Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Alkoholisierung und Verwertbarkeit früherer Angaben eines 14‑jährigen Zeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 325/57
Datum
23.08.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich in der Revision gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen und an Kindern und beruft sich auf Erinnerungslücken wegen Trunkenheit. Das Landgericht hielt ihn für voll zurechnungsfähig und stützte sich u. a. auf frühere richterliche Angaben eines 14‑jährigen Stiefsohnes sowie auf tatsächliche Umstände (Mopedfahrt, Reparaturarbeiten). Der BGH verlangt zwar Zurückhaltung bei Zeugenaussagen über Trunkenheit, insbesondere minderjähriger Zeugen, sieht hier aber keine Rechtsfehler, da die richterlichen Angaben durch weitere tatsächliche Feststellungen gestützt sind. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aussagen Dritter über den Trunkenheitsgrad einer Person sind mit besonderer Zurückhaltung zu würdigen; dies gilt umso mehr bei Äußerungen minderjähriger Zeugen.

2

Frühere richterliche Bekundungen eines minderjährigen Zeugen können verwertet werden, wenn sie durch weitere tatsächliche Umstände tragfähig gestützt werden.

3

Bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit sind vom Tatrichter neben Zeugenaussagen auch beweiserhebliche Verhaltensauffälligkeiten und der zeitliche Alkoholabbau zu berücksichtigen.

4

Eine Revision ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unbeachtlich, wenn sie nicht dem Gesetz entsprechend begründet ist.

5

Untersuchungshaft, die drei Monate übersteigt, ist auf die verhängte Strafe anzurechnen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 3. April 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████ ███ Heinrich H., geboren 1909 in B█████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. August 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 3. April 1957 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 4. April 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen gem. § 174 Nr. 1 StGB in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Unzucht an Kindern gem. § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

Die Verfahrensrüge ist nicht dem Gesetz entsprechend begründet und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die allgemeine Sachrüge gibt nur zur Erörterung des folgenden Punktes Anlass. Der Angeklagte hatte sich darauf berufen, dass er, als er am 5. 12. 1956 nach Hause kam, betrunken gewesen sei und an die ihm zur Last gelegten Vorfälle keine Erinnerung habe. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte voll zurechnungsfähig gewesen sei, und hat diese Überzeugung u. a. auf die früheren richterlichen Angaben des zur Tatzeit 14-jährigen Stiefsohnes des Angeklagten, Siegfried ██████████, gestützt, der in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert hat und über dessen Bekundungen der vernehmende Richter ausgesagt hat.

Nun ist es zwar richtig, dass Aussagen von Zeugen über den Trunkenheitsgrad eines Menschen nur mit großer Zurückhaltung zu bewerten sind (4 StR 216/53 vom 2. 7. 1953; 4 StR 652/53 vom 25. 3. 1954; 4 StR 96/55 vom 28. 4. 1955). Dies muss besonders gelten, wenn es sich um die Aussage eines erst 14-jährigen Kindes handelt. Hier hat jedoch das Landgericht seine Überzeugung nicht nur auf die Beobachtungen des Kindes, sondern ferner auf die Tatsache gestützt, dass der Angeklagte nach dem Alkoholgenuss noch imstande war, die Heimfahrt mit dem Moped zu machen und sodann während langer Zeit Reparaturen an diesem auszuführen. Ersichtlich hat es auch den Alkoholabbau, der in der längeren, zwischen dem Alkoholgenuss und den Taten liegenden Zeit eingetreten ist, berücksichtigt.

Unter diesen Umständen sind gegen die Würdigung des Tatrichters rechtliche Bedenken nicht zu erheben.

Die Revision war somit zu verwerfen.

MantelKrummeLang-Hinrichsen
SauerSeibert

Zitiert (3)