Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zu Tatvorsatz und Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 790/52
- Datum
- 23.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB muss festgestellt werden, dass der Täter wusste oder zumindest ernstlich damit rechnete, die Geschädigten seien unter 14 Jahren.
Der Tatbestand des § 183 StGB setzt voraus, dass der Täter sich der Möglichkeit bewusst war oder sie billigend in Kauf genommen hat, dass seine Handlungen von einem unbestimmten Personenkreis wahrgenommen werden konnten.
Die Annahme der Unzurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB wegen Alkoholisierung erfordert konkrete ärztliche Feststellungen, die eine überprüfbare Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit ermöglichen.
Allein das Vorhandensein von Erinnerungsvermögen schließt alkoholbedingte Unzurechnungsfähigkeit nicht aus; partielle oder inselförmige Erinnerung kann typisches Merkmal eines Rauschzustands sein und darf nicht ohne medizinische Grundlage verworfen werden.
Bei kindlichen Zeugen kann und soll das Gericht ergänzende Maßnahmen (z. B. Anhörung von Lehrern, Begutachtung durch einen Jugendpsychologen) anordnen, um Glaubwürdigkeit und mögliche Voreingenommenheit festzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 9. April 1952
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Theo ███ aus K-, dort geboren am ██ ███ ███ wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juni 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, ███ ███████████████████ Amtsgerichtsrat als █████████ Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 9. April 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen teilweise fortgesetzter tateinheitlicher Verleitung von sieben Kindern zu Unzucht in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses zu Gefängnisstrafe verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechts. Dem Rechtsmittel ist der Erfolg nicht zu versagen.
1. Das angefochtene Urteil lässt ausreichende Feststellungen zum inneren Tatbestand vermissen. Soweit dem Angeklagten Verletzung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorgeworfen wird, bedarf es der Feststellung, dass er wusste, dass die Kinder unter 14 Jahren waren, oder dass er mindestens mit dieser Möglichkeit rechnete und auch für diesen Fall die Kinder zur Verübung von Unzucht verleiten wollte. Da die Handlungen gegenüber mehreren Mädchen, die bereits 12 Jahre alt waren, und gegenüber einem im 14. Jahre stehenden Knaben verübt wurden, kann eine bestimmte Kenntnis oder Vorstellung des Angeklagten von dem Alter der Kinder nicht ohne weiteres unterstellt werden, zumal das Urteil auch nicht erkennen lässt, wie weit die Kinder bereits körperlich entwickelt waren.
Auch zum inneren Tatbestand des § 183 StGB fehlt es an hinreichenden Feststellungen. Es ist dem Urteil nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte, der sich nach den Feststellungen ins Gebüsch gestellt hatte, sich bewusst war oder wenigstens billigend damit rechnete, dass außer den Kindern ein unbestimmter Personenkreis seine Handlungen beobachten konnte. Gerade dass er sich ins Gebüsch zurückzog, könnte darauf schließen lassen, dass er sich zwar den bereits auf ihn aufmerksam gewordenen Kindern, nicht aber etwaigen anderen Parkbesuchern zeigen wollte.
2. Das Landgericht hat den einschlägig nicht vorbestraften Angeklagten, der beinamputiert ist und kurz vor der Tat beinahe zwei Flaschen billigen, stark alkoholhaltigen Süßwein getrunken hatte, zwar für vermindert zurechnungsfähig nach § 51 Abs. 2 StGB, aber nicht für unzurechnungsfähig nach § 51 Abs. 1 StGB angesehen. Irgendwelche Einzelheiten über das ärztliche Gutachten, dem sich das Landgericht angeschlossen hat, sind dem Urteil nicht zu entnehmen, so dass eine Nachprüfung dem Revisionsgericht erschwert wird. Das Landgericht befasst sich aber eingehend mit der Frage, ob der Angeklagte ein Erinnerungsvermögen hinsichtlich der Tat hat. Es scheint demnach dieser Frage entscheidenden Wert beizumessen. Schon hiernach ist die Möglichkeit eines Irrtums nicht auszuschließen, da ein Erinnerungsvermögen kein unbedingter Beweis dafür ist, dass der Täter zur Zeit der Begehung der Tat zurechnungsfähig war. Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte die von ihm behaupteten Erinnerungslücken vorgetäuscht habe und dass solche Erinnerungslücken jeder Lebenserfahrung widersprächen. Diese Annahme gibt, mögen auch die vorgeblichen Erinnerungslücken sich nur auf die belastenden Umstände bezogen haben, zu Bedenken Anlass; die ärztliche Wissenschaft bezeichnet gerade beim Alkoholrausch ein eigentümliches partielles Verhalten des Erinnerungsvermögens („inselförmige Erinnerung“) als häufig vorkommend (Cramer, Gerichtliche Psychiatrie, 4. Aufl., S. 58, 450). Bei der knappen Stellungnahme zur Frage der Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Annahme der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf irrigen Voraussetzungen beruht.
Bei der neuen Verhandlung werden sich nähere Feststellungen über den prozentualen Alkoholgehalt im Blute des Angeklagten zur Tatzeit empfehlen. Dabei wird der Tatsache der Beinamputation Beachtung zu schenken sein. Auch wird zu prüfen sein, ob das angebliche Nierenleiden Einfluss auf das Maß der Alkoholausscheidung gehabt haben kann.
Fernerhin wird das Landgericht zu erwägen haben, ob nicht die zur Zeit nahe der Geschlechtsreife stehenden kindlichen Zeugen durch Anhörung ihrer Lehrer und durch einen Jugendpsychologen auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen sind (BGHSt 2, 163). Gerade die starke Übereinstimmung der Kinderaussagen und die von zwei Mädchen bekundete Voreingenommenheit gegen den Angeklagten, bevor dieser irgendwelche auffälligen Handlungen vorgenommen hatte, könnten zu Bedenken Anlass geben.
| Glanzmann | Dr. Peetz | Dr. Heimann-Trosien | |||
| Mantel | Dr. Schalscha |