Revision: Teileinstellung wegen Straffreiheitsgesetz und Aufhebung wegen unklarer Öffentlichkeitsfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 637/53
- Datum
- 21.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Straffreiheitsgesetz ist vom Gericht von Amts wegen zu beachten; fallen Taten in seinen Anwendungsbereich, ist das Verfahren insoweit einzustellen und die Kosten der Staatskasse zu tragen.
Die Anordnung einer Beobachtung in einer Heil‑ oder Pflegeanstalt setzt zureichende Anhaltspunkte für eine krankhafte geistige Störung voraus; ein fachärztlich nicht bestätigtes Krankheitsbild rechtfertigt eine solche Maßnahme nicht, wenn das Gericht das Gutachten nach pflichtgemäßem Ermessen für überzeugend hält.
Vor dem Revisionsgericht erstmals vorgetragene Verfahrensrügen sind nach §345 StPO verspätet und unbeachtlich.
Die Öffentlichkeit einer Handlung im Sinne des §183 StGB erfordert tatrichterliche Feststellungen, aus denen sich ergibt, dass die Handlung der Wahrnehmung Dritter zugänglich war; knappe oder widersprüchliche Feststellungen, die auf verdeckte Begehung hindeuten, genügen nicht.
Beeinflussen unklare oder mangelhafte Feststellungen die Strafzumessung, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und, soweit erforderlich, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 14. Juli 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen den Werkzeugmachermeister Ernst R. ██ aus █████, dort geboren am ███ 1923, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grok als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter █████ als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt, soweit er im Falle 1 zu Strafe verurteilt worden ist, und das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 14. Juli 1953 in den Fällen 3 und 4 und im gesamten Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit über sie durch Einstellung noch nicht befunden ist, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte näherte sich im Freien mehrfach jungen Mädchen, um sich bei deren Anblick geschlechtlich selbst zu befriedigen. Da es dem Angeklagten nach seiner unwiderlegten Einlassung nicht darauf ankam, die Kinder zu geflissentlichem Betrachten der unzüchtigen Handlung zu veranlassen, hat das Landgericht den Angeklagten wegen sieben Vergehen gegen § 183 StGB, davon sechs nur in Tateinheit mit Beleidigung (§ 185 StGB), verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt das Verfahren und Verletzung sachlichen Rechts.
Das Landgericht hat zunächst übersehen, dass die Tat von August 1948 nach §§ 1, 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 nicht mehr verfolgt werden darf. Dieses Verfahrenshindernis hatte der Senat von Amts wegen zu beachten und das Verfahren insoweit auf Kosten der Staatskasse einzustellen.
Die Verfahrensrüge geht dahin, die Strafkammer habe die Beobachtung des Geisteszustands des Beschwerdeführers in einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt in Erwägung ziehen und ihm aus diesem Anlass einen Verteidiger beiordnen müssen (§§ 244 Abs. 2, 81 StPO). Diese Rüge greift jedoch nicht durch. Der medizinische Sachverständige Dr. Schaaf hat zwar eine pervertierte Triebrichtung beim Angeklagten, jedoch keinerlei Anzeichen einer krankhaften geistigen Störung im Sinne des § 51 StGB festgestellt. Es fällt zwar auf, dass Dr. Schaaf nicht als Facharzt für Psychiatrie bezeichnet wird; gleichwohl wird dem Sachverständigen die Frage, ob eine ausreichende sachverständige Beurteilung möglich war, vom Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu beantworten sein. Da die Strafkammer das ärztliche Gutachten für überzeugend erachtet hat, bestand für sie kein Anlass, eine weitere Beobachtung des Angeklagten nach § 81 StPO zu erwägen.
Die weiteren Verfahrensrügen, die auf eine Verletzung der §§ 140 Abs. 2, 244 Abs. 4 StPO hinzielen, hat der Verteidiger erst in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht vorgebracht; sie sind verspätet (§ 345 StPO) und deshalb unbeachtlich.
Sachlich-rechtliche Bedenken gegen die Anwendung des § 183 StGB bestehen nur in den Fällen 3 und 4, soweit es sich um den Begriff der Öffentlichkeit der Handlung handelt. Zwar führt das Tatgericht bei seinen rechtlichen Erwägungen aus, es habe stets die Möglichkeit bestanden, dass auch andere Personen als die Mädchen das unzüchtige Treiben wahrnehmen. Bei der Schilderung des Sachverhalts legt das Urteil jedoch dar, der Angeklagte habe die Straße verlassen, sich unter die Brücke begeben und sich so gestellt, „dass die Mädchen ihn noch sehen konnten“. Das deutet darauf hin, dass der Angeklagte Vorkehrungen getroffen hat, die seine unzüchtigen Handlungen der Beobachtung anderer entzogen; sollte er das nicht erreicht haben, so konnte dem Beschwerdeführer in diesen beiden Fällen die Öffentlichkeit nicht zu Bewusstsein gekommen sein. Die tatrichterlichen Feststellungen sind so knapp, dass der Senat seine Zweifel aus ihnen nicht zu beheben vermag.
Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beleidigung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken; die Mädchen haben an dem Verhalten des Beschwerdeführers Ärgernis genommen, also es bemerkt. Ob der von der Mutter der Resi ███ gestellte Strafantrag unwirksam war, braucht nicht mehr erörtert zu werden (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 9. Juli 1953 – 4 StR 776/52), da der Senat das Verfahren insoweit auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt hat.
Das Landgericht hat im Hinblick auf die zeitlichen Abstände der Taten zutreffend einen an sich möglichen Fortsetzungszusammenhang der einzelnen Handlungen verneint. Die Angriffe der Sachbeschwerde gehen offensichtlich fehl (BGHSt 2, 163, 164; RGSt 75, 207 ff.). Da die Vielzahl der Vorgänge die Höhe der Einzelstrafen beeinflusst haben kann, hat der Senat den Strafausspruch in vollem Umfang aufgehoben.
Hille Groß Krumme Martin Seibert a. o. S.
Zitiert (1)
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 811/53 · 25.02.1954Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Verführungsversuch und Rausch
- BGH · 3 StR 195/56 · 28.08.1956Revision verworfen: Unzucht mit Kindern – Beweiswürdigung und Sachverständigenverzicht
- BGH · 4 StR 477/55 · 15.12.1955Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit willenloser Frau verworfen