Revision: Versuch der Verleitung Minderjähriger – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 48/51
- Datum
- 24.11.1950
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Versuch der Verleitung eines Kindes setzt voraus, dass der Täter mit einer den Willen des Kindes beeinflussenden Handlung begonnen hat, die objektiv einen Anfang der Ausführung darbietet.
Zum Vorsatz bei Verleitungsversuchen gehört nicht lediglich das Bewusstsein, daß das Kind den Vorgang sehen kann; erforderlich ist die Vorstellung und der Wille, in wollüstiger Absicht das Kind zur geflissentlichen Betrachtung zu veranlassen.
Zum Vorsatz gehört ferner das Wissen des Täters, daß das betroffene Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; dieses Wissen ist nicht ohne Weiteres unterstellbar und muss festgestellt werden.
Bei Zweifeln an der Glaubwürdigkeit gleichlautender Kinderaussagen ist die prozessuale Aufklärung zu vertiefen; die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen und die Nutzung objektiver Beweismittel (z. B. Ortsbesichtigung) können erforderlich sein.
Für die Annahme öffentlichkeitsbezogener Tatbestandsmerkmale genügt, daß nach den örtlichen Umständen jederzeit eine unbestimmte Anzahl von Personen in Sichtweite sein konnte; es muss nicht nachgewiesen werden, daß eine solche Vielzahl tatsächlich anwesend war.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 12. März 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Albert August K., [REDACTED]straße [REDACTED], geboren am [REDACTED], – in Untersuchungshaft –
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1950, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Engels als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Die Annahme eines Versuchs der Verleitung eines Kindes setzt voraus, dass der Täter mit einer entsprechenden Einwirkung auf den Willen des Kindes begonnen hat.
Der Vorsatz umfasst nicht nur das Bewusstsein des Täters, dass das Kind den schamverletzenden Vorgang sehen kann. Der Vorsatz muss vielmehr die Vorstellung und den Willen des Täters umfassen, in wollüstiger Absicht das Kind zu geflissentlicher Betrachtung seines Geschlechtsteils zu veranlassen. Schließlich gehört zum Vorsatz auch das Wissen des Täters von dem unter der Vollendung des 14. Lebensjahres liegenden Alter des Kindes.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 12. März 1951 samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in acht Fällen zu der Gesamtstrafe von fünfzehn Monaten Gefängnis verurteilt, weil er in der Zeit von Ende Juli bis Anfang August 1950 von seiner im Erdgeschoss gelegenen Wohnung aus versucht habe, zu verschiedenen Zeiten auf der anderen Straßenseite vorbeigehende, im Alter von unter 14 Jahren stehende Kinder zur Betrachtung seines entblößten Körpers und Geschlechtsteils zu verleiten.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1.) Die Sachrüge hat Erfolg.
Zum äußeren gesetzlichen Tatbestand des Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 gehört es, dass der Angeklagte Personen unter 14 Jahren zur Vornahme unzüchtiger Handlungen verleitet. Das Verleiten setzt erfahrungsgemäß ein Einwirken auf den Willen der Kinder voraus, und zwar in der Richtung, dass die Kinder die unzüchtige Handlung – das ist hier das geflissentliche Betrachten des schamverletzenden Vorgangs – freiwillig vornehmen. Die Einwirkung braucht nicht mit Worten zu geschehen; es genügt ein sonstiges Verhalten des Täters, das geeignet ist, in dieser Richtung auf den Willen der Kinder einzuwirken, und das vom Täter zur Erreichung dieses Zieles angewendet wird (RGSt 73, 246 [248]; 74, 140). Die Annahme eines Versuchs der Verleitung von Kindern zur Vornahme unzüchtiger Handlungen setzt nach § 43 StGB voraus, dass im äußeren Tatbestand wenigstens eine Handlung des Täters festgestellt ist, die einen Anfang der Ausführung dieses Verbrechens enthält. Dazu gehört es, dass der Täter zum Zweck der Herbeiführung des in diesem Verbrechensbegriff liegenden Erfolges mit einer entsprechenden Einwirkung auf den Willen der betroffenen Kinder begonnen hat (RGSt 31, 251; 73, 246).
