Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Schuldfähigkeitsfeststellungen bei Trunkenheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 23/53
Datum
19.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer Körperverletzung verurteilt; das Landgericht nahm erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) an. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück, weil die Feststellungen zur Wirkung der Alkoholisierung unzureichend begründet sind. Das Gericht hat Vollrausch mit sinnloser Trunkenheit gleichgesetzt und nicht hinreichend Einsichts- und Hemmungsfähigkeit erörtert. Für die Neuverhandlung empfiehlt der Senat die Prüfung durch einen medizinischen Sachverständigen und gegebenenfalls die Würdigung nach § 330a StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine bereits die Geistestätigkeit beeinträchtigende Trübung infolge Alkoholkonsums kann die in § 51 StGB vorgesehenen Rechtsfolgen (verminderte oder aufgehobene Schuldfähigkeit) auslösen; hierzu ist kein erstrebter 'Vollrausch' im Sinne sinnloser Trunkenheit erforderlich.

2

Bei Anhaltspunkten für durch Trunkenheit beeinträchtigte Schuldfähigkeit hat das Tatgericht sowohl die Einsichtsfähigkeit als auch das Hemmungsvermögen des Täters darzustellen und zu beurteilen.

3

Fehlen hinreichende Feststellungen zur Beeinträchtigung von Einsicht und Hemmungsvermögen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Ist die Schuldfähigkeit zweifelhaft, ist die Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen in Erwägung zu ziehen, um die erforderlichen Feststellungen zu treffen.

5

Führt die Neuverhandlung zur Verneinung der Schuldfähigkeit, sind sodann gegebenenfalls andere strafrechtliche Bewertungsgesichtspunkte (etwa nach § 330a StGB) zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 19. September 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Wilhelm ████ ██, geboren am █ 1915 in ███, wegen schwerer Körperverletzung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als Beisitzer, ███████████ ████████ als Bundesanwalt, █████████ ███ ███████████████████ ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 19. September 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte griff nach dem Genuss von Bier den Arbeiter BC Dan an und schlug ihm mit einem Weinglas gegen das linke Auge. Dadurch wurde dessen Sehkraft so erheblich geschwächt, dass ███ auf diesem Auge „praktisch blind“ ist.

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) wegen schwerer Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren; insoweit genügt sie jedoch nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO und ist daher unbeachtlich. Die Sachbeschwerde hingegen ist begründet.

Der Tatrichter hat in rechtlich möglicher Würdigung die volle Überzeugung erlangt, dass der Beschwerdeführer von ████ nicht angegriffen worden ist und dass dieser das Weinglas genommen hat; insoweit richten sich auch nicht irrtümlich die Angriffe der Revision lediglich gegen die Beweisannahme der Strafkammer, wobei sie die Grenzen verkennt, die der Nachprüfung des Senats durch § 337 StPO gezogen sind.

Bedenken erwecken jedoch die Urteilsausführungen zu § 51 StGB. Der Angeklagte selbst bezeichnete in der Hauptverhandlung seinen damaligen Zustand als angeheitert, die Zeugen hingegen hielten ihn für betrunken; er habe überlaut gesprochen, gesungen, geschwankt und das Bier sei ihm, als er aus der Flasche getrunken habe, seitlich am Munde herausgelaufen. „Der Angeklagte wird jedoch von keinem der Zeugen als ‚sinnlos betrunken‘ bezeichnet.“ Abschließend stellt das Urteil fest: Der Angeklagte war „stark angetrunken, ohne sich schon dem Vollrausch zu nähern“. Setzt man diese beiden Urteilsstellen zueinander in Beziehung, so scheint die Strafkammer unter einem Vollrausch den Zustand sinnloser Trunkenheit zu verstehen und davon auszugehen, erst eine solche hebe die Schuldfähigkeit auf. Das wäre rechtlich fehlerhaft, da schon eine die Geistestätigkeit beeinträchtigende Trübung des Bewusstseins mit den im § 51 Abs. 1 StGB beschriebenen Folgen genügt (vgl. JZ 1952, 296).

Das Urteil lässt auch jede Erörterung darüber vermissen, ob der „stark angetrunkene“ Beschwerdeführer noch fähig war, den Anreiz zur Tat und die ihm entgegenstehenden Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach seinen Willensentschluss zu bilden. Wenn der Tatrichter die Schuldfähigkeit des Täters bejahen will, obwohl die Umstände daran Zweifel aufkommen lassen, so muss er nicht nur die Einsichtsfähigkeit, sondern auch das Hemmungsvermögen feststellen. Der Senat vermag daher auch nicht dem Urteilszusammenhang zu entnehmen, dass das Landgericht von den Beurteilungsmaßstäben des Gesetzes ausgegangen ist.

Sollte die erneute Verhandlung, für die die Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen zu erwägen sein wird, zur Verneinung der Schuldfähigkeit führen, dann wäre der Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des § 330a StGB zu würdigen.

HilleKrummeDr. Augustin
EngelsSeibert

Zitiert von (2)