Revision verworfen: Wirksamkeit mütterlichen Strafantrags und Verwertbarkeit kindlicher Aussagen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 776/52
- Datum
- 09.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die nachträgliche Genehmigung eines von der Mutter eines ehelichen Kindes gestellten Strafantrags durch den Vater als gesetzlichen Vertreter macht den Strafantrag wirksam, wenn die Genehmigung innerhalb der für ihn laufenden Antragsfrist erteilt wird.
Die Mutter eines ehelichen Kindes nimmt gegenüber einem unbeteiligten Dritten eine besondere Stellung ein; ihre Stellung und Sorgepflicht rechtfertigen, dass ein von ihr gestellter Strafantrag durch nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam werden kann.
Ein Strafantrag eines Nichtberechtigten bleibt grundsätzlich unwirksam; für die Wirksamkeit einer nachträglichen Genehmigung genügt es jedoch, dass sich aus den Umständen eine eindeutige Genehmigung ergibt; es ist nicht erforderlich, dass die Genehmigung formell nach §158 Abs. 2 StPO dokumentiert wird.
Bei kindlichen Zeugen ist ein Sachverständigengutachten nur dann zwingend, wenn Auskünfte oder Verfahrensumstände erkennen lassen, dass die richterliche Glaubwürdigkeitsbeurteilung ohne fachliche Hilfe nicht möglich ist; klare, überlegte und widerspruchsfreie kindliche Angaben können auch ohne Sachverständigen verwertet werden.
Das Tatbestandsmerkmal des ‚Verleitens‘ im Sinne des §176 Abs.1 Nr.3 StGB ist bereits erfüllt, wenn der Täter durch Zeigen seines Geschlechtsteils die Kinder bewusst dazu veranlassen will, diesen interessiert zu betrachten, auch wenn die Tat nicht zur Vollendung gelangt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 14. Oktober 1952
Rubrum
Nicht für die Amtliche Sammlung
StGB § 61
Gesetz: Der von der Mutter wegen Beleidigung ihres ehelichen Kindes gestellte Strafantrag wird wirksam, wenn ihr gegenüber ihr Ehemann als gesetzlicher Vertreter des Kindes nachträglich, aber innerhalb der für ihn laufenden Antragsfrist, der Strafantragstellung zustimmt.
Aktenzeichen: 4 StR 776/52
Urteil des BGH v. 9. Juli 1953
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Backergesellen Anton ███ aus ████, geboren █████████ 1908 in ██████, wegen versuchter Unzucht mit Kindern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Gerichtsassessor Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 14. Oktober 1952 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens (§§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB) in drei Fällen und wegen Beleidigung (§ 185 StGB) in vier Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt fehlerhafte Anwendung des Verfahrensrechtes und Verletzung des sachlichen Rechtes; sie hat keinen Erfolg.
1.) Zu Unrecht beanstandet die Revision unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der mangelnden Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO), dass das Landgericht zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der jugendlichen Zeuginnen keinen Sachverständigen in den Fällen V, VI und VIII zugezogen hat. Ein dahingehender Antrag war in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden. Die klaren, überlegten Angaben der Kinder enthielten keine Widersprüche; der Lehrer der Mädchen hatte die Aussagen nicht als unglaubwürdig bezeichnet, wenn er sich auch über zwei der Zeuginnen nicht so günstig geäußert hatte wie über Ursula ███. Zudem glichen die Vorgänge, die der Verurteilung in den Fällen V, VI und VIII zugrunde liegen, den vom Angeklagten zugestandenen Verfehlungen in den Fällen I und II. Unter diesen Umständen musste sich dem Tatrichter nicht die Überzeugung aufdrängen, dass er zur Beurteilung der Kinderaussagen mangels ausreichender eigener Sachkunde einen Sachverständigen zuziehen müsse. Die Jugendstrafkammer war sich im Übrigen, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, bewusst, dass bei kindlichen Zeugen, insbesondere in einem Strafverfahren, das geschlechtliche Verfehlungen zum Gegenstand hat, besondere Vorsicht geboten ist, da die Möglichkeit einer durch beginnende Pubertät bedingten Übertreibung der Kinder oder einer Fehlbeobachtung bestand. Die Urteilsgründe geben auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Landgericht übersehen habe, dass zwischen den Vorfällen und der Hauptverhandlung ein Zeitraum von etwa anderthalb Jahren liegt.
2.) Die Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde hält in allen drei Fällen (I, II, V) der Nachprüfung stand. Die Feststellungen des Urteils sind dahin zu verstehen, dass der Angeklagte die Kinder durch Zeigen seines Geschlechtsteils veranlassen wollte, diesen interessiert zu betrachten, also ihrerseits eine unzüchtige Handlung vorzunehmen; damit ist das Tatbestandsmerkmal des Verleitens im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt (vgl. BGH vom 14. Februar 1953, 3 StR 425/52). Zur Vollendung der Straftat kam es nicht, weil die Kinder jeweils nur flüchtig hinsahen.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte auch gewusst, dass die Mädchen noch nicht 14 Jahre alt waren. Freilich wäre es denkfehlerhaft, wenn das Landgericht seine Überzeugung nur daraus geschöpft hätte, dass „der Angeklagte sich bewusst war, es handle sich um Mädchen im schulpflichtigen Alter“; denn die Schulpflicht kann über das 14. Lebensjahr hinausgehen. Wie der Zusammenhang dieser Ausführungen ergibt, wollte das Landgericht indes zum Ausdruck bringen, dass der Angeklagte nicht nur das Alter, sondern auch die Schulpflichtigkeit der Kinder gekannt hat. Nicht zu beanstanden ist es, wenn in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, der Angeklagte habe auch nichts Gegenteiliges vorgetragen.
3.) Die Annahme von Beleidigung (§ 185 StGB) in den Fällen VI und VIII lässt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Strafanträge sind, wie die nachträglichen Erhebungen ergaben, im März 1952 gestellt worden, und zwar jeweils an dem Tage, da die Antragsteller Kenntnis von den Verfehlungen und der Person des Angeklagten erhielten. Im Fall VIII hat allerdings die Mutter des beleidigten Kindes, die Ehefrau Petschulat, Strafantrag gestellt. Gesetzlicher Vertreter und damit zur Stellung des Strafantrages befugt war aber zur Zeit der Antragstellung der Vater Petschulat (§§ 1627, 1630 BGB), da ein Fall des Übergangs der elterlichen Gewalt auf die Mutter (§ 1685 BGB) nicht vorlag; die Unterzeichnung des Strafantrags war ohne Nachteil für das Kind aufschiebbar, bis der Vater zu Hause eingetroffen war. Den ohne sein Wissen von seiner Ehefrau gestellten Strafantrag hat er indes noch am gleichen Tage der Frau gegenüber gutgeheißen. Damit hat der Strafantrag Wirksamkeit erlangt.
In Rechtsprechung und Rechtslehre ist es anerkannt, dass sich der zur Stellung eines Strafantrages Berechtigte zur Erklärung seines Willens einen Vertreter bestellen kann (Schönke, StGB § 61 Anm. 4, 8). Ein von einem nichtberechtigten Dritten ohne Ermächtigung des Berechtigten gestellter Strafantrag wird hingegen auch dann als unwirksam erklärt, wenn er nachträglich vom Berechtigten genehmigt wurde (Schönke a. a. O. 4 c, Olshausen StGB § 61 Anm. 9 b, LK § 61 III 5, RGSt 7, 4; 36, 413; 60, 261). Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die strafrechtliche Sondernatur der Antragsbefugnis hingewiesen, die eine Kundgabe des Willens des Verletzten (oder dessen gesetzlichen Vertreters) erfordere; auf Grund eines nur vermuteten Willens des Berechtigten könne ein Strafantrag nicht gestellt werden. Es kann dahinstehen, ob dieser Auffassung, die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht einheitlich vertreten wurde (vgl. RGSt 12, 413), im Allgemeinen zu folgen wäre; der Senat erachtet jedenfalls mit Rücksicht auf die Besonderheit des gegebenen Falles die nachträgliche Genehmigung des Strafantrages für wirksam.
Die Ehefrau ███ ████ nämlich nicht irgend einem Dritten gleichgestellt werden, der für den Berechtigten Strafantrag gestellt hat. Als Mutter des beteiligten Kindes stand ihr neben dem Vater die Sorge für dieses zu; für seine Belange einzutreten, war sie verpflichtet (§ 1634 BGB). Zwar ging nach dem Rechtszustande zur Zeit der Antragstellung die Meinung des Vaters bei Verschiedenheit der Auffassungen vor. Immerhin war die Ehefrau in der Lage, auf das weitere Schicksal des von ihr gestellten Strafantrages auf dem Wege des § 1666 BGB durch vormundschaftsgerichtliche Entscheidung einzuwirken. In einem ganz anderen Maße als ein unbeteiligter Dritter, der ohne Ermächtigung des Berechtigten etwa Strafantrag gestellt hatte, konnte sie also nicht nur tatsächlich, bedingt durch die mit dem Berechtigten bestehende eheliche Lebensgemeinschaft, sondern auch rechtlich auf die Strafantragstellung Einfluss ausüben. Der Strafantrag war für sie, wenn sie auch nicht gesetzlicher Vertreter ihres Kindes war, doch keine fremde Angelegenheit. Diese Besonderheit der Stellung der Antragstellerin zum Antragsberechtigten rechtfertigt es nach Auffassung des Senates, den Strafantrag der Mutter eines ehelichen Kindes als wirksam anzusehen, wenn der Vater als gesetzlicher Vertreter des gemeinschaftlichen Kindes innerhalb der für ihn laufenden Antragsfrist des § 61 StGB seine Genehmigung hierzu erteilt hat. Braucht aber für den Fall der vorhergehenden Ermächtigung der Wille des Vertreters, bei der Antragstellung in fremdem Namen zu handeln, aus dem Antrag selbst nicht hervorzugehen (RGSt 61, 47), kann weiterhin die Vollmacht schriftlich, mündlich und stillschweigend dem Vertreter gegenüber erklärt werden, so muss es auch für die Genehmigung genügen, wenn sich aus den Umständen einwandfrei feststellen lässt, dass der Antrag für den Berechtigten gestellt und die Genehmigung schriftlich oder mündlich demjenigen erteilt worden ist, der den Strafantrag gestellt hatte; nicht erforderlich ist, dass sie unter Beachtung des § 158 Abs. 2 StPO vorgenommen wird. Der Strafantrag ist daher rechtzeitig und rechtswirksam gestellt.
Da auch im Übrigen das Urteil keinen Rechtsmangel zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, ist die Revision auf Kosten des Beschwerdeführers zu verwerfen.
Groß Bundesrichter Dr. Hille Krumme ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.
| LG Essen | Martin | ||
| Dr. Augustin |