Treffer
BGH Urteil

Revision: Teilaufhebung wegen unwirksamem Strafantrag bei Beleidigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 141/56
Datum
19.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen zweifacher Erregung geschlechtlichen Ärgernisses und Beleidigung verurteilt. Der BGH verwarf die Revision insoweit, als die Verurteilung wegen sexueller Erregung den Anforderungen an "Öffentlichkeit" genügt; die Verurteilung wegen Beleidigung hob er auf. Grund war das Fehlen eines wirksamen Strafantrags der Mutter eines unter Vormundschaft stehenden Kindes; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für das Tatbestandsmerkmal "öffentlich" im Sinne des § 183 StGB genügt, dass das unzüchtige Verhalten von "unbestimmt vielen Personen" gesehen werden kann.

2

Im Revisionsverfahren sind gegenüber den Urteilsfeststellungen neu vorgetragene Tatsachen unbeachtlich; die Prüfung beschränkt sich auf den Akteninhalt (§ 337 StPO).

3

Der Strafantrag nach § 194 StGB ist Verfahrensvoraussetzung bei Beleidigung; das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.

4

Die Stellung eines Strafantrags für ein minderjähriges, unter Vormundschaft stehendes Kind durch dessen Mutter ist nur wirksam, wenn sie zur Zeit der Stellung zur gesetzlichen Vertretung berechtigt ist oder der Vormund die Erklärung wirksam genehmigt; eine nachträgliche Genehmigung kann unter den dafür geltenden Voraussetzungen die Wirksamkeit herstellen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 23. Januar 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen █████████████ ██████ M, geboren am █████████████ 1919 in Polen, wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████████ als █████████ ███ ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███ ██ in der Verhandlung, Justizobersekretär ███ bei der Verkündung

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Januar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Beleidigung verurteilt ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses in zwei Fällen sowie wegen Beleidigung zur Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision, die, soweit sie die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 183 StGB im ersten Fall der Urteilsgründe betrifft, in zulässiger Weise auf den Strafaussprach beschränkt ist, hat nur zum Teil Erfolg.

1.) Gegen seine Verurteilung wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses im zweiten Fall (Verhalten am 23. Juni 1955) wendet sich der Angeklagte mit der Sachbeschwerde. Er ist der Meinung, dass das Landgericht zu Unrecht das Tatbestandsmerkmal „öffentlich“ im Sinne des § 183 StGB für gegeben erachtet habe. Das Urteil lässt jedoch in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler erkennen.

Wie die Strafkammer feststellt, hat der Beschwerdeführer bei seinem unzüchtigen Verhalten von „unbestimmt vielen Personen“ gesehen werden können. Für die Richtigkeit dieser Annahme, aus der sich nach der Rechtsprechung (u.a. RGSt 73, 90; BGH LM Nr. 1 zu § 183 StGB) das Merkmal der „Öffentlichkeit“ ergibt, spricht schon die Tatsache, dass nach den Urteilsgründen sowohl am Nachmittag des 22. Juni 1955 (Tatzeit des Vergehens gegen § 183 StGB im ersten Fall) als auch am Nachmittag des folgenden Tages (Tatzeit des zweiten Falles) an der dem Standort des Angeklagten gegenüberliegenden Seite der ██████ jeweils ein anderes Kind gespielt und sich, wie überdies schon an den vorangegangenen Tagen, gleichzeitig der Zeuge ██ ███████████ aufgehalten hat. Was die Revision demgegenüber vorbringt, ist gegenüber den Urteilsfeststellungen im Wesentlichen neu und daher im Revisionsrechtszug unbeachtlich (§ 337 StPO). Auch sonst begegnet die Anwendung des § 183 StGB keinem rechtlichen Bedenken.

2.) Mit Recht rügt der Beschwerdeführer jedoch im Falle seiner Verurteilung wegen Beleidigung der im Juli 1941 geborenen Schülerin Edeltraud ██████, dass das Landgericht von der Rechtswirksamkeit des durch die Mutter des Mädchens, Frau Magdalene ███, am 27. Juni 1955 gegen ihn gestellten Strafantrags ausgegangen ist.

Da der nach § 194 StGB in den Fällen der Beleidigung erforderliche Strafantrag Verfahrensvoraussetzung ist, hat das Revisionsgericht schon von Amts wegen nachzuprüfen, ob ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt, und kann zu diesem Zwecke auf den Akteninhalt zurückgreifen.

Wie im vorliegenden Falle aus den Akten ersichtlich ist, hat sich Frau ███ nach dem Tode ihres ersten Mannes, des Vaters der Edeltraud, wieder verehelicht. Damit hatte sie nach § 1697 BGB die elterliche Gewalt über ihre Tochter und damit auch das Recht verloren, für sie Strafantrag wegen Beleidigung zu stellen. Dieses Recht war auf den nach § 1773 BGB bestellten Vormund des Kindes übergegangen. Nach einem Aktenvermerk der mit den Ermittlungen gegen den Angeklagten betrauten Kriminalbeamtin hat Frau ███ ihr gegenüber bei der Stellung des Strafantrags erklärt, dass sie sich durch den den Gegenstand des Verfahrens wegen Beleidigung bildenden Zuruf des Beschwerdeführers an ihre Tochter beleidigt fühle (Bl. 15 R d.A.). Der schriftliche Strafantrag selbst lautet lediglich dahin, dass sie gegen ██████ Strafantrag wegen Beleidigung stelle (Bl. 16 d.A.). Mit diesen Feststellungen aus den Akten ist es nicht vereinbar, dass die Strafkammer die Rechtswirksamkeit des Strafantrags im Urteil damit begründet hat, Frau ███ habe nach ihrer glaubhaften Bekundung die „Zustimmung“ des Vormundes zur Stellung des Strafantrags, also ersichtlich wegen der ihrer Tochter angetanen Beleidigung, eingeholt. Eine solche Zustimmung könnte nur dann rechtlich bedeutsam sein, wenn Frau ███ bei der Stellung des Strafantrags entweder in der irrigen Meinung, selbst zur gesetzlichen Vertretung ihrer Tochter berufen zu sein, oder bewusst für den Vormund handelte.

