Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen möglicher verminderter Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 110/61
Datum
16.05.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil wegen Unzucht mit einem Kinde; das Revisionsgericht prüfte Verfahrens- und Sachrügen. Verfahrensrügen blieben überwiegend ohne Erfolg; das landgerichtliche Urteil im Strafausspruch wurde jedoch aufgehoben, weil das Gutachten eine nicht auszuschließende erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des §51 Abs.2 StGB offenließ. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; auch über Sicherungsmaßnahmen und Anrechnung der Untersuchungshaft ist neu zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung der Vernehmung eines weiteren Sachverständigen ist nach §244 Abs.4 Satz2 StPO zulässig, wenn durch das vorliegende Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache als bewiesen erscheint, es sei denn, einer der Ausnahmetatbestände greift.

2

Angriffe auf die freie Würdigung des Beweises durch das Tatgericht sind in der Revision grundsätzlich unbeachtlich (§337 StPO), soweit keine Rechtsfehler geltend gemacht werden.

3

Formulierungen eines Sachverständigengutachtens, die eine Möglichkeit einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zwar für unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und eine Zurückverweisung zur erneuten Aufklärung.

4

Die Erinnerung des Täters an Einzelheiten der Tat ist kein sicheres Merkmal dafür, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht erheblich vermindert war; Erinnerung schließt eine erhebliche Verminderung nicht zwingend aus.

5

Sind strafrechtliche Feststellungen nicht tragfähig, entfallen damit auch die darauf gestützten Nebenfolgen (z. B. Sicherungsverwahrung, Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte) und bedürfen ggf. neuer Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 11. November 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ████████████████████ Otto ██, geboren am ███ ████ 1907 in ██, andere Sache in Strafhaft, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Mai 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

in der ████████████

Bundesanwalt Dr. [REDACTED] beim Bundesgerichtshof Oberstaatsanwalt bei der Verkündung,

als █████████ der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 11. November 1960 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und insoweit die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf vier Jahre aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des formellen und sachlichen Rechts. Sie ist nur im Strafausspruch begründet.

1.) Die Verfahrensrügen:

a) Die Revision rügt als Verletzung der Aufklärungspflicht, dass die Strafkammer nicht den Zeugen ███████████ über die Behauptung des Angeklagten gehört habe, der Flaschnermeister LC habe ihm gedroht, er werde ihn anzeigen, wenn er ihn mit einem Kinde zusammen antreffe; ihm, LC, werde dann mehr geglaubt als dem Angeklagten.

Zur Vernehmung des LC war die Strafkammer jedoch nicht gedrängt. Der Angeklagte hatte die Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht beantragt. Dass LC gedroht hatte, er werde ihn anzeigen, wenn er ihn nochmals mit einem Kinde zusammen sehe, hat die Strafkammer ohne weiteres festgestellt – sie hat also insoweit offenbar der Einlassung des Angeklagten geglaubt (S. 9 a UA). Schon deshalb geht die Rüge fehl. Dass die Strafkammer aus der festgestellten Tatsache nicht den Schluss zog, der Angeklagte habe sich mit dem Kinde Doris HC nur deshalb vom Eingang des Hauses ██ ████ Nr. ████ zum Eingang des gegenüberliegenden Hauses HC ███████ Nr. [REDACTED] begeben, um von LC nicht gesehen und von diesem ungerechtfertigt beschuldigt zu werden, da sie also insoweit der Einlassung des Angeklagten nicht folgte, liegt im Rahmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt darin nicht.

b) Die Strafkammer hat den Antrag auf Vernehmung eines Obergutachters zur Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten abgelehnt, weil durch das Gutachten des vernommenen Sachverständigen Dr. Klaaßen das Gegenteil der Behauptung, der Angeklagte sei vermindert zurechnungsfähig, bewiesen sei.

Die Ablehnung mit dieser Begründung hält die Revision für unzulässig, da ein Beweisantrag nicht deshalb abgelehnt werden dürfe, weil das Gericht das Gegenteil schon für bewiesen ansehe. Damit irrt die Revision, denn die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bewiesen ist. Dass einer der in § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO angeführten Ausnahmefälle vorliegt, in denen die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen nicht abgelehnt werden darf, behauptet die Revision nicht.

