Revision: Zurückverweisung wegen fehlender Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 829/53
- Datum
- 01.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hat eine neue gesetzliche Regelung Wirkung, die das Gericht verpflichtet, bei der Verurteilung über die Strafaussetzung zur Bewährung zu entscheiden, ist darüber im Urteilssatz (bei Gewährung) oder in den Urteilsgründen (bei Ablehnung) zu befinden; eine spätere Entscheidung der Gnadenstelle ersetzt diese richterliche Entscheidung nicht.
Unter den Voraussetzungen der Hehlerei genügt der Nachweis des direkten Vorsatzes (Wissen um die unrechtmäßige Herkunft der Sache) für eine Verurteilung; das Gericht kann auf diese Feststellung zurückgreifen, ohne zwingend die Beweisregel des § 259 StGB anzuwenden.
Eine Revision, die lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift, ist unbegründet, soweit nicht konkrete Rechtsfehler oder Verstöße gegen die Denkgesetze dargetan werden.
Fehlt die gebotene Prüfung oder Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung im schriftlichen Urteil, ist die Sache zur Nachholung der Prüfung an die Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 14. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den █████████ Karl ██████ aus ██, dort geboren am ██,
2. den ███████████████ █████ aus ███████, dort geboren am ███,
wegen fortgesetzten Diebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 14. Oktober 1953 wird die Sache zur Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ██ ist wegen fortgesetzten Diebstahls zu drei Monaten, der Angeklagte ██████ wegen fortgesetzter Hehlerei zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Der Angeklagte ██ hatte bei seiner Firma in größeren Mengen Hufeisenbeschlaggerät, Gewindebohrer und Autokastenverschlüsse entwendet. Diese Gegenstände wurden zum größten Teil von dem Angeklagten ██████ entweder persönlich oder für ihn durch seine Ehefrau abgenommen.
Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Strafrechts. Sie sind abgesehen von der noch zu erörternden Frage der Anwendbarkeit des § 23 StGB nicht begründet.
Die Verurteilung der Angeklagten lässt keinen sie beschwerenden Rechtsverstoß erkennen.
Die Revision des in vollem Umfang geständigen Beschwerdeführers ██ hat über die allgemeine Sachrüge hinaus besondere Angriffe nicht erhoben, die des Angeklagten ██████ richtet sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die nirgends gegen das Gesetz verstößt, auch keine Verletzung der Denkgesetze enthält. ██ hat, wie der Tatrichter feststellt, beim Ankauf der Sachen gewusst, dass sie von [REDACTED] gestohlen waren. Die Strafkammer hat also direkten Vorsatz für erwiesen angesehen und nicht auf die Beweisregel des § 259 StGB zurückgegriffen. Die Bedenken der Revision, ob der Angeklagte ███████ „aus den Umständen“ als überführt angesehen werden könne, liegen somit neben der Sache.
Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die Strafkammer dem Beschwerdeführer nur den käuflichen Erwerb von Diebesgut als Hehlerei zur Last gelegt hat, nicht auch die unbedeutende Menge von Hufnägeln und -stollen, die [REDACTED] dem Angeklagten ███ um sich für eine Gefälligkeit erkenntlich zu erweisen, gebracht hatte, obwohl auch darin ein Ansichbringen hätte gefunden werden können.
Durch die Verneinung gewerbsmäßiger Hehlerei (vgl. dazu BGHSt 1, 383, 384) ist der Angeklagte ██ nicht beschwert.
Auch die Strafzumessung als solche lässt bei keinem der Angeklagten einen sie beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
Das Urteil ist indes nach dem 1. Oktober 1953, also zur Zeit der Geltung des § 23 n. F. StGB ergangen. Das Landgericht musste daher zu der Frage einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung Stellung nehmen. Darüber war im Falle der Bewilligung der Aussetzung als solcher im Urteilssatz, bei Ablehnung in den Urteilsgründen zu befinden (vgl. auch § 268a StPO und Gegenschluss aus § 24 Abs. 3 StGB). Die Frage, ob eine Strafaussetzung zu gewähren war, durfte nicht wie hier (Bl. 538 d. A.) geschehen – einer späteren Entscheidung „der Gnadenstelle“ vorbehalten bleiben, da noch weitere Ermittlungen erforderlich seien (BGH 4 StR 811/53 vom 15. Februar 1954).
Zur Nachholung der Prüfung, ob den Angeklagten oder einem von ihnen Strafaussetzung zu gewähren ist, war die Sache in diesem Umfang an die Strafkammer zurückzuverweisen. Im Übrigen sind die Revisionen als unbegründet zu verwerfen.
| Krumme | Engels | Dr. Augustin | |||
| Groß | Seibert |