Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Verführungsversuch und Rausch

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 811/53
Datum
25.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter schwerer Unzucht an einem 15‑jährigen Jugendlichen verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Feststellungen den Tatbestand des Verführungsversuchs nicht tragen und das Landgericht die Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit infolge erheblichen Alkoholkonsums (§51 StGB) nicht ausreichend geprüft hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; zugleich sind gegebenenfalls andere Tatbestände zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Verführung eines Minderjährigen setzt voraus, dass der Täter auf den Willen des Minderjährigen einwirkt, ihn zu unzüchtigen Handlungen oder Berührungen unter Ausnutzung seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit oder verminderter Widerstandsfähigkeit zu bewegen.

2

Eine völlig unvermittelt und ohne Vorbereitung vorgenommene unzüchtige Handlung begründet nicht ohne weiteres den erforderlichen Verführungswillen; es sind konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine Einwirkung auf den Willen des Minderjährigen erforderlich.

3

Erheblicher Alkoholkonsum kann die Zurechnungsfähigkeit nach §51 Abs.1 StGB ausschließen; es genügt nicht erst der äußerste Grad der Trunkenheit, vielmehr hat das Tatgericht sowohl die Einsichtsfähigkeit als auch das Hemmungsvermögen zu prüfen.

4

Fehlen tragfähige Feststellungen zum äußeren oder inneren Tatbestand des angeklagten Delikts, hat das Gericht ergänzende Feststellungen zu treffen und gegebenenfalls alternative Tatbestände (z.B. Beleidigung, Erregung öffentlichen Ärgernisses) zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 1. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Monteur Ernst ███, dort geboren ████████████, wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ der Verhandlung, bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 1. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hatte an dem fraglichen Abend mehrere Gaststätten aufgesucht und erheblich dem Alkohol zugesprochen. Gegen 22 Uhr traf er den fünfzehnjährigen Schüler Hans [REDACTED]. Er sprach ihn an und lud ihn zu einem Glas Bier ein. Als sie gemeinsam in einer Gastwirtschaft am Tisch saßen, griff der Angeklagte plötzlich an die Hose des Jungen, öffnete dessen Hosenschlitz und erfasste den Geschlechtsteil des Jugendlichen. Dieser setzte sich in seiner Bestürzung nicht gegen den Angeklagten zur Wehr, verständigte aber eine am Nebentisch sitzende Besucherin der Gaststätte durch Zeichen. Diese benachrichtigte die Polizei, die den Angeklagten unmittelbar darauf festnahm. Der gesamte Vorfall dauerte etwa ½ Minute. Während dieser Zeit hielt der Angeklagte das Glied des Jungen in der Hand, ohne jedoch an diesem zu reiben oder sich in anderer Weise zu betätigen.

Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen versuchter schwerer Unzucht nach § 175a Nr. 3 StGB, begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen verurteilt worden; Strafaussetzung zur Bewährung wurde abgelehnt.

Seine Revision rügt mangelnde Sachaufklärung und die Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

1.) Die Verfahrensrüge entspricht mangels Angabe der Beweismittel nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unbeachtlich.

2.) Dagegen führt die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.

Die Verurteilung wegen versuchter Verführung (§ 175a Nr. 3, 43 StGB) wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.

Verführen im Sinne dieser Vorschrift bedeutet eine Einwirkung auf den Willen des Minderjährigen, ihn zu unzüchtigen Handlungen oder Berührungen, die er nicht will, unter Ausnutzung seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit oder seiner geringeren Widerstandsfähigkeit geneigt zu machen (RGSt 71, 47, 49).

Es ist zwar festgestellt, dass der Junge mit der Unzuchtshandlung nicht einverstanden war. Zur Strafbarkeit des Versuchs der Verführung ist aber erforderlich, dass der Täter damit rechnet, der Minderjährige sei nicht ohne weiteres zur Unzucht bereit, und dass er demgemäß den Willen, in dem erwähnten Sinne auf ihn einzuwirken, betätigt (RGSt 10, 199, 200; RG HRR 1941 Nr. 1024).

Bei dem festgestellten Verhalten des Angeklagten und seinem starken Trunkenheitsgrad liegt die Annahme nicht fern, dass sein Handeln nicht von dem erforderlichen Einwirkungswillen getragen war. Der vom Landgericht verwendete Ausdruck „Ansinnen des Angeklagten“ reicht ebensowenig zur Begründung aus wie die bloße Vermutung des Tatrichters, der Angeklagte habe die von ihm erstrebte geschlechtliche Befriedigung „sicherlich“ nicht in der bloßen Berührung des Geschlechtsteils des Jungen finden wollen. Die Strafkammer hat möglicherweise nicht berücksichtigt, dass eine völlig unvermittelt und ohne Vorbereitung vorgenommene unzüchtige Handlung, wie sie hier vorzuliegen scheint, nicht notwendig auf Verführungswillen hindeutet (vgl. auch RG HRR 1937 Nr. 1560).

Ein weiteres rechtliches Bedenken ergeben die Erwägungen des Tatrichters, mit denen er das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verneint hat. Der Angeklagte sei nicht volltrunken gewesen; das werde von ihm selbst nicht behauptet, vielmehr sogar ausdrücklich in Abrede gestellt.

Die Strafkammer scheint hiernach angenommen zu haben, nur bei Erreichung des äußersten Grades der Trunkenheit, bei der die Willensbestimmung völlig ausgeschlossen ist, könne die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB erwogen werden. Das wäre rechtsirrig. Denn es kann schon eine das Geistesleben beeinträchtigende Trübung des Bewusstseins genügen, um die Zurechnungsfähigkeit des Täters auszuschließen (BGH 4 StR 184/51 vom 10. Mai 1951; BGH 4 StR 23/53 vom 21. Mai 1953 und viele andere; vgl. auch den Aufsatz in JZ 1952, 296, 297).

Das Urteil erörtert nicht, ob der erheblich angetrunkene Angeklagte noch fähig war, den Anreiz zur Tat und die ihr entgegenstehenden Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach seinen Willensentschluss zu bilden. Wenn die Umstände Zweifel an der Schuldfähigkeit des Täters aufkommen lassen, muss der Tatrichter nicht nur die Einsichtsfähigkeit, sondern auch das Hemmungsvermögen feststellen. Daran fehlt es hier. Die Einlassung des Angeklagten befreite den Tatrichter nicht von der gebotenen Prüfungspflicht.

Somit ist das angefochtene Urteil mit seinen Feststellungen aufzuheben. Die Strafkammer erhält dadurch Gelegenheit, auch das tatsächliche Vorbringen der Revision zu würdigen.

Ist ein strafbarer Versuch der Verführung mangels des entsprechenden äußeren oder inneren Tatbestandes zu verneinen, so wird zu prüfen sein, ob Beleidigung nach § 185 StGB, gegebenenfalls in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB), vorliegt (vgl. dazu RGSt 73, 90, 93; BGH 4 StR 637/53 vom 21. Januar 1954).

Sollte nach Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB bejaht werden, so wäre die Anwendbarkeit des § 330a StGB zu erörtern (vgl. dazu BGHSt 1; BGH NJW 1952, 193, 194 Nr. 20).

Die Strafaussetzung zur Bewährung durfte übrigens nicht deshalb abgelehnt werden, weil noch Ermittlungen für erforderlich gehalten wurden (Dallinger JZ 1953, 435 und Note 26 daselbst), wohl aber aus Gründen des öffentlichen Interesses (§ 23 Abs. 3 StGB). Diesen Fall hat die Strafkammer mit ihrer zusätzlichen Begründung ersichtlich gemeint.

EngelsDr. AugustinDr. Seibert
KrummeMartin

Zitiert (3)

Zitiert von (1)