Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit willenloser Frau verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 477/55
- Datum
- 15.12.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter entscheidet im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung, ob ein Sachverständiger über genügend Sachkunde verfügt; ein weiteres Gutachten ist nur anzuordnen, wenn das vorhandene Gutachten nicht überzeugend ist.
Prozessleitende Maßnahmen des Vorsitzenden (z.B. Entlassung von Zeugen) sind nur dann mit der Revision angreifbar, wenn die betroffene Partei die Maßnahme in der Hauptverhandlung gerügt hat.
Die Vereidigung einer Zeugin nach § 59 StPO ist grundsätzlich zulässig; ein absolutes Vereidigungsverbot ist nur bei Vorliegen der gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben.
Bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit nach Alkoholkonsum besteht kein allgemeiner medizinischer Erfahrungssatz, der bestimmte Alkoholmengen in jedem Fall als ausschließend für Schuldfähigkeit ansieht; individuelle Faktoren sind zu berücksichtigen.
Tatsächliche Feststellungen des Tatgerichts sind von der Revision nur dann zu beanstanden, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstoßen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 23. August 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Versicherungskaufmann Richard S. aus ████, geb. am ████ 1920 in ████, in dieser Sache in Untersuchungshaft seit ████ ██ 1955, wegen Unzucht mit einer willenlosen Frau
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der ███████████████████,
███████████████████ ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 23. August 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Auf die Strafe wird die seit dem 24. August 1955 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Münster vom 23. August 1955 wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Ziff. 2 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von 3 Jahren aberkannt. Er hatte nach den Feststellungen des Landgerichts mit einem bei ihm zur Aushilfe beschäftigten 15½ Jahre alten Mädchen, das durch Alkohol- und Nikotingenuß in einen willenlosen Zustand geraten war, geschlechtlich verkehrt.
Die auf Verletzung des sachlichen Rechts und des Verfahrensrechts gestützte Revision hat keinen Erfolg.
Verstöße gegen das Verfahrensrecht
1. Die Strafkammer hat den Sachverständigen Dr. Ersfeld und den Zeugen Dr. van Delft ebenfalls als Sachverständigen dazu gehört, ob das von dem Angeklagten mißbrauchte Mädchen, die Hauptbelastungszeugin, glaubwürdig sei, und ob sie sich zur Zeit der Tat in einem willenlosen Zustand befunden habe. Auf Grund der durch diese Anhörung gewonnenen Sachkunde hat das Gericht den Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen ablehnen können. Was die Glaubwürdigkeit der Zeugin anlangt, so sind zudem keine aus dem Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten der Zeugin aufgetreten (BGHSt 2, 163/165; 3, 27/28 und 52/54; 8, 130).
Ob ein Sachverständiger genügend Sachkunde besitzt, um die Frage der Glaubwürdigkeit und der Willenlosigkeit infolge Alkoholgenusses verlässlich zu beantworten, hat der Tatrichter auf Grund des Eindrucks in der Hauptverhandlung zu entscheiden. Da das Gericht das Gutachten für überzeugend gehalten hat, hat für es kein Anlaß bestanden, eine weitere Begutachtung anzuordnen (BGH 4 StR 707/52 vom 20. August 1953; 4 StR 637/53 vom 21. Juli 1954). Das Vorbringen der Revision, der Sachverständige habe infolge Entlassung der Zeugen keine Gelegenheit mehr gehabt, zur Klärung der Willenlosigkeit des Mädchens Fragen an die Zeugen zu richten, ergibt ebenfalls keinen Verfahrensverstoß. Es handelt sich bei der Entlassung der Zeugen um eine prozeßleitende Anordnung des Vorsitzenden. Verstöße des Vorsitzenden gegen seine mit der Leitung der Verhandlung zusammenhängenden Pflichten können grundsätzlich nur mit der Revision angefochten werden, wenn der Betroffene das Gericht gegen die Maßnahmen des Vorsitzenden angerufen hat. Dies ist jedoch nicht geschehen.
2. Das Landgericht ist davon ausgegangen, das mißbrauchte Mädchen sei durch den Alkoholgenuß derart berauscht gewesen, daß es sich nicht mehr erheben konnte, daß sein Bewußtsein erheblich getrübt war und daß es den Angeklagten, ohne sich der Einzelheiten seines Vorgehens noch bewußt zu sein, lediglich in instinktiver Abwehr kratzte und biß. Bei dieser Sachlage brauchte sich dem Gericht nicht die Pflicht aufzudrängen, die Hausbewohner darüber zu hören, ob sie lautes Schreien oder Lärmen gehört hatten, denn selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, brauchte daraus nicht, wie die Revision meint, gefolgert zu werden, daß das Mädchen nicht geschrien habe und deshalb mit dem Verkehr einverstanden gewesen sei.
