Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen Nichtanrechnung der Untersuchungshaft; Anwendung des § 357 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 572/53
Datum
08.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen Verurteilungen wegen schweren Raubes und Rückfalldiebstahls rügen vor allem die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf, weil die Kammer die kurze Leugnung der Tat unzulässig verwertet oder vom unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sein könnte. § 357 StPO ist auf Mitverurteilte ohne eigenes Rechtsmittel anwendbar. Die Beschränkung der Revision auf das Strafmaß bei Ausklammerung der Rückfallfeststellung ist zulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 357 StPO gilt auch zugunsten von Mitverurteilten, die kein Rechtsmittel eingelegt haben, wenn dieselbe sachliche Rechtsverletzung bei ihnen zu gleicher Entscheidung geführt hätte.

2

Die Beschränkung der Revision auf die Strafzumessung ohne Anfechtung einer von ihr unabhängigen Rückfallfeststellung ist zulässig, wenn die Frage des Rückfalls selbständig prüfbar ist.

3

Die Nichtanrechnung erlittenen Untersuchungshaft begründet nur dann eine Kürzung der Anrechnung, wenn der Richter aus dem Leugnen die Überzeugung gewinnt, der Abschreckungszweck der Strafe sei wegen sittlicher Uneinsichtigkeit nicht erfüllt.

4

Die Feststellung des Rückfalls ist in den gesetzlich vorgesehenen Fällen dem richterlichen Ermessen entzogen und bildet eine vor der Strafzumessung liegende Rahmensetzung, die bei Nichtanfechtung Rechtskraft erlangt.

5

Angriffe auf die richterliche Beweiswürdigung sind im Revisionsverfahren grundsätzlich unbeachtlich; entscheidungserhebliche Feststellungen sind nur auf Rechtsfehler zu überprüfen.

Rubrum

StPO: § 357.

Leitsatz

1. § 357 StPO ist auch anwendbar, wenn die gleiche sachliche Rechtsverletzung, die zur Aufhebung des Urteils nötig war, zu einer gleichen Entscheidung bei dem Mitverurteilten führen müsste, wenn er ebenfalls ein Rechtsmittel eingelegt hätte.

2. Die Beschränkung der Revision auf die Strafzumessung ohne Anfechtung der Rückfallfrage ist zulässig.

=== TENOR === Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und ███ wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 30. Juli 1953 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es ihnen und dem Mitverurteilten die Untersuchungshaft nicht angerechnet hat.

Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

=== TATBESTAND === Die Strafkammer hat die Angeklagten und den Mitverurteilten █████ wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes, außerdem wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt. Mit der Revision rügen die Angeklagten Verletzung sachlichen Rechts.

=== ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE === Die Revision trägt vor, der festgestellte Sachverhalt rechtfertige nicht die Verurteilung in allen Punkten, insbesondere nicht, als die erlittene Untersuchungshaft nicht angerechnet worden sei. Die weitere Begründung befasst sich jedoch allein mit der Nichtanrechnung der Untersuchungshaft; der Angeklagte beantragt auch nur Aufhebung des Urteils im Strafmaß; darin liegt eine Beschränkung des allgemein eingelegten Rechtsmittels auf das Strafmaß.

Die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Zu Recht rügt jedoch der Angeklagte die Entscheidung über die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft.

Die Strafkammer hat den beiden Angeklagten und dem Mitverurteilten █████ die erlittene Untersuchungshaft nicht angerechnet, „weil sie durch ihr Leugnen die Untersuchungshaft in die Länge gezogen haben“. Die Revision trägt hingegen vor, der Angeklagte habe zwar zunächst geleugnet, aber bereits nach kurzer Zeit ein umfassendes Geständnis abgelegt. Das kurzfristige Leugnen rechtfertige es nicht, keine Untersuchungshaft anzurechnen.

Dem widerspricht, dass nach dem Urteil ███ und ███ den Angeklagten den Raub, wegen dessen allein sie angeklagt waren, zugegeben haben, und zwar bereits im Vorverfahren, wie den Angaben gegenüber dem Sachverständigen zu entnehmen ist (UA S. 8). ██ dagegen hat seine Teilnahme an dem Raub geleugnet. Das Landgericht hat auch den Angaben des ███ und ███ Glauben geschenkt (UA S. 9). Diese Feststellungen widersprechen der Möglichkeit Raum, dass die Strafkammer bei ihrer Entscheidung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die Angeklagten nicht geleugnet oder aber nach kurzer Zeit des Leugnens ein offenes Geständnis abgelegt haben, zu einer anderen Beurteilung gekommen wäre. Zudem ist auch dem Revisionsgericht bei dieser Sachlage eine Nachprüfung verwehrt. Das Urteil ist daher insoweit aufzuheben.

Für die neuerliche Entscheidung ist darauf hinzuweisen, dass das Leugnen und die dadurch verschuldete Verlängerung der Haftfortdauer die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft nur begründet, wenn der Richter daraus die Überzeugung gewonnen hat, der Abschreckungszweck der Strafe sei wegen der sittlichen Uneinsichtigkeit des Angeklagten auch nicht schon teilweise erfüllt (BGHSt 1, 103, 105, 107).

