰ liegendem Blutalkoholgehalt und/oder dann, wenn nach der Fahrt der Grenzwert von 1,3 nur erreicht oder nur unerheblich überschritten wird, Fahruntüchtigkeit gegeben ist (vgl. hierzu Heifer aaO S. 392 ff u. Blutalkohol 1970, 472; Schwerd-Mangelsdorf-Witschel aaO S. 109/110; Naeve-Brinkmann, Blutalkohol 1971, 42, 51; Naeve, Kraftfahrt u. Verkehrsrecht 1971, 42), lässt der Senat ausdrücklich offen, da es für die Entscheidung der Vorlegungsfrage darauf nicht ankommt.
4. Der in der Beschlussformel niedergelegten Entscheidung steht nicht, wie das Oberlandesgericht Hamburg (aaO) meint, die Bemerkung in BGHSt 21, 157, 165 entgegen, der Wirkungsunterschied des Alkohols bei gleichem Blutalkoholgehalt während und nach dem Ende des Alkoholübergangs ins Blut sei bei der Festsetzung des Grenzwerts berücksichtigt. Da auch Fälle in der späteren postresorptiven Phase bei relativ hohem Alkoholgehalt, aber weit vorgeschrittener psychischer Erholung vorkommen, wollte der Senat im Anschluss an das Gutachten des Bundesgesundheitsamtes (vgl. dort S. 50, 184) mit dieser Bemerkung dartun, dass der allgemeine Grenzwert zugunsten von Kraftfahrern, deren Fahrt in dieser Ausscheidungsphase verlief, verhältnismäßig hoch bestimmt werden musste. Das aber hindert nicht, unter gewissen Voraussetzungen in der Anflutungsphase den Eintritt der Fahruntüchtigkeit vorzuverlegen.
5. Im Übrigen ist dem Tatrichter und dem vorlegenden Oberlandesgericht darin beizupflichten, dass unabhängig von der Vorlegungsfrage der Sturztrunk eines bereits Angetrunkenen unmittelbar vor der Fahrt den Schluss zulassen kann, dass die Persönlichkeitsstruktur des Täters und seine Gesamtleistungsfähigkeit bereits vor Fahrtantritt nachhaltig beeinträchtigt waren. Die Gefahren eines solchen Sturztrunks, zumal nach schon vorherigem Alkoholgenuss, sind für jeden einsehbar, denn die Anflutungswirkung ist eine Erscheinung, die auch subjektiv wahrnehmbar und jedem Laien geläufig ist. Setzt sich ein Kraftfahrer diesen Gefahren, obgleich sie auch seine persönliche Sicherheit betreffen, aus, so kann dies für einen so weitgehenden Abbau seiner natürlichen Hemmungen und für seine Kritiklosigkeit durch die Wirkung des schon vorher eingenommenen Alkohols sprechen, dass im Einzelfall auch von dieser Seite her die richterliche Schlussfolgerung auf Fahruntüchtigkeit begründet sein kann.
III. Die Entscheidung entspricht im Wesentlichen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.
| Meyer | Mayr | Salger | |||
| Bortzler | Spiegel |