3. Die Vereidigung der Mutter der Zeugin entsprach der in § 59 StPO grundsätzlich festgelegten Pflicht zur Vereidigung. Ein Fall des unbedingten Vereidigungsverbots war nicht gegeben. Daß das Gericht von der in seinem Ermessen stehenden Möglichkeit, von der Beeidigung nach § 60 Nr. 2 StPO abzusehen, keinen Gebrauch gemacht hat, bildet keinen Verfahrensverstoß. Das gleiche gilt von der Beeidigung des Zeugen H. C. Selbst wenn er, was die Revision als möglich darstellt, sich selbst an dem Mädchen früher eines Vergehens nach § 182 StGB schuldig gemacht hätte, so würde es sich um eine andere Tat handeln, die der Vereidigung in dem Verfahren gegen den Angeklagten nicht entgegenstehen würde.
Verstöße gegen das sachliche Recht
Was die Revision in sachlicher Hinsicht gegen das Urteil vorbringt, erschöpft sich zum Teil in Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Ob die vom Angeklagten gegebene Sachdarstellung „den üblichen Erfahrungen mehr entspricht“ als die vom Landgericht getroffene Feststellung, ist unerheblich, da letztere keinen Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze erkennen läßt. Danach konnte das später mißbrauchte Mädchen der Aufforderung des Angeklagten, mit ihm zu tanzen, nicht mehr folgen, da es durch den Alkoholgenuß derart berauscht war, daß es sich nicht mehr erheben konnte; seine Glieder versagten ihm den Dienst. Der Angeklagte hob das Mädchen aus dem Sessel hoch und schleppte es in sein eheliches Schlafzimmer. Sein Versuch, sich aus dem Ehebett, in das er es gelegt hatte, zu erheben, mißlang. Zu einem ernsthaften Widerstand war es nicht mehr fähig. Der Angeklagte entkleidete dann das Mädchen und verkehrte mit ihm. Wenn die Strafkammer unter Würdigung dieser Vorgänge zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Angeklagte sich des willenlosen Zustandes des Mädchens bewußt war, so läßt diese tatsächliche Feststellung keinen Rechtsverstoß erkennen, auch wenn man die Wirkung des Alkoholgenusses auf den Angeklagten berücksichtigt.
Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit hat die Kammer unter Beachtung des genauen Erinnerungsvermögens des Angeklagten und seines gesamten Verhaltens zur Zeit der Tat dargelegt, daß er zwar die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen, hatte, daß aber seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, durch den Genuß von 12 Gläsern Bier und 10 Schnäpsen erheblich vermindert war. Zwar ergibt diese Verhaltensweise noch keinen zwingenden Beweis für die volle Zurechnungsfähigkeit, da trotz planmäßigen und überlegten Vorgehens das Hemmungsvermögen fehlen kann (BGHSt 1, 384; RGHRR 1939 Nr. 1435; BGH 4 StR 191/53 vom 25. Juni 1953; 4 StR 432/53 vom 25. März 1954; Hille, JZ 1952, 296). Ebensowenig schließt die Erinnerung an die Einzelheiten der Tat das Fehlen des Hemmungsvermögens aus. Ersichtlich hat das Landgericht diese Umstände zulässigerweise lediglich als Anzeichen für die noch vorhandene, allerdings erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit gewertet.