In letzterem Falle brauchte zwar ihr Wille, eine Erklärung für den Vormund abzugeben, nicht aus dem Antrag selbst erkennbar hervorzugehen (u.a. RGSt 61, 45, 47); auch genügte es für die Zustimmung, dass diese von dem Vormund gegenüber Frau ███ mündlich, gegebenenfalls sogar stillschweigend, erklärt wurde (u.a. RGSt 68, 263, 265). Ihr Wille, als vermeintliche gesetzliche Vertreterin ihres Kindes oder namens des Vormundes Strafantrag zu stellen, war aber jedenfalls dann rechtlich unbeachtlich, wenn ihm die äußeren Umstände, wie hier ihre in den Akten wiedergegebene Erklärung gegenüber der Kriminalbeamtin, widersprachen.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beleidigung, die im Übrigen sachlichrechtlich weder zum Schuldspruch noch zur Straffrage von dem angesichts der im § 185 StGB ohnehin angedrohten Geldstrafe irrigen Hinweis auf die Nichtanwendung des § 27b StGB abgesehen einem Bedenken begegnet wäre, kann hiernach keinen Bestand haben. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zweifelsfreie Feststellungen darüber zu treffen haben, welche Erklärungen Frau ███ bei der Stellung ihres Strafantrags der Kriminalbeamtin gegenüber abgegeben hat. Es ist nicht auszuschließen, dass der Vermerk der Beamtin in den Akten auf einem Missverständnis beruht. Gegebenenfalls wird die Strafkammer näher zu klären haben, ob der Vormund der Edeltraud ██████ wirklich der Stellung des Strafantrags durch ihre Mutter – sei es vorher oder nachträglich – zugestimmt hat. Die spätere Genehmigung müsste, um rechtswirksam zu sein, von dem Vormund innerhalb der für ihn nach § 61 StGB laufenden Antragsfrist gegenüber der Mutter erklärt worden sein. Die in Rechtsprechung und Rechtslehre streitige Frage, ob eine solche nachträgliche Zustimmung zulässig ist, bejaht der Senat im Anschluss an die Entscheidung BGH 4 StR 776/52 vom 9. Juli 1953 (LM Nr. 2 zu § 61 StGB) für Fälle dieser Art. Was dort für die Rechtswirksamkeit der nachträglichen Genehmigung eines von der Mutter wegen Beleidigung ihres ehelichen Kindes gestellten Strafantrages seitens ihres Ehemannes als gesetzlichen Vertreters des Kindes ausgeführt ist, trifft im Ergebnis – von der Sonderbestimmung des § 182 Abs. 2 StGB abgesehen – auch für den Fall zu, dass die (eheliche oder uneheliche) Mutter eines unter Vormundschaft stehenden Kindes wegen einer diesem gegenüber begangenen Straftat den zur Verfolgung erforderlichen Strafantrag unter den oben erwähnten Voraussetzungen stellt und der Vormund ihn nachträglich genehmigt.

Sollte die neue Hauptverhandlung ergeben, dass der von der Ehefrau █████ eingereichte Strafantrag nur als für sie persönlich gestellt anzusehen ist, so wird das Landgericht zu beachten haben, dass in der Beleidigung eines Kindes eine solche der Mutter nicht ohne Weiteres, sondern nur unter besonderen Umständen erblickt werden kann (vgl. u.a. RGSt 70, 245, 248 ff.; RG HRR 1939 Nr. 394; BGH NJW 1951, 531 Nr. 213; BGHSt 7, 129). Im vorliegenden Falle wird, falls der äußere Tatbestand der Beleidigung der Frau ███ bejaht wird, das Vorliegen des sei es auch nur bedingten – Vorsatzes des Angeklagten besonders sorgfältiger Prüfung bedürfen, zumal da nicht ersichtlich ist, dass er die Mutter des Mädchens überhaupt kannte.

3.) Dass die Strafbemessung in den beiden Fällen der Erregung geschlechtlichen Ärgernisses durch die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung zu dessen Nachteil beeinflusst worden ist, ist mit Sicherheit auszuschließen. Auch sonst erheben sich gegen den Strafaussprach in diesen beiden Fällen keine rechtlichen Bedenken. Damit erledigt sich zugleich das für das Vergehen gegen § 183 StGB im zweiten Fall auf das Strafmaß beschränkte Rechtsmittel des Beschwerdeführers.

Hiernach ist das angefochtene Urteil insoweit, als der Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt ist, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben, die weitergehende Revision dagegen als unbegründet zu verwerfen.

Dr. HörchnerMartinHübner
Dr. PeetzDr. Hengsberger
Revision: Teilaufhebung wegen unwirksamem Strafantrag bei Beleidigung — Themis