Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unzucht mit Kindern – Beweiswürdigung und Sachverständigenverzicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 195/56
Datum
28.08.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen dreifacher Unzucht mit Kindern zu sieben Monaten Haft verurteilt und legte Revision wegen Verfahrens- und Sachmängeln ein. Strittig war die Ablehnung der Vernehmung eines Zeugen, die Nichtbestellung eines weiteren Sachverständigen und die Auslegung des § 176 Abs.1 Nr.3 StGB. Der BGH verwirft die Revision: Die Strafkammer hat die Wahrunterstellung beachtet, ihre Beweiswürdigung ist widerspruchsfrei, ein weiterer Gutachter war nicht erforderlich und die tatrichterlichen Feststellungen erfüllen den Tatbestand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter darf Tatsachen, die im Rahmen der Wahrunterstellung gelten, als wahr behandeln; eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit der Wahrunterstellung ist nicht erforderlich, solange die Urteilsfeststellungen ihr nicht widersprechen.

2

Die freie Beweiswürdigung der Strafkammer ist nur dann revisionsrechtlich zu beanstanden, wenn sie gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze verstößt.

3

§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO gebietet nicht die Bestellung eines weiteren Sachverständigen, wenn das bereits eingeholte Gutachten die entgegenstehende Beweistatsache überzeugend darlegt.

4

Nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt, wer ein Kind dazu bestimmt, unzüchtige Reden aufmerksam zuzuhören; erforderlich ist wollüstige Absicht und das zielgerichtete Hineinführen des Kindes in das bewusst Geschlechtliche.

5

Die Tatbestandsverwirklichung ist auch dann möglich, wenn das Opfer als ‘verdorben’ erscheint; eine frühere Unwahrheit oder sittliche Vorgeschichte schließt den Straftatbestand nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 13. März 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

Strafsache

gegen ███ ███████ Max J███ aus ██, geboren am 1899 in ████████, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. August 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter, Dr. Dagusch, Bundesrichter, Maas, Bundesrichter, Dr. Wiefels, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 13. März 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen dreier in Tateinheit begangener Verbrechen der Unzucht mit Kindern zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden.

Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt.

Seine Revision hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

1. In der Hauptverhandlung haben die Verteidiger des Angeklagten folgenden Beweisantrag gestellt:

„den Parkwächter Fritz ███ als Zeugen darüber zu hören, dass sich alle drei Mädchen (mit denen der Angeklagte Unzucht getrieben haben soll) in den ██-Anlagen herumgetrieben haben, um fremde Männer anzusprechen, wobei sie dabei falsche Namen und Anschriften angegeben haben.“

Diesen Beweisantrag hat die Strafkammer abgelehnt, weil das in das Wissen des Zeugen ██ als wahr unterstellt werden könne.

Die Revision rügt, das Landgericht habe die Zusage der Wahrunterstellung nicht eingehalten. Durch den Beweisantrag habe außer der Verdorbenheit auch die völlige Verlogenheit und Unglaubwürdigkeit der Mädchen unter Beweis gestellt werden sollen. Hiermit seien die Ausführungen in der Urteilsbegründung unvereinbar, wonach die drei Mädchen zwar völlig verdorben, jedoch, soweit sie den Angeklagten belasten, durchaus glaubhaft seien.

Das ist auch deshalb widersprüchlich, weil das Urteil davon ausgehe, dass die Mädchen es in der Vergangenheit sicherlich mit der Wahrheit nicht immer genau genommen haben.

Diese eigenen Darlegungen der Revision ergeben schon die Unrichtigkeit ihrer Rüge, das Landgericht habe sich im Urteil nicht an die Wahrunterstellung gehalten. Mit einer als wahr unterstellten Tatsache braucht sich das Urteil im Allgemeinen nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen; grundsätzlich genügt es, dass die Urteilsfeststellungen der Wahrunterstellung nicht widersprechen (BGH 1 StR 845/51 vom 18. April 1952 = LM Nr. 5 zu § 244 Abs. 3 StPO).

Hier hat das Urteil sogar ausdrücklich dargelegt, die Kammer sei davon ausgegangen,

„dass die minderjährigen Zeuginnen verdorben sind und von sich aus bereits an verschiedene Männer in einer für ihr Alter ungewöhnlichen Weise herangetreten sind und gewisse Erlebnisse auf diesem Gebiet hinter sich haben“.

Es hat weiter festgestellt:

„Sie hatten es dabei in der Vergangenheit sicherlich auch mit der Wahrheit nicht immer genau genommen.“

Damit ist die Strafkammer ihrer Verpflichtung zur Wahrunterstellung in vollem Umfang nachgekommen, da sie nur die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr behandeln musste. Diese Tatsachen unterlagen wie alle anderen ihrer freien Beweiswürdigung. Dass sie aus ihnen nicht die vom Verteidiger gewollten Folgerungen gezogen hat, ist kein Rechtsfehler.

Die Beweiswürdigung der Strafkammer lässt auch entgegen der Ansicht der Revision keine Widersprüche erkennen; es verstößt nicht gegen die Denkgesetze oder einen allgemein gültigen Erfahrungssatz, dass Kinder, die verdorben sind und es in der Vergangenheit mit der Wahrheit nicht immer genau genommen haben, trotzdem hier, soweit sie den Angeklagten belasten, die Wahrheit gesagt haben können.