Diese Feststellung wäre nur dann fehlerhaft, wenn sie in Widerspruch zu einem medizinischen Erfahrungssatz stünde, wonach die vom Angeklagten genossene Alkoholmenge in jedem Falle die Zurechnungsfähigkeit ausschließen würde. Ein derartiger Erfahrungssatz besteht nicht. Nach dem Urteil hatte der Angeklagte das erste Glas Bier gegen 20 Uhr und dann um 22 Uhr 4 Glas Bier und 1 bis 2 Schnäpse getrunken. Anschließend trank er mit dem Mädchen 5–6 Glas Doppelkorn und hierauf in einer benachbarten Gastwirtschaft gegen 22 Uhr nochmals allein 6–7 Glas Bier und einige Schnäpse; nach der Zusammenrechnung der Strafkammer insgesamt 12 Glas Bier und 10 Schnäpse. Bei einer rechnerischen Ermittlung des mutmaßlichen Blutalkoholgehalts und des daraus folgenden Grades der Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit muß einmal der stündliche Abbauwert und ferner die Möglichkeit berücksichtigt werden, daß der zuletzt genossene Alkohol noch nicht vollständig resorbiert war. Hinzu kommt, daß es sich bei dem zur Berechnung der Blutalkoholkonzentration allgemein verwendeten Faktor r (Verhältnis von Körperalkohol zu Blutalkohol) nur um einen Durchschnittswert handelt und daß der stündliche Abbauwert je nach der Konstitution schwankt (Elbel in Handwörterbuch der gerichtlichen Medizin und Naturwissenschaften 41/42; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin S. 415/419; Mühlhaus, DAR 1954, 121 ff.; Laves in Kriminalbiologische Gegenwartsfragen 1953 S. 117; Ferg, GoltdArch 1954, 97). Auch steht der Alkoholgehalt des Bieres nicht fest; über die Alkoholgewöhnung des Angeklagten ist im Urteil nichts ausgeführt. Hinzu kommt, daß sich bei Berücksichtigung all dieser Faktoren aus einer Berechnung des durchschnittlichen, durch eine derartige Menge hervorgerufenen Alkoholgehalts (Mühlhaus, DAR 1954, 121 ff.; Weltzien, DAR 1953, 48 ff.) nicht zwingend feststellen läßt, daß sie zu einer völligen Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten führen müßte, zumal es hierbei auch auf das allgemeine Befinden und die tägliche Disposition ankommt (Langelüddecke, Gerichtspsychiatrie S. 68/69). Die Beweiswürdigung der Strafkammer, die lediglich eine verminderte Zurechnungsfähigkeit festgestellt hat, steht daher nicht in Widerspruch zu einem medizinischen Erfahrungssatz.
Die Strafkammer konnte mit Recht nach dem ganzen Verhalten des Mädchens Willenlosigkeit annehmen. Ein von der Revision behaupteter Erfahrungssatz, daß ein derartiger Zustand beim Genuß der von dem Mädchen eingenommenen Alkoholmenge nicht eintritt, besteht nicht, zumal Kinder und Jugendliche für Alkohol weit empfindlicher sind (vgl. Elbel aaO; Ponsold aaO S. 415).
Die auf allgemeine Sachrüge hin erfolgte Nachprüfung des Urteils ergab ebenfalls keinen Rechtsverstoß im Schuldspruch.
Die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch gehen fehl. Insbesondere hat die Strafkammer, wie ihre Ausführungen zeigen, sowohl die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit als auch die sonstigen für den Angeklagten sprechenden Umstände strafmildernd berücksichtigt. Sie hat mit Recht als strafschärfend verwerten können, daß das mißbrauchte Mädchen als Haushaltshilfe in das Haus des Angeklagten gekommen war und sich im Zeitpunkt der Tat noch aus diesem Grunde bei ihm aufhielt. Mit der Feststellung, daß das Mädchen nach der Vorstellung des Angeklagten auf seine Wünsche eingehen werde, hat die Strafkammer offensichtlich gemeint, daß es sich von ihm zu Alkohol- und Nikotingenuß verleiten lassen werde, nicht aber etwa, daß es sich zum Geschlechtsverkehr bereit fand. Diese Ausführungen stehen demnach nicht damit in Widerspruch, daß die Strafkammer den geschlechtlichen Mißbrauch einer willenlos gewordenen Person angenommen hat. Auch im übrigen lassen die Strafzumessungsgründe, die die für den Strafausspruch bestimmenden Umstände anführen, keinen Rechtsverstoß erkennen.
| Güde | Krumme | Haager | |||
| Engels | Dr. Augustin |
Zitiert (4)
- BGH · 4 StR 707/52 · 20.08.1953Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen § 176 StGB verworfen
- BGH · 4 StR 432/53 · 25.03.1954BGH: Zurückverweisung wegen unterlassener Sachverständigenbeiziehung bei Trunkenheitsverteidigung
- BGH · 4 StR 191/53 · 25.06.1953Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen fehlerhafter Blutalkoholaufklärung bei Notzucht
- BGH · 4 StR 637/53 · 21.01.1954Revision: Teileinstellung wegen Straffreiheitsgesetz und Aufhebung wegen unklarer Öffentlichkeitsfeststellungen