Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Feststellungen bei Unzucht mit einem Kinde

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 451/55
Datum
01.12.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kind nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB verurteilt; die Revision rügt mangelhafte Sachaufklärung. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil Feststellungen zu Beleuchtungs- und Entfernungsverhältnissen sowie zur Beobachtbarkeit fehlten. Zudem hat das Tatgericht zu prüfen, ob Verleitung oder eigene Entschlossenheit des Kindes vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fußt die Überzeugungsbildung des Tatrichters wesentlich auf einer Beobachtung in Dunkelheit, müssen konkrete Feststellungen zu Beleuchtungsverhältnissen und Entfernung getroffen und ggf. ein Augenschein vorgenommen werden.

2

Bei zentraler Beweisführung durch ein noch kindliches Zeugen, das eine erwartete unzüchtige Handlung beobachtete, ist die erhöhte Gefahr einer Sinnestäuschung zu berücksichtigen und darzulegen, warum diese ausgeschlossen wird.

3

Bei § 176 Abs.1 Nr.3 StGB ist für die Abgrenzung zwischen Vollendung und Versuch zu prüfen, ob das Kind von sich aus zur Handlung entschlossen war oder ob der Täter durch vorheriges Verhalten die Willensbildung des Kindes beeinflusste.

4

Die Ausnutzung bereits vorhandener Neigung oder Neugier eines Kindes kann als Verleitung zu werten sein; maßgeblich ist, ob dadurch eine willensbeeinflussende Veranlassung zur unzüchtigen Handlung geschaffen wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 29. August 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Aur OD den es Polster, Rudolf Anton, geboren am █ 1921 in ██, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt C___ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ___ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter C___

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 29. August 1955 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kinde gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt.

Mit der Revision erhebt er die Verfahrens- und Sachrüge.

Mit der ersteren macht er mangelnde Sachaufklärung geltend.

Das Landgericht stützt seine Überzeugung, dass der Angeklagte seinen Geschlechtsteil der noch nicht 14-jährigen Marlies █ gezeigt habe, auf deren Bekundungen.

Danach hat sie den Vorgang, der sich in den ersten Mai-Tagen 1955 etwa um 21.30 Uhr auf der Straße abgespielt haben soll, hinter der Gardine des Fensters ihres Schlafzimmers im Licht der Hausbeleuchtung beobachtet. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass er zwar die Absicht gehabt habe, sich dem Mädchen entblößt zu zeigen, sie aber nicht ausgeführt, sondern nur mit der Hand an seine Hose gefasst habe, um dort einen Knopf zu schließen.

Da sich der Vorgang in der Dunkelheit abgespielt haben soll, lag es nahe nachzuprüfen, ob er nach den örtlichen und Beleuchtungsverhältnissen mit Sicherheit beobachtet werden konnte. Die bisherigen Feststellungen des Urteils ergeben nicht, welcher Art die Hausbeleuchtung gewesen sein soll, die die Beobachtung ermöglichte, insbesondere ob es sich um eine Außenbeleuchtung oder den Lichtschein der von innen erleuchteten Fenster handelte und wie groß die Entfernung vom Standort des Kindes zu dem des Angeklagten war. In dieser Richtung hätte das Urteil Feststellungen treffen müssen. Dem Tatrichter hätte sich somit die Notwendigkeit aufdrängen müssen, die Möglichkeit der Beobachtung und damit die Richtigkeit der Angaben durch eine Augenscheinseinnahme unter entsprechenden Beleuchtungsverhältnissen nachzuprüfen. Dies lag umso näher, als die Bekundungen der Zeugin das einzige Beweismittel waren, das Mädchen noch im Kindesalter, jedoch nahe an der Grenze der Pubertät war und sich in der Erwartung einer unzüchtigen Handlung des Angeklagten an das Fenster gestellt hatte. Unter diesen Umständen lag die Möglichkeit einer Sinnestäuschung besonders nahe.

Das Urteil musste sonach aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Eine Nachprüfung der übrigen Rügen bedurfte es daher nicht.

Sollte die neue Verhandlung zu den gleichen tatsächlichen Feststellungen führen, so wird das Gericht zu prüfen haben, ob ein vollendetes oder nur ein versuchtes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 vorliegt. Gegen ein vollendetes Verbrechen könnte sprechen, dass sich das Kind aus Neugierde an das Fenster gestellt hat, um die erwartete unzüchtige Handlung zu beobachten. Dies steht allerdings der Annahme des Verleitens nicht ohne weiteres entgegen. Die Mittel der Beeinflussung können auch auf die Benutzung schon vorhandener Umstände, somit auch auf die Geneigtheit oder auf die dem Täter erkennbare Neugierde des Kindes berechnet sein. Stets muss jedoch trotz bestehender Geneigtheit noch die Möglichkeit offen sein, das Kind durch Willensbeeinflussung zu der unzüchtigen Handlung, dem geflissentlichen Betrachten, zu veranlassen. War aber das Kind bereits von sich aus zur Vornahme der Handlung fest entschlossen, so kann es zu ihr nicht mehr verleitet werden. Es kommt dann nur Versuch des genannten Verbrechens in Betracht (BGH 3 StR 425/52, Urteil vom 19. Februar 1953: LM Nr. 7 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB; vgl. auch a. a. O. Nr. 9).

Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm das Kind „nach dem Verhalten“ des Angeklagten – an anderer Stelle ist von dem „Verhalten des Angeklagten an den Tagen zuvor“ die Rede – an, dass der Angeklagte eine unzüchtige Handlung vornehmen werde. Dies bezieht sich offensichtlich darauf, dass der Angeklagte vorher mehrfach versucht hat, sich dem Kinde „zu nähern“. Dies lässt die Möglichkeit offen, dass er selbst vorher die Geneigtheit und Neugierde des Kindes mit dem Willen geweckt hat, es zur Vornahme der unzüchtigen Handlung zu verleiten. Träfe dies zu, so könnte das Verbrechen auch auf Grund der vorher herbeigeführten und nachher ausgenutzten Willensbeeinflussung vollendet sein. Die Ausführungen über das Verhalten des Angeklagten sind jedoch so allgemein gehalten, dass sie nicht mit Sicherheit erkennen lassen, ob die genannten Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind. Darauf wird das Gericht noch seine Prüfungen zu erstrecken haben.

Dr. AugustinGüdeSeibert
EngelsLang-Hinrichsen

Zitiert (1)

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