Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung: Unzureichende Aufklärung der Trunkenheit bei Unzucht mit Kindern

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 184/51
Datum
10.05.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen mehrfacher Unzucht mit seiner Tochter und Hausfriedensbruchs. Der BGH hob die Verurteilungen wegen Unzucht mit Kindern und des Hausfriedensbruchs auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück; die übrige Revision wurde verworfen. Begründend stellte der Senat fest, dass die Frage der Zurechnungsfähigkeit bei behaupteter starker Trunkenheit nicht ausreichend aufgeklärt war und hierfür Vernehmungen oder ein Sachverständigengutachten geboten gewesen wären.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vorsitzende kann ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen an einen Sachverständigen zurückweisen; die Verteidigung kann hiergegen die Entscheidung der Strafkammer verlangen; die alleinige Zurückweisung durch den Vorsitzenden begründet nicht ohne Weiteres einen Rechtsirrtum im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO.

2

Die Entscheidung, ob ein Sachverständiger zu vernehmen ist, liegt im Ermessen des Gerichts (§ 73 i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO) und ist nur bei Ermessensfehler oder Rechtsirrtum anfechtbar.

3

Wenn die Zurechnungsfähigkeit wegen behaupteter starker Trunkenheit in Frage steht, muss das Gericht die Umstände der Trunkenheit hinreichend aufklären; es darf sich nicht ausschließlich auf die Aussagen eines Opfers verlassen, sondern muss erforderlichenfalls den Angeklagten, weitere Zeugen oder einen Sachverständigen vernehmen.

4

Bei Sexualdelikten gegen das eigene Kind kann die Kenntnis des Kindesalters gegenüber dem Vater grundsätzlich vorausgesetzt werden; das Fehlen einer ausdrücklichen Feststellung hierüber ist unschädlich, wenn sich die Tatbestandsmerkmale aus den übrigen Feststellungen ergeben.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 16. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██, den Schneidermeister ███, geboren am [REDACTED] 1911 in [REDACTED], wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Mai 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. August, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Kleinewefers als beisitzende Richter; Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. Dezember 1950 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben: a) soweit der Angeklagte wegen Unzucht mit Kindern verurteilt ist, b) soweit der Angeklagte wegen Hausfriedensbruchs verurteilt ist.

2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

3. Das Verfahren wird, soweit Aufhebung erfolgt ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Tatbestand

Das Landgericht hat festgestellt:

1. Der Angeklagte hat im Februar 1949 seine damals 12 Jahre alte Tochter Waltraud in unzüchtiger Absicht an den Geschlechtsteilen gefasst. Diese Straftat hat das Landgericht als verwirkt angesehen und eine Strafe von 6 Monaten Gefängnis verhängt.

2. Der Angeklagte hat im Juli/August 1950 einige Wochen vor seiner Verhaftung mit seiner Tochter Waltraud unzüchtige Handlungen begangen.

Gründe

Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern in vier Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, im Übrigen freigesprochen.

Mit der Revision rügt er Verletzung des formellen und sachlichen Rechts.

a) Die Revision macht geltend, der Vorsitzende der Strafkammer habe die Verteidigung unzulässig beschränkt, indem er die an den Sachverständigen gerichtete Frage, ob bei einer seit 12 Jahren in dieser Form bestehenden Ehe sich beim Angeklagten eine Unbefriedigtheit ansammeln könne, die ihn zu einem Rausch an ungeeigneter Stelle und zu Magenbeschwerden führe, zurückgewiesen habe. Die Zurückweisung dieser Frage sei eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung, die das Rechtsmittel rechtfertige (§ 338 Nr. 8 StPO).

Die Rüge ist nicht begründet. Die Verteidigung war berechtigt, Fragen an den Sachverständigen zu stellen (§ 240 Abs. 2 StPO). Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen konnte der Vorsitzende jedoch zurückweisen (§ 241 Abs. 2 StPO). Gegen die Zurückweisung stand der Verteidigung das Recht zu, die Entscheidung der Strafkammer anzurufen (§ 238 Abs. 2 StPO). Die Entscheidung wäre als Beschluss des Gerichts im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO nicht schon die Entscheidung des Vorsitzenden anzusehen (RG JW 1921, 950 Nr. 24). Da die Verteidigerin sich an die Strafkammer nicht gewandt hat, beruht das angefochtene Urteil insoweit auch nicht auf einem Rechtsirrtum des Vorsitzenden.

b) Die Revision rügt weiter, der Vorsitzende habe die Verteidigung unzulässig beschränkt, indem er ihr durch einen drohenden Hinweis die Anregung, einen Sachverständigen zu vernehmen, unmöglich gemacht habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Der Vorsitzende hat nach dem Vermerk der Sitzungsniederschrift die Anregung der Verteidigung, einen Sachverständigen zu vernehmen, nicht zurückgewiesen. Er hat nur erklärt, dass er sich aus eigener Sachkunde ein Bild machen könne. Das Gericht hat sich aus eigener Sachkunde eine Überzeugung gebildet. Die Revision sieht darin eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung, die das Rechtsmittel rechtfertige (§ 338 Nr. 8 StPO). Die Rüge ist nicht begründet. Der Vorsitzende hat von seinem Recht, die Vernehmung eines Sachverständigen abzulehnen, Gebrauch gemacht (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Entscheidung darüber, ob ein Sachverständiger zu vernehmen ist, steht im Ermessen des Gerichts (§ 73 StPO). Ein Rechtsirrtum liegt nicht vor.

c) Die Revision rügt schließlich, der Vorsitzende habe die Verteidigung unzulässig beschränkt, indem er die Anregung der Verteidigung, einen Sachverständigen zu vernehmen, nicht beachtet habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Der Vorsitzende hat die Anregung der Verteidigung nicht zