Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Vorfahrtsverletzung und fahrlässige Tötung im Straßenverkehr

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 104/51
Datum
29.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Verkehrsverstößen verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Zentral war die Frage, ob er das Vorfahrtsrecht des aus dem Seitenweg kommenden Kleinkraftradfahrers verletzt hat. Das Gericht bestätigt, dass Vorfahrt nach §13 Abs.2 StVO die ganze Straße umfasst und der Angeklagte bei eingeschränkter Sicht und überhöhter Geschwindigkeit pflichtwidrig handelte. Die Kausalität blieb trotz möglichen Fehlverhaltens des Opfers bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Vorfahrtrecht nach § 13 Abs. 2 StVO erstreckt sich auf die ganze einmündende Straße; der Verpflichtete muss seine Geschwindigkeit und Fahrweise so einrichten, dass er die Vorfahrt sämtlicher von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer unbeeinträchtigt beachtet.

2

Bei unübersichtlicher Straßenlage begründet das Überschreiten der dort zulässigen Geschwindigkeit (§ 9 Abs. 2 StVO) in Verbindung mit der Vernachlässigung der Vorschriften über Vorsicht (§§ 1, 7 Abs. 3 StVO) ein schuldhaftes fahrlässiges Verhalten, wenn der Unfall für den Fahrer vorhersehbar war.

3

Die Feststellungen des Tatgerichts zur Geschwindigkeits- und Wahrnehmungssituation sind für das Revisionsgericht verbindlich, sofern sie nicht mit Rechtsfehlern angefochten werden; die Revision kann nicht verlangen, stets der für den Angeklagten günstigeren Zeugenaussage zu folgen.

4

Ein eigenständiges Fehlverhalten des Opfers entbindet den Täter nicht von der Haftung, wenn die Gefährdung und die überraschende Lage durch das pflichtwidrige Verhalten des Täters verursacht wurden und somit der ursächliche Zusammenhang bestehen bleibt.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 23. Oktober 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Erhard ████, geboren am ███ 1905 in ██, zuletzt in ██ ███ wohnhaft, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krüger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Horchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Rille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 23. Oktober 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Sachbeschwerde des wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Verkehrsverstößen verurteilten Angeklagten kann keinen Erfolg haben.

Zutreffend hat die Strafkammer angenommen, dass der Angeklagte das Vorfahrtrecht des bei dem Zusammenstoß tödlich verunglückten Kleinkraftradfahrers █████ verletzt hat. Da die von dem Angeklagten mit seinem Lastkraftwagen scharf rechts befahrene Straße und der in seiner Fahrtrichtung rechts vor ihm in sie einmündende, von dem Kleinkraftradfahrer benutzte Weg zur Zeit des Unfalls nicht berankt waren, stand nach § 13 Abs. 2 StVO dem Kleinkraftradfahrer, der nach links in die von dem Angeklagten befahrene Straße einbiegen wollte, die Vorfahrt zu. Ob dieser, der gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO sein Fahrzeug beim Linksabbiegen möglichst weit links einzuordnen hatte, etwa die Kurve geschnitten hat, ist für sein Vorfahrtrecht ohne Belang. Denn dieses erstreckt sich auf die ganze Straße und nicht nur auf ihre rechte Seite; der zur Gewährung der Vorfahrt Verpflichtete muss daher seine Geschwindigkeit so einrichten und auch sonst so vorsichtig heranfahren, dass er die Vorfahrt jedem Verkehrsteilnehmer, der auf der anderen Straße, gleichviel aus welchen ihrer Teile, von rechts kommt, unbeeinträchtigt achten kann (RGZ 167, 360).

Nach den Feststellungen der Strafkammer ist der Angeklagte indessen mit der überhöhten Geschwindigkeit von 40 Stundenkilometern an die ihm bekannte Einmündung herangerast, obwohl der Überblick über den einmündenden Weg durch eine allmählich flach auslaufende Biegung und deren Bewachsung behindert war, und er hat außerdem die gebotene Aufmerksamkeit dadurch vernachlässigt, dass er den Kleinkraftradfahrer erst bemerkte, als dieser fast unmittelbar vor ihm war, obwohl er ihn unter Berücksichtigung der Sichtbehinderung schon etwa 30 Meter vor der Einmündung hätte sehen können. Die Feststellung der Strafkammer, dass der Kleinkraftradfahrer in Schrittgeschwindigkeit gefahren ist, kann mit Rechtsgründen nicht angegriffen werden und bindet daher das Revisionsgericht; insbesondere steht die Ansicht der Revision, dass der Richter bei einander widersprechenden Zeugenaussagen grundsätzlich der den Angeklagten günstigeren folgen müsse, in Widerspruch zu den Grundsätzen freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO).

Ohne Rechtsirrtum kommt die Strafkammer weiter zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte die Überschreitung der an dieser unübersichtlichen Stelle zulässigen Fahrgeschwindigkeit (§ 9 Abs. 2 StVO) sowie die Außerachtlassung der hier gebotenen Vorsicht (§§ 1, 7 Abs. 3 StVO) und die darauf beruhende Verletzung des Vorfahrtrechts (§ 13 Abs. 2 StVO) durch Fahrlässigkeit verschuldet hat. Der Angeklagte musste als erfahrener Kraftfahrer voraussehen, dass seine bei Berücksichtigung des beschränkten Überblicks überhöhte Geschwindigkeit einen Zusammenstoß an der Einmündung herbeiführen konnte. Er musste nämlich damit rechnen, dass ein Verkehrsteilnehmer für ihn unerwartet aus dem Seitenweg kommt und dabei auch links fährt, wofür dieser hinreichende Gründe haben konnte. Keinem Bedenken begegnet auch die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte das Vorfahrtrecht des Kleinkraftradfahrers hätte kennen und beachten müssen.

Diese pflichtwidrigen und schuldhaften Verstöße gegen Verkehrsvorschriften haben in voraussehbarer Weise den Tod des █████ zur Folge gehabt. Dass dieser sich infolge seines Erleidens und der Überraschung unmittelbar vor dem Zusammenstoß möglicherweise nicht richtig verhalten hat, nimmt den ursächlichen Zusammenhang und die Schuld des Angeklagten nicht aus; denn die gefährdrohende Lage und die Überraschung sind erst durch das unvorschriftsmäßige Verhalten des Angeklagten hervorgerufen worden. Der Angeklagte ist daher zu Recht der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit den Verkehrsverstößen für schuldig befunden worden. Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen in der Beschwerde gerügten Rechtsfehler hervortreten.

EngelsKrügerRille
HorchnerDr. Augustin
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