2. Auch die Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit der Mädchen ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO braucht der Tatrichter keinen weiteren Sachverständigen zuzuziehen, wenn schon durch den ersten Gutachter das Gegenteil der Beweistatsache erwiesen ist. Da, wie das Urteil ergibt, das Landgericht die Sachkunde des vernommenen Sachverständigen Dr. ██ für unzweifelhaft und sein Gutachten für überzeugend gehalten hat, bestand kein Anlass, eine weitere Begutachtung anzuordnen (BGH 4 StR 707/52 vom 20. August 1953; 4 StR 637/53 vom 21. Januar 1954).

Hinter den Ausnahmefällen, in denen das Gesetz die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen zwingend vorschreibt, liegt entgegen der Ansicht der Revision nicht vor. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. ██ lässt, soweit sein Inhalt dem Urteil entnommen werden kann, keine Widersprüche erkennen. Insoweit kann auf das zur Beweiswürdigung der Strafkammer Gesagte verwiesen werden.

Die beantragte Vernehmung des Dr. ██ als weiteren Sachverständigen war auch nicht deshalb ██████████████, weil dieser etwa über Forschungsmittel verfügte, die denen des vernommenen Sachverständigen überlegen waren. Das hat die Revision zwar behauptet; sie hat aber keine bestimmten Tatsachen vorgetragen, aus denen dieser Schluss gezogen werden müsste. Lediglich der Umstand, dass Dr. ██ möglicherweise eine größere praktische Erfahrung im Umgang mit gefährdeten Kindern haben könnte, genügt nicht, um den Nachweis überlegener Forschungsmittel zu erbringen.

II. Die Sachrüge

Auch die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.

1. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Wer ein Kind dazu bestimmt, unzüchtige Reden aufmerksam zuzuhören, kann dadurch den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklichen (vgl. BGHSt 1, 168; 2, 272 und die dort angeführten Entscheidungen).

Dabei ist allerdings zu beachten, dass nicht schon jede schamlose Redensart, die in Gegenwart des Kindes fällt, diesen Gesetzestatbestand erfüllt. Der Täter muss vielmehr in wollüstiger Absicht unter Verletzung des Scham- und Sittlichkeitsgefühls das Empfinden des Kindes in den Bereich des bewusst Geschlechtlichen hineinführen, indem er z. B. die Geschlechtlichkeit des menschlichen Körpers, den Geschlechtstrieb oder die körperliche Vereinigung der Geschlechter beschreibt und das Kind dazu bestimmt, solchen Reden aufmerksam zuzuhören. Darin liegt eine Verleitung zur Vornahme unzüchtiger Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Das „Verleiten“ braucht keine Verführung zu sein, so dass selbst sittlich schon verdorbene und einem solchen Treiben nicht abgeneigte Kinder in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1954 – 3 StR 127/54).

Nach dem Vorgesagten bedarf es keiner weiteren Darstellung, dass das Vorzeigen der Präservative unter näherer Erklärung ihres Verwendungszwecks gegenüber der Sonja ███ den Tatbestand eines vollendeten Verbrechens der Unzucht mit einem Kind erfüllt.

Das Urteil stellt ausdrücklich fest, dass der Angeklagte das Alter des Kindes gekannt und in wollüstiger Absicht gehandelt hat.

Aber auch, soweit das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Sonja ███ und den beiden anderen Mädchen in den übrigen Fällen in Frage steht, bestehen gegen seine Würdigung als vollendete Sittlichkeitsverbrechen keine rechtlichen Bedenken.

Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der Angeklagte jeweils bei dem Zusammentreffen mit den drei Mädchen grob unzüchtige Redensarten geführt und ihnen anstößige Witze erzählt hat, wobei die Kinder ihm aufmerksam zuhörten.

Dass das Landgericht diese Reden des Angeklagten, bei denen es sich nach den getroffenen Feststellungen um mehr als flüchtige unanständige Bemerkungen gehandelt hat, als unzüchtig angesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. In Grenzfällen muss die Würdigung des Verhaltens des Angeklagten im Wesentlichen dem Tatrichter überlassen bleiben (BGH, Urteil vom 17. Februar 1955 – 5 StR 577/54 = BGHSt 7, 165/167). An der Vollendung des Verbrechens brauchte die Strafkammer hier umso weniger Zweifel zu haben, als den Urteilsfeststellungen entnommen werden kann, dass die Kinder gerade in der Absicht, sexuelle Dinge zu erleben, den Angeklagten aufgesucht haben. Dass der Angeklagte auch das Alter der Renate ██ und der Magda ██ gekannt und aus wollüstiger Absicht auch in diesen Fällen gehandelt hat, ergibt das Urteil eindeutig.

Endlich ist auch die Annahme eines fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens gegenüber jedem der drei Mädchen rechtlich ebenso bedenkenfrei wie die Darlegung des Landgerichts, dass diese drei Sittlichkeitsverbrechen in Tateinheit begangen sind (vgl. BGHSt 6, 81).

2. Auch der Strafausspruch lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

[Unterschriften]

Glanzmann
Busch
Revision verworfen: Unzucht mit Kindern – Beweiswürdigung und Sachverständigenverzicht — Themis