Zeigen des entblößten Geschlechtsteils kann Verleiten i.S. v. §176 Abs.1 Nr.3 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 425/52
- Datum
- 19.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Zeigen des entblößten Geschlechtsteils kann als "Verleiten" i.S. des §176 Abs.1 Nr.3 StGB genügen, wenn der Täter darauf gerichtet ist, das Kind zum geflissentlichen Betrachten zu veranlassen; ein weiteres äußerlich in Erscheinung tretendes Verhalten ist nicht stets erforderlich.
Die Abgrenzung zwischen §176 Abs.1 Nr.3 StGB und anderen Sittlichkeitsdelikten (z. B. §183, §185 StGB) richtet sich nach dem Zweck des Handelns; fehlt die Absicht, das Kind zur unzüchtigen Handlung zu bestimmen, ist ein anderer Tatbestand anzunehmen.
Die bloße Neugierde oder bereits vorhandene Bereitschaft des Kindes schließt die Annahme des Verleitens nicht aus; der Täter kann auf solche Voraussetzungen bewusst abstellen und sie zu seinen Mitteln machen.
Ist nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, dass der Täter das Kind nur zu einem arglosen Hinsehen veranlassen wollte, kann statt einer vollständigen Erfolgsverwirklichung zumindest der Versuch nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB in Betracht kommen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 22. Januar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Oskar ██ aus ██████████, geboren am ██ ██ in ███ ███, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt C__ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 22. Januar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten, der der Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) beschuldigt war, wegen eines Vergehens nach § 183 StGB zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt, dagegen seine Verurteilung wegen Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB abgelehnt.
Gegen diese Ablehnung wendet sich unter Erhebung der Sachbeschwerde die Staatsanwaltschaft mit der Revision. Das Rechtsmittel ist begründet.
Allerdings ist die Beschränkung der Revision auf die Nichtverurteilung des Angeklagten aus § 176 StGB unbeachtlich, weil es sich hier um eine Tat handelt, die nur einheitlich unter allen in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt und beurteilt werden kann. Das Urteil unterliegt daher der Nachprüfung im vollen Umfang.
Mit Recht macht die Revision geltend, dass die Ausführungen des Landgerichts zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht frei von Rechtsirrtum sind. Das Landgericht hält das Tatbestandsmerkmal des „Verleitens“ im Sinne dieser Vorschrift durch das Vorgehen des Angeklagten nicht für verwirklicht, weil dieser den Kindern weder zugerufen noch zugewinkt, ja nicht einmal zugelächelt habe und auch nicht auf sie zugegangen sei. Das Zeigen des entblößten Geschlechtsteiles und dessen geflissentliches Betrachten durch die Kinder allein genüge nicht; es müsse noch eine nach außen in Erscheinung tretende Handlung des Täters hinzukommen, durch die ein Einfluss auf den Willen des Kindes ausgeübt werde. Sonst würde die vom Gesetzgeber bewusst gezogene Grenze zwischen den Tatbeständen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und des § 183 StGB verwischt werden.
Diesen Darlegungen ist zwar insoweit beizupflichten, als das Verleiten im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB stets ein Einwirken auf den Willen des Kindes bedeutet. Die Art und Weise der Beeinflussung ist jedoch im Gesetz nicht umschrieben. Insbesondere ist nicht gesagt, dass zu dem Zeigen des entblößten Geschlechtsteiles noch ein weiteres in Erscheinung tretendes Handeln des Täters hinzukommen müsse. Grundsätzlich genügt, wie auch in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes angenommen worden ist (vgl. RGSt Band 73, 246 ff. und die daselbst angeführten Rechtsprechungsnachweise, ferner das Urteil des erkennenden Senates vom 12. März 1951 – 3 StR 48/51 –), jedes unzüchtige Vorgehen des Täters, sofern es nur darauf gerichtet ist, das Kind zu einem geflissentlichen Betrachten des schamlosen Vorganges zu veranlassen. Demnach macht es keinen Unterschied, ob der Täter mit Worten oder Gesten oder sonstwie durch sein Verhalten auf das Kind einwirkt. Daher kann eine dahin zielende Einwirkung auch schon in dem Zeigen des entblößten Geschlechtsteiles als solchem liegen. Denn hierdurch wird möglicherweise die Neugierde in dem Kinde geweckt oder verstärkt, und es wird infolgedessen dazu gebracht, geflissentlich hinzusehen und dadurch selbst unzüchtig zu handeln. Daher ist über das Zeigen des entblößten Geschlechtsteiles hinaus eine weitere Handlung des Täters, wie das Landgericht sie für notwendig erachtet, nicht stets erforderlich, um das Tatbestandsmerkmal des Verleitens zu erfüllen.
