Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision: Tateinheit bei Trickdiebstahl, Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 878/53
Datum
08.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Trickdiebstähle und tätlicher Beleidigungen verurteilt. Die Revision hatte teilweise Erfolg: Der Senat änderte den Schuldspruch in zwei Fällen zugunsten des Angeklagten und hob einen Strafausspruch mit Feststellungen auf. Beanstandet wurden überwiegend verfahrensrechtliche Rügen, die das Revisionsgericht zurückwies; für einen Fall ordnete es weitere Aufklärung, insbesondere zur Trunkenheitsfrage (§51 StGB), an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht nach §244 Abs. 2 StPO ist unbeachtlich, wenn der Revisionsangriff nicht durch konkrete Tatsachen belegt ist und das Revisionsgericht nicht feststellen kann, dass das Tatgericht die gebotene Aufklärung unterlassen hat.

2

Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung sind in der Revision unbeachtlich, soweit sie nicht auf in der Verhandlungsniederschrift oder den Urteilsfeststellungen belegten, konkreten Tatsachen beruhen oder gegen die Lebenserfahrung verstoßen.

3

Bei Trickdiebstahl, bei dem das Berühren des Opfers Mittel zur Erlangung der Beute ist, kann das Berühren bereits Anfang der Ausführung des Diebstahls darstellen und daher Tateinheit begründen; Tatmehrheit setzt voraus, dass die Handlungen nach Lebenserfahrung als selbständig voneinander getrennt erscheinen.

4

Für die Beurteilung der Anwendbarkeit des §51 StGB genügt nicht das Erreichen eines äußersten Trunkenheitsgrades; auch bei äußerlich geordnetem Verhalten kann Einsichts- oder Steuerungsvermögen erheblich vermindert sein, was einer detaillierten Feststellung (Menge und Art des Genossenen, Körpergewicht, Verwertung u.ä.) und ggf. eines ärztlichen Sachverständigen bedarf.

5

Das Revisionsgericht kann gemäß §354 Abs. 1 StPO zugunsten des Angeklagten Rechtsfehler durch Änderung des Schuldspruchs heilen, soweit die rechtliche Korrektur möglich ist, und erforderlichenfalls den Strafausspruch mit Feststellungen und Gesamtstrafe aufheben und zur neuen Entscheidung zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 3. Oktober 1953

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Hoteldiener Josef ███ aus ██████ a.M., geboren ████ ████ ███ in ████ ███, z.Zt. in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u.a., hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████ Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 3. Oktober 1953 in den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung, verurteilt ist, Aufgehoben wird das Urteil im Falle ██████ mit den Feststellungen und der Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der gleichgeschlechtlich veranlagte, erheblich vorbestrafte Angeklagte ist wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis und wegen drei tätlicher Beleidigungen zu Geldstrafen von je 100 DM, ersatzweise je zehn Tagen Gefängnis verurteilt worden. Er hatte nacheinander drei Männern deren Geldbörse oder Brieftasche mit Inhalt entwendet, nachdem er die Opfer körperlich berührt und betastet hatte, um ihre Aufmerksamkeit abzulenken. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geht allerdings fehl. Das Revisionsgericht kann nicht feststellen, ob nicht der Vorsitzende die von der Verteidigung vermisste Aufklärung durch Befragen des Zeugen ███ erfolglos versucht hat (OGHSt. 3, 59, 60; BGH v. 3. Juni 1953 – 5 StR 12/53). Von diesem besonderen Revisionsangriff abgesehen ist die Verfahrensbeschwerde nicht durch Tatsachen belegt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die weiteren Rügen der Verteidigung erschöpfen sich im Wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, teilweise unter Anführung angeblicher Vorkommnisse im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung, die weder in der Verhandlungsniederschrift noch in den Urteilsfeststellungen ihre Grundlage finden.

████ hat den Angeklagten mit Bestimmtheit als den Täter wiedererkannt. Dass er seine Strafanzeige nicht sofort erstattete, hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei gewürdigt. Es hat zudem festgestellt, dass ████ von vornherein den ihm damals noch unbekannten Angeklagten im Verdacht hatte. Die Ausführungen des Tatrichters ergeben eindeutig, dass er von der Täterschaft des Beschwerdeführers voll überzeugt war.

Wie die Urteilsfeststellungen ergeben, hat ████ nicht bekundet, dass der Angeklagte nicht der Täter sei. Er hat ihn lediglich nicht wiedererkannt. Dies erklärt die Strafkammer rechtsbedenkenfrei damit, dass █████ ängstlich und stark sehbehindert sei. Das Landgericht hat überdies aus der festgestellten Tatsache, dass diesem die Brieftasche in Olderdissen entwendet und dass sie später im Besitz des Beschwerdeführers vorgefunden wurde, den Schluss gezogen, dass er der Täter war. Diese Beweiswürdigung lässt keinen Verstoß gegen die Lebenserfahrung erkennen. Entgegen der Behauptung der Revision hat die Strafkammer nicht festgestellt, dass hier zwei verschiedene Männer in gleicher Weise tätig wurden. Der Tatrichter hat lediglich – trotz starken Verdachts – nicht als nachweisbar angesehen, dass der Angeklagte auch derjenige war, der den ████████ in der Bedürfnisanstalt angefallen hatte.

Die Auffassung des Landgerichts, dass der Angeklagte sowohl ██████ wie ███████ tätlich beleidigt und bestohlen hat, ist somit mit Rechtsgründen nicht angreifbar.

Rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Annahme des Tatrichters, es bestehe jeweils zwischen Beleidigung und Diebstahl Tatmehrheit (§ 74 StGB). Eine fortgesetzte Handlung scheidet zwar, wie die Strafkammer zutreffend darlegt, wegen der Verletzung verschiedener Rechtsgüter aus. Die jeweiligen Handgriffe des Angeklagten standen aber in einem so nahen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang, dass sich das gesamte Tätigwerden nach der Auffassung des Lebens und natürlicher Betrachtungsweise auch für einen Dritten als einheitliches, zusammengehöriges Tun darstellte (vgl. auch BGHSt. 4, 219, 221). Es waren ferner nach Inhalt und Erscheinungsbild wesentlich gleichartige Betätigungen in der Form des Berührens und Betastens der Opfer wie ihrer Kleidung.

Das Landgericht hat bei seiner rechtlichen Auffassung nicht berücksichtigt, dass es sich nach den Feststellungen um Trickdiebstähle eines Taschendiebes handelte (vgl. auch v. Hentig, Zur Psychologie der Einzeldelikte S. 62 ff.).

Das jeweilige, eine tätliche Beleidigung des Geschädigten darstellende Berühren war bereits Anfang der Ausführung des Diebstahls und Mittel zum Zweck der Erlangung der vom Täter vermuteten Beute (vgl. auch RGSt. 59, 317 ff.; RGSt. 63, 103, 105). Die Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter (Ehre, körperliches Wohlbefinden und Besitz) steht der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit, also einer Handlung im Rechtssinne (§ 73 StGB) nicht entgegen (RG HRR 1935 Nr. 1183; BGH 4 StR 113/53 v. 25. März 1954).

Diesen Rechtsfehler kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO durch Änderung des Schuldspruchs zugunsten des Beschwerdeführers richtigstellen. Dies nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den Feststellungen und der Gesamtstrafe.

Das Landgericht muss nunmehr gemäß § 73 StGB jeweils eine, aus § 242 StGB zu entnehmende Einzelstrafe festsetzen. Ob diese bei Annahme von Tateinheit auf mehr als ein Jahr Gefängnis bemessen worden wäre, kann auf sich beruhen; denn einer Erhöhung der Einzel-Gefängnisstrafe mit Rücksicht auf den Wegfall der Geldstrafe steht jetzt der § 358 Abs. 2 StPO entgegen (RGSt. 59, 320). Die früheren Einzel-Gefängnisstrafen und die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe dürfen nicht erhöht werden (RGSt. 53, 164, 165; BGHSt. 1, 252 ff.).

Im Fall ██████ war der Angeklagte überführt und geständig. Er hatte sich jedoch hier darauf berufen, er habe am fraglichen Nachmittag erhebliche Mengen Bier und Schnaps getrunken; er könne sich an die von dem Verletzten bekundeten Vorgänge nicht erinnern, da er völlig betrunken gewesen sei.

Diesem Einwand ist die Strafkammer nicht gerecht geworden. Sie erachtet ihn deshalb für widerlegt, weil █████████ bekundet habe, der Angeklagte sei nur angetrunken, aber nicht völlig betrunken gewesen. Ferner verweist das Landgericht auf das planmäßige, überaus raffinierte Vorgehen des Beschwerdeführers.

Diese Ausführungen lassen die Möglichkeit zu, dass die Strafkammer nur bei Erreichung des äußersten Grades von Trunkenheit die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB für gegeben hält. Das wäre rechtsirrig (BGH 4 StR 23/53 v. 21. Mai 1953; JZ 1952, 296, 297). Auch ein äußerlich geordnetes und zielstrebiges Verhalten steht der Annahme einer unter § 51 StGB fallenden Aufhebung oder erheblichen Verminderung des Einsichts- oder Hemmungsvermögens nicht unbedingt entgegen (u.a. BGHSt. 1, 384).

Der Sachverhalt bedarf daher in dieser Hinsicht weiterer Aufklärung, insbesondere wegen der Menge und Stärke des vom Angeklagten vor der Tat getrunkenen Alkohols, unter Berücksichtigung etwa genossener Speisen, der Verbrennung und Ausscheidung, des Körpergewichts, der Konstitution und des Alters des Beschwerdeführers (BGH 4 StR 432/53 v. 25. März 1954). Dabei dürfte die Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen zweckmäßig sein.

Das Urteil ist somit im Fall ██████ mit den Feststellungen aufzuheben. Sollte die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB bejaht werden, so wäre die des § 330a StGB zu prüfen (vgl. dazu: BGHSt. 1, 124 ff.; BGH NJW 1952, 193, 194 Nr. 20). Andernfalls wird auch hier Tateinheit zwischen Beleidigung und Diebstahl anzunehmen sein.

Durch die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs erhält das Landgericht Gelegenheit, die Frage der etwaigen Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 60 StGB) zu überprüfen. Im angefochtenen Urteil heißt es hierzu lediglich: „Die Untersuchungshaft ist dem hartnäckig leugnenden Angeklagten nicht angerechnet worden.“ Das Urteil spricht sich nicht darüber aus, ob dieses Leugnen um seiner selbst willen oder als Anzeichen für die innere Einstellung des Beschwerdeführers zu seiner Tat gewürdigt worden ist (BGHSt. 1, 103 ff., 388; BGH 2 StR 572/53 v. 8. Januar 1954). Im Fall ███████ war er zudem „voll geständig“.

Im Übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

GroßEngelsSeibert
KrummeHille

Zitiert (4)