2.) Die Sachbeschwerde:

a) Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Soweit die Revision die Beweiswürdigung der Strafkammer angreift, sind ihre Ausführungen unbeachtlich (§ 337 StPO). Die behaupteten Verstöße gegen Denkgesetze bestehen in Wirklichkeit nicht. Die von der Strafkammer gezogenen Schlüsse sind möglich. Aus dem Verhalten des Angeklagten im Vorverfahren durfte die Strafkammer für ihn ungünstige Schlüsse ziehen. Der Satz „im Zweifel für den Angeklagten“ bedeutet nur, dass der Tatrichter seiner Entscheidung keinen Umstand zugrunde legen darf, von dessen Vorliegen er nicht überzeugt ist. Hiergegen hat die Strafkammer nicht verstoßen. Die Urteilsausführungen ergeben, dass sie das Vorbringen des Angeklagten, soweit es mit ihren Feststellungen in Widerspruch steht, für widerlegt gehalten hat.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte der sechsjährigen Doris ███ ███ in wollüstiger Absicht einen Zungenkuss in die rechte Mundgegend gegeben, hat dann einen Teil des Unterhöschens des Kindes nach oben gestreift und dessen Geschlechtsteil geraume Zeit betrachtet und auch kurz betastet. Die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte damit den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt habe, unterliegt keinen Bedenken.

Dass der Angeklagte zur Zeit der Tat nicht zurechnungsunfähig war, ergibt sich bedenkenfrei aus den Urteilsgründen und wird auch von der Revision nicht angezweifelt.

b) Dagegen ist die Frage, ob der Angeklagte vermindert zurechnungsfähig war, nicht widerspruchsfrei verneint.

In den Urteilsgründen wird hierzu abschließend bemerkt, die Jugendkammer habe sich daher – d. h. auf Grund ihrer eigenen Beobachtungen – dem Sachverständigengutachten angeschlossen und dementsprechend die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten voll bejaht. Das in den Urteilsgründen (S. 16 UA) zum Teil wörtlich zitierte Gutachten des Sachverständigen kommt aber zu dem Schluss:

„Eine Verminderung der Verantwortlichkeit des Angeklagten kann eingetreten sein. Ich halte es aber nicht für wahrscheinlich, dass diese Verminderung die von § 51 Abs. 2 StGB geforderte Erheblichkeit erreichte. Auch der Alkoholeinfluss bewirkte keine solche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit, denn sonst könnte sich der Angeklagte nicht so gut an Einzelheiten seines Verhaltens vor und bei der Tat erinnern.“

Danach hält es der Sachverständige nicht etwa für ausgeschlossen, sondern nur für unwahrscheinlich, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert war. Die hiernach noch bestehende Möglichkeit einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit wird auch nicht durch den weiteren Hinweis des Sachverständigen ausgeschieden, dass sich der Angeklagte nicht so gut an Einzelheiten seines Verhaltens erinnern konnte, wenn der Alkoholeinfluss eine solche erhebliche Verminderung bewirkt hätte. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. 1 StR 790/52 vom 23. Juni 1953, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1953, 596; 1 StR 91/60 vom 29. März 1960), ist die Erinnerungsfähigkeit eines Täters an die Tat kein untrügliches Zeichen dafür, dass seine Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, nicht erheblich vermindert war.

Selbst wenn man die Möglichkeit, dass die Zurechnungsfähigkeit allein durch Alkoholeinfluss erheblich vermindert war, durch die eigene Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte sei in ungewöhnlich hohem Maße alkoholverträglich, als ausgeräumt ansähe, wäre es nach dem von der Strafkammer übernommenen Sachverständigengutachten immer noch nicht ausgeschlossen, dass die durch Trunksucht verstärkte psychopathische Abartigkeit des Angeklagten, die möglicherweise als krankhafte Störung der Geistestätigkeit in Betracht käme (vgl. BGHSt 14, 30, 32), seine Zurechnungsfähigkeit vielleicht in Verbindung mit Alkoholgenuss im Zeitpunkt der Tat erheblich vermindert hatte.

Das angefochtene Urteil kann daher im Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Damit entfallen auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung und der Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, die an sich zu Bedenken keinen Anlass geben würden.

Die Strafkammer wird auch von neuem über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu befinden haben.

WillmsDr. GeierHübner
SeibertFischer
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