Die Aufhebung ist nach § 357 StPO auf den Mitverurteilten ███ zu erstrecken, auch wenn er kein Rechtsmittel eingelegt hat, da das Urteil bei ihm die gleiche fehlerhafte Begründung aufweist. Die Vorschrift des § 357 StPO durchbricht im Interesse einer wirklich gerechten Entscheidung die formalen Grundsätze des Prozessrechts und der Rechtsmittelvorschriften. Es sollen dadurch das Rechtsgefühl verletzende Ungleichheiten bei der gleichen Aburteilung von mehreren, an derselben Straftat Beteiligten vermieden werden. Sie findet daher nicht nur Anwendung, wenn der Revisionsgrund gemeinsam ist, also das Urteil gegen den Mitverurteilten auf der fehlerhaften Verurteilung des Revisionsführers beruht, sondern stets auch, wenn die gleiche sachliche Rechtsverletzung, die zur Aufhebung des Urteils nötig war, zu einer gleichen Entscheidung bei dem Mitverurteilten führen müsste, wenn er ebenfalls das Rechtsmittel eingelegt hätte. Dieser vom Reichsgericht und auch vom OGH wiederholt gebilligten Rechtsansicht tritt der Senat bei (RGSt 71, 215; RG in JW 35, 125; OGH in NJW 49, 596).

II. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Mittäterschaft an schwerem Raub zeigt keinen Rechtsfehler. Nach den Feststellungen hat ██ und ██ auf die Möglichkeit des Raubes hingewiesen, den ███ die bei der Tat benutzte Pistole zur Verfügung gestellt und für die Sage gesorgt, die zum Fallen des über den Weg gelegten Baumes benutzt wurde. ███ und ███ haben auch einen Teil des erbeuteten Geldes für sich abgetrennt. Zu Recht durfte hieraus die Strafkammer folgern, der Angeklagte habe die Tat als eigene gewollt und bei ihrer Durchführung in einer über eine bloße Verabredung hinausgehenden Weise mitgewirkt (RGSt 66, 236 ff.).

Die weiteren Angriffe der Revision richten sich nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und sind im Revisionsverfahren unbeachtlich.

2.) Die zur Verurteilung wegen Diebstahls i. R. (Diebstahl einer Kassette) zunächst uneingeschränkt eingelegte Revision hat der hierzu ermächtigte Vertreter auf das Strafmaß beschränkt, aber ausdrücklich erklärt, dass die Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls nicht angefochten werde. Die Revision will demnach ihre zur Strafzumessung erhobene sachlich-rechtliche Beschwerde nicht auf die Rückfallfrage erstrecken, diese vielmehr ausnehmen. Die Abtrennbarkeit der Frage des Rückfalls und ihre Unabhängigkeit vom Schuldspruch ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt (RGSt 65, 237). Ebenso ist aber die Beschränkung der Revision auf das Strafmaß ohne Anfechtung der Rückfallfeststellung zulässig.

Ein Rechtsmittel kann auf einen Teil der Entscheidung beschränkt werden, soweit der angefochtene Teil losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil einer selbständigen Prüfung und Beurteilung zugänglich und ein erneutes Eingehen auf diesen anderen Teil nicht notwendig ist (RGSt 65, 296). Dies ist im vorliegenden Falle möglich. Die Voraussetzungen für den Rückfall sind klar umrissen und dem richterlichen Ermessen unzugänglich. Der Tatrichter muss sie in den gesetzlich vorgesehenen Fällen prüfen, und zwar vor der eigentlichen Strafzumessung, da sich hiernach der Strafrahmen bestimmt, innerhalb dessen die Strafe festzusetzen ist. Die Feststellung, dass Rückfall vorliegt oder nicht vorliegt, und der hiernach festliegende Strafrahmen bleiben von der nachfolgenden Strafzumessung unberührt. Der Tatrichter kann diesen Strafrahmen nicht nach seinem Ermessen ändern oder ihn unberücksichtigt lassen. Durch die Beschränkung des Rechtsmittels hat somit die Rückfallfeststellung Rechtskraft erlangt und ist ihre Nachprüfung dem Revisionsgericht entzogen.

Die Strafzumessung innerhalb des für den Rückfalldiebstahl vorgesehenen Strafrahmens zeigt keinen Rechtsfehler.

Die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten hat die Strafkammer strafmildernd berücksichtigt. Inwiefern noch eine weitere Aufklärung in dieser Hinsicht möglich ist, führt die Revision selbst nicht an.

Bedenken begegnet jedoch auch hier die Entscheidung über die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft. Der Angeklagte hat zwar die Tat auch noch in der Hauptverhandlung geleugnet. Die Begründung, die Untersuchungshaft könne nicht angerechnet werden, weil er sie durch sein Leugnen in die Länge gezogen habe, lässt aber die Möglichkeit offen, dass die Strafkammer das Leugnen um seiner selbst willen verwertet hat, nicht aber deshalb, weil sie hieraus in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die innere Einstellung des Angeklagten zur Tat entnommen hat (BGHSt 1, 103, 105, 107).

DotterweichSauerMenges
WernerWilms
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