Diese Annahme führt auch entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht dazu, die Grenze zwischen den Tatbeständen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und des § 183 StGB zu verwischen. Denn das Zeigen des entblößten Geschlechtsteiles braucht keineswegs immer ein Verleiten im Sinne jener Vorschrift zu bilden. Es kommt vielmehr darauf an, zu welchem Zwecke es geschieht. Findet der Täter eine Befriedigung seiner Geschlechtslust schon in der Entblößung als solcher oder darin, dass ein Kind den entblößten Geschlechtsteil arglos ansieht, so ist er nicht wegen Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, sondern gegebenenfalls wegen eines Vergehens gegen andere Strafbestimmungen wie die §§ 183, 185 StGB strafbar. Zeigt sich der Täter aber dem Kinde, damit es den entblößten Geschlechtsteil geflissentlich betrachte, so bestimmt er schon damit das Kind zur Verübung einer unzüchtigen Handlung und verwirklicht so den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Demnach ist die Auffassung des Landgerichts rechtlich fehlerhaft, das Zeigen des entblößten Geschlechtsteiles allein könne niemals ein Verleiten im Sinne jener Vorschrift bedeuten. Auf diesem Rechtsirrtum kann die Ablehnung einer Verurteilung des Angeklagten aus § 176 StGB beruhen.
Im Urteil ist zwar noch ausgeführt, nach dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen handle es sich bei dem Angeklagten um einen typischen „Exhibitionisten“, dem es zur Befriedigung seiner Geschlechtslust darauf ankomme, dass sein entblößtes Glied von irgendwelchen weiblichen Personen gesehen werde, wobei es ihm gleichgültig sei, ob erwachsene Frauen oder Kinder unter 14 Jahren den Vorgang wahrnähmen. Hieraus geht jedoch nicht deutlich hervor, worauf der Wille des Angeklagten bei seinem Tun gerichtet war, ob er nur ein flüchtiges Hinsehen oder ein geflissentliches Betrachten des unzüchtigen Vorganges durch die Kinder erreichen wollte. Selbst wenn aber die Darlegungen des Urteils so zu verstehen sein sollten, dass der Angeklagte die Mädchen nur zu einem arglosen Hinsehen habe veranlassen wollen, weil es ihm nicht darauf angekommen sei, die Kinder zu einem unzüchtigen Verhalten zu bestimmen, so ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass die Ausführungen des Landgerichts zum inneren Tatbestand von den rechtsirrigen Erwägungen zur äußeren Tatseite des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in rechtlich fehlerhafter Weise beeinflusst worden sind.
Auch die im Urteil festgestellte Tatsache, dass die Kinder von sich aus neugierig waren und sehen wollten, was der Angeklagte machte, steht der Annahme des Verleitens nicht ohne weiteres entgegen. Die Mittel der Beeinflussung können auf die Benutzung schon vorhandener Umstände, so auf die Geneigtheit oder auf die dem Täter erkennbare Neugierde des Kindes, berechnet sein.
Gerade dann mag es für den Täter genügen, sich bei seiner Handlungsweise auf das Zeigen seines entblößten Geschlechtsteiles zu beschränken, um das Kind zu einem geflissentlichen Betrachten zu bestimmen. Zumindest würde, wenn der Zweck des Vorgehens des Täters hierauf gerichtet, das Kind aber von sich aus zur Verübung der unzüchtigen Handlung bereit war, also dazu nicht mehr verleitet werden konnte, der Versuch eines Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht kommen.
Aus den dargelegten Gründen kann somit das Urteil nicht aufrechterhalten werden, soweit das Landgericht die Anwendung des § 176 StGB auf den festgestellten Sachverhalt abgelehnt hat. Von der Aufhebung wird, da es sich, wie bereits erwähnt, rechtlich um eine Tat handelt, auch die Verurteilung des Angeklagten aus § 183 StGB erfasst. Das Landgericht erhält damit die Gelegenheit, das Verhalten des Angeklagten unter allen in Frage stehenden rechtlichen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen einer erneuten Würdigung und Beurteilung zu unterziehen.
Gegen eine etwaige Annahme der Tateinheit zwischen § 176 Abs. 1 Nr. 3 und § 183 StGB würden keine rechtlichen Bedenken bestehen. Der Gesetzeszweck dieser Straftatbestände ist verschieden. Die Bestimmung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zielt auf den Schutz der geschlechtlichen Unversehrtheit von Kindern als Einzelpersonen, während durch § 183 StGB das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit in geschlechtlicher Beziehung geschützt werden soll (RGSt 68, 193). Diese Verschiedenheit des Gesetzeszweckes schließt gleichwohl nicht aus, dass ein Täter, der sich in schamloser Weise einem Kinde unter 14 Jahren öffentlich mit dem Willen zeigt, dieses zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu veranlassen, gleichzeitig das Bewusstsein haben kann, damit öffentlich ein Ärgernis zu geben und so die Tatbestandsmerkmale des § 183 StGB zu erfüllen.
| Krauss | Busch | Scharpenseel | |||
| Rotberg | Maaß |
Zitiert (1)
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 776/52 · 09.07.1953Revision verworfen: Wirksamkeit mütterlichen Strafantrags und Verwertbarkeit kindlicher Aussagen
- BGH · 4 StR 451/55 · 01.12.1955Revision wegen unzureichender Feststellungen bei Unzucht mit einem Kinde
- BGH · 3 StR 311/53 · 12.11.1953Revision verworfen: Erregung öffentlichen Ärgernisses und Beleidigung; Veröffentlichungsbefugnis aufgehoben