Die Strafkammer hat in allen acht Fällen keine hinreichenden Feststellungen dieser Art getroffen. Sie hat sich damit begnügt festzustellen, dass der „entblößte Körper des Angeklagten vom Knie bis zum Kopf herauf sichtbar“ war (Fall 1: Inge [REDACTED]), dass „sein Geschlechtsteil zu sehen war“ (Fall 2: Inge [REDACTED]), dass er seinen entblößten Unterkörper den Blicken der beiden Kinder preisgab (Fall 3: Inge [REDACTED] und Ingrid [REDACTED]), dass er sich den Kindern „mit hochgehobenem Hemd zeigte“ (Fall 4: Ingrid [REDACTED] und Rosemarie [REDACTED] und Fall 6: [REDACTED]), dass das Kind den Angeklagten „beobachten konnte, wie er mit geöffneter Hose am Fenster stand und seinen Geschlechtsteil in der Hand hielt“ (Fall 7: Margarete [REDACTED]). In den Fällen 5: Rosemarie [REDACTED] und 8: Ursula [REDACTED] hat das Landgericht überhaupt keine klaren Feststellungen zum äußeren Tatbestand getroffen, vielmehr im Fall 5 nur ausgeführt, die [REDACTED] habe „im Wesentlichen das gleiche Erlebnis“ gehabt wie in Fall 4, und im Fall 8, die Ursula [REDACTED] habe „ganz ähnliche Beobachtungen gemacht“ wie die [REDACTED] im Fall 5. Der im Urteil festgestellte Sachverhalt reicht nicht aus, das äußere Tatbestandsmerkmal eines Anfangs des Verleitens der Kinder zu unzüchtigen Handlungen zu rechtfertigen.
Das Urteil enthält aber auch keine hinreichenden Feststellungen zum inneren gesetzlichen Tatbestand. Es wird zu den acht Fällen lediglich ausgeführt, der Angeklagte habe sich vorsätzlich in schamverletzender Weise den acht Kindern gezeigt. Das Bewusstsein des Täters, dass sein Geschlechtsteil von den auf der anderen Straßenseite vorbeigehenden Kindern gesehen werden kann, reicht nicht aus zur Feststellung des Vorsatzes eines Verleitungsversuchs im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Dieser muss die Vorstellung und den Willen des Täters umfassen, in wollüstiger Absicht die betroffenen Kinder zu geflissentlicher Betrachtung seines Geschlechtsteils zu veranlassen. Schließlich gehört zum Vorsatz auch das Wissen des Täters von dem unter der Vollendung des 14. Lebensjahres liegenden Alter der in Einzelfällen betroffenen Minderjährigen. Bei 12- und 13-jährigen Mädchen [REDACTED] kann je nach deren körperlicher Entwicklung die Kenntnis des Angeklagten, dass sie ihr 14. Lebensjahr noch nicht beendet haben, nicht ohne weiteres unterstellt werden.
Der bisher festgestellte Sachverhalt zum äußeren und inneren Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 und § 43 StGB trägt die Verurteilung des Angeklagten nicht. Die Sachbeschwerde des Angeklagten ist begründet. Daher ist das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen nach § 353 StPO aufzuheben.
Da weitere tatsächliche Feststellungen getroffen werden müssen, wird die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO an die Vorinstanz zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
2.) Ob die Verfahrensrüge der Revision begründet ist, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung der Fürsorgepflicht nach § 244 Abs. 2 StPO, braucht hiernach nicht mehr entschieden zu werden.
Die Strafkammer ist bereits durch die Ausführungen der Sachrüge zu erschöpfender weiterer Aufklärung gezwungen. Sie hat ihre tatsächlichen Feststellungen angesichts des Bestreitens des Angeklagten ausschließlich gestützt auf die Aussage der betroffenen Kinder im Alter von 10 bis 13 Jahren. Aus Gründen, die nicht ersichtlich sind, hat sie davon abgesehen, einen psychologischen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser Kinder beizuziehen. Das Landgericht hat die Gleichheit der Kinderaussagen in den wesentlichen Punkten als Beweisanzeichen für die Glaubwürdigkeit der Kinder und für die Richtigkeit ihrer Aussagen angenommen, obschon diese Gleichheit der Aussagen auch ein Anzeichen dafür sein kann, dass die Zeugen der in diesem Alter besonders häufig zu beobachtenden Beeinflussung durch dritte Personen erlegen und dass ihre Aussagen phantasievoll ausgestaltet sind. Eine Beeinflussung der übrigen Zeuginnen durch die im ersten Fall betroffene Inge [REDACTED], die nach den tatsächlichen Feststellungen im Beibringen von weiteren Zeugen für ihre Beobachtung mit Rücksicht auf ihr jugendliches Alter außergewöhnlich zielbewusst vorgegangen ist, liegt nahe. Alle diese Umstände werden das Landgericht veranlassen, in der neuen Verhandlung die Richtigkeit der Kinderaussagen besonders sorgfältig durch Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen und Ausnutzung des sich ergebenden objektiven Beweismittels der Ortsbesichtigung zu überprüfen.
In den Fällen 1, 4, 5 und 8 hat die Strafkammer auf Grund der Kinderaussagen festgestellt, der Angeklagte habe zunächst durch das Oberlichtfenster hinausgeschaut und habe dann das Fenster „ein Stück auf“ gemacht (Fall 1) oder „am Fenster einen Spalt geöffnet“ (Fall 4, 5, 8) und es sei dann der entblößte Körper des Angeklagten sichtbar geworden. Da die Kinder nach dem festgestellten Sachverhalt in allen acht Fällen „vorbeigegangen“ sind, also in Höhe des Fensters des Angeklagten nicht stehen geblieben sind, wird durch die Ortsbesichtigung klarzustellen sein, ob es überhaupt möglich war, zunächst durch das Oberlicht hinauszusehen und kurz darauf vom Boden des Zimmers aus das Fenster ein wenig zu öffnen und durch den kleinen Spalt hindurch den Geschlechtsteil dem vorbeigehenden Kind noch sichtbar zu machen. Die Feststellung, ob der Angeklagte, als er durch das Oberlicht Ausschau hielt, seinen Kopf innerhalb des Zimmers hinter der geschlossenen Scheibe hatte oder ob er seinen Kopf zum Fenster hinaushing, wird wesentlich sein für die objektive und subjektive Feststellung der Verleitung. Weiter erscheint eine Ortsbesichtigung wesentlich im Fall 5, in dem durch seitlich gerichtete Gardinen der Blick auf den Geschlechtsteil des Angeklagten mit dessen Willen möglich gewesen sein soll.
Die Strafkammer hat die Anwendung des § 183 StGB mit der Begründung ausgeschlossen, es sei objektiv nicht erwiesen, dass eine unbestimmte Anzahl von Personen in der Nähe war, die das Treiben des Angeklagten hätte sehen können. Diese Auslegung des Gesetzes ist bedenklich. Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal „öffentlich“ erfordert nicht die Feststellung, dass eine unbestimmte Vielzahl von Personen in Sichtweite des Angeklagten zur Stelle war; es genügt vielmehr, dass nach den örtlichen Umständen jederzeit eine solche Vielzahl von Personen in Sichtweite zur Stelle sein konnte (RGSt 73, 90). Bei der Ortsbesichtigung wird auch eine Klärung dieser Frage versucht werden müssen.
Die Strafkammer nimmt acht selbständige Handlungen nach § 74 StGB an, obschon nur sechs Kinder betroffen sind. Die Inge [REDACTED] ist in den Fällen 1, 2 und 5, die Ingrid [REDACTED] in den Fällen 3 und 4, die Rosemarie [REDACTED] in den Fällen 4 und 5 betroffen. In der neuen Verhandlung wird bei etwaiger Bejahung des Verleitungsvorsatzes in einzelnen Fällen zu prüfen sein, ob der Angeklagte gegenüber demselben Mädchen in Fortsetzungsvorsatz gehandelt hat. Dies wäre möglich, wenn er nach Vornahme des ersten gegen dasselbe Mädchen gerichteten Verleitungsversuchs, als sich in einem späteren Fall die gleiche Gelegenheit zur Wiederholung des Versuchs bot, hierdurch zu dieser Wiederholung des Angriffs auf den Willen desselben Mädchens veranlasst worden ist (RGSt 9, 427; 18, 352).
| Dr. Koeniger | Krauss | Engels | |||
| Neumann | Dr. Dotterweich |