BGH: Aufhebung zweier Verurteilungen wegen Unzucht mit Kindern (Fälle II 2 und II 3)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 190/73
- Datum
- 06.06.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zum Tatbestand des Verleitens zur Unzucht mit Kindern (gefllissentliches Zuschauen) gehört, dass der Täter noch Einfluss auf den Willen der Kinder ausübt; sind diese bereits fest entschlossen zuzusehen, liegt regelmäßig kein Verleiten, sondern allenfalls ein Versuch vor.
Fehlen die zur rechtlichen Bewertung erforderlichen Feststellungen darüber, ob eine Tat vollendet oder nur versucht ist, rechtfertigt dies die Aufhebung der betreffenden Verurteilungen.
Führt die Aufhebung einzelner Verurteilungen zu Unsicherheit über die Höhe des Gesamtstrafmaßes, ist auch der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei Sittlichkeitsdelikten, die unter Alkoholeinfluss begangen wurden, ist die Hemmungs- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters gesondert zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Fulda, 15. Dezember 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 190/73 BESCHLUSS vom 6. Juni 1973 in der Strafsache gegen den ██████████████████ Heinrich M. aus Bad ███████, dort geboren am 30. 1937, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Unzucht mit Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juni 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 15. Dezember 1972 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen 1. II 2 und 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, 2. im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen drei vollendeter und eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Die Verurteilung in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe muss aufgehoben werden. Hier reichen die Feststellungen nicht zur Nachprüfung aus, ob es sich wirklich, wie vom Landgericht angenommen worden ist, um vollendete Taten gehandelt hat. Der Angeklagte hatte im Fall II 1 vier Schülerinnen unter 14 Jahren, die sich auf dem Wege zum Bahnhof befanden, veranlasst, sein entblößtes Glied geflissentlich zu betrachten. Als drei von ihnen mit zwei weiteren Mädchen am übernächsten Tag in dieser Gegend das an ein Verkehrsschild angelehnte Fahrrad des Angeklagten sahen, suchten sie nach ihm, bis eine von ihnen den Angeklagten an derselben Stelle wie beim ersten Vorfall entdeckte. Auch diesmal rieb er an seinem entblößten Geschlechtsteil, obwohl er merkte, dass die Kinder ihm zusahen (Fall II 2). Am folgenden Tag suchten die Mädchen das Gelände des Bahnhofs auf, um den Angeklagten der Polizei zu melden; einige Jungen, denen sie von den Geschehnissen erzählt hatten, schlossen sich ihnen an. Nach einiger Zeit sah man den Angeklagten auch, der sich wiederum in der gleichen Weise betätigte (Fall II 3). Angesichts dieser Feststellungen ist unklar, ob er in den beiden letztgenannten Fällen die Kinder zur Verübung einer unzüchtigen Handlung in der Form des geflissentlichen Zuschauens „verleitet“ hat und damit jeweils eines vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig ist. Zwar würde der Umstand, dass die Kinder
darauf aus waren, den Angeklagten zu beobachten, nicht ohne weiteres der Annahme des Verleitens entgegenstehen. Dieses Merkmal wäre aber nur dann gegeben, wenn trotz der Absicht der Kinder noch Raum für eine Willensbeeinflussung blieb. Waren sie schon vorher fest entschlossen, das Tun des Angeklagten zu beobachten, so konnten sie nicht mehr „verleitet“ werden. Deshalb würde dann insoweit lediglich der Versuch eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, gegebenenfalls in Tateinheit mit Vergehen nach § 183 StGB, in Betracht kommen (LM Nr. [REDACTED] zu dieser Vorschrift; ferner BGH, Urteil vom 1. Dezember 1955 – 4 StR 451/55 –).
Das Urteil muss daher in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe aufgehoben werden.
Die vom Landgericht im Fall II 2 ebenso wie in Fall II 1 verwendete Formulierung, der Angeklagte habe an seinem entblößten Glied gerieben, „obwohl“ er gemerkt habe, dass die Kinder ihm zuschauten, könnte Zweifel an der Willensrichtung des Angeklagten aufkommen lassen. Der Senat entnimmt jedoch dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass es sich bei der wiedergegebenen Formulierung lediglich um ein Vergreifen im Ausdruck gehandelt hat und das Landgericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass dem Angeklagten an einem geflissentlichen Zuschauen der Kinder gelegen war.
Ferner wird in der erneuten Verhandlung zu berücksichtigen sein, dass in Fällen von Sittlichkeitsdelikten, die unter dem Einfluss von Alkohol verübt worden sind, besonderer Anlass zur Prüfung der Hemmungsfähigkeit des Täters besteht.
Die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe bedingt die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Es lässt sich nicht mit genügender Sicherheit ausschließen, dass sich diese Verurteilungen auf die Höhe der in den beiden anderen Fällen verhängten Einzelstrafen ausgewirkt haben.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
Kirchhof Müller Mayr Richter Meyer ist im Urlaub ortsabwesend und verhindert, zu unterschreiben.
| Schauenburg | |
| Kirchhof |