Aufhebung wegen fehlerhafter Schuldfähigkeitsbeurteilung bei Alkoholrausch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 611/52
- Datum
- 26.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zweifeln an der Schuldfähigkeit infolge Alkoholwirkung ist, soweit die Beurteilung geht, die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen geboten; pauschale Feststellungen des Tatrichters sind unzureichend.
Für die Annahme fehlender Schuldfähigkeit nach § 51 StGB ist es nicht erforderlich, dass der Rausch zur »Sinnlosigkeit« gesteigert ist; bereits eine trübung der Geistestätigkeit kann Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausschließen.
Scheinbar planvolles oder orientiertes Verhalten nach der Tat beweist allein nicht, dass das Hemmungs- oder Willensvermögen nicht durch Rausch aufgehoben oder erheblich vermindert war.
Rechtliche Fehler in der Bewertung der Schuldfähigkeit durch den Tatrichter rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Beweiswürdigung unter Einholung sachverständiger Auskunft.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 26. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ███ ███ ███████████ Josef, geboren am 1899 in ██, wegen Diebstahls i. R. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als ███████████ ████████, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███ ████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 26. Juni 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen eines Fahrraddiebstahls verurteilt worden ist; auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der betrunkene Angeklagte entwendete dem Arbeiter ███ ███ dessen Fahrrad, das dieser auf dem Hof einer Gastwirtschaft abgestellt hatte. Seine Einlassung, er habe in seinem Rausch das Fahrrad verwechselt, hat der Tatrichter als widerlegt angesehen. An einem anderen Tage entwendete der Angeklagte von abgestellten Fahrrädern Zubehörteile.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Diebstähle im Rückfall verurteilt. Die Revision wendet sich in zulässiger Beschränkung des Rechtsmittels nur gegen die Verurteilung wegen der Entwendung des Fahrrades.
Die Verfahrensbeschwerden, die sich auf § 264 StPO stützen, sind unbegründet. Der Revisionsrichter vermag nicht nachzuprüfen, in welchem Umfang der Tatrichter die Vorstrafen erörtert hat; dass sie zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sind, ergibt die Sitzungsniederschrift.
Die weitere Behauptung, die Strafkammer verwerte die Aussage des Zeugen ███████, obwohl sie ihn in der Hauptverhandlung nicht vernommen habe, entbehrt nach dem Inhalt des Urteils der tatsächlichen Grundlage; dieses würdigt nur die Bekundungen der Frau ███████.
Begründet ist dagegen die allgemeine Sachrüge.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer schon in nüchternem Zustand die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorlagen; es hat als erwiesen angesehen, dass bei ihm „zwar weniger die Fähigkeit, das Unerlaubte seiner Taten einzusehen, wohl aber die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, wegen Geistesschwäche mittleren Grades zur Zeit der Taten erheblich vermindert war.“ Der Tatrichter hat dagegen, ohne darüber einen Sachverständigen in der Hauptverhandlung zu hören, die Möglichkeit ausschließen zu können vermeint, reichlicher Alkoholgenuss in den verschiedenen Wirtshäusern habe das Hemmungsvermögen völlig ausgeräumt; denn der Beschwerdeführer sei nach den Bekundungen des ermittelnden Polizeibeamten „zwar angetrunken, aber nicht völlig betrunken“ gewesen; er habe sich dem Beamten gegenüber zunächst so verhalten, als ob er völlig berauscht sei, dann aber klare Antworten gegeben.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand (vgl. Hille JZ 1952, 296). Die bedeutsame Unterscheidung zwischen einem angetrunkenen und völlig betrunkenen Zustand gibt zunächst der Vermutung Raum, das Landgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, bei einem Rausch liege eine Bewusstseinsstörung erst dann vor, wenn er zur Sinnlosigkeit gesteigert sei; es genügt jedoch für die Annahme der Schuldunfähigkeit schon eine die Geistestätigkeit beeinträchtigende Trübung mit den Wirkungen, die § 51 Abs. 1 StGB für die Einsichtsfähigkeit oder das Willensvermögen voraussetzt. Ferner bezeugt ein anscheinend planvolles Verhalten unmittelbar nach der Tat nur die Verstandestätigkeit und die Erkenntnisfähigkeit; es schließt aber eine Schwächung der übrigen Geisteskräfte, namentlich die Unfähigkeit zur freien Willensbestimmung, nicht aus. Schließlich ist die Beantwortung der Frage, welche Alkoholmenge geeignet ist, das Hemmungsvermögen eines an sich schon willensschwachen Täters völlig auszuräumen, so schwierig, dass dem Tatrichter die erforderliche Sachkunde fehlt, sie aus der völlig andersartigen Schau einer Hauptverhandlung und dem darin gewonnenen Persönlichkeitsbild des Täters zu beantworten.
Der Senat legt dem Landgericht die Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen für die neue Hauptverhandlung nahe.
Sollte es die Voraussetzungen des § 330a StGB erneut verneinen, so wird es Gelegenheit haben, sich mit den tatsächlichen Bedenken der Revisionsbegründung im Rahmen der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen.
| Hille | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Engels | Seibert |
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 396/53 · 24.09.1953BGH: Öffentlicher Waldweg als „Straße“ i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB
- BGH · 4 StR 652/53 · 21.08.1953Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholeinfluss
- BGH · 3 StR 425/55 · 08.12.1955Beweisantragsablehnung ohne tragfähige Begründung (§ 244 Abs. 3 StPO) führt zur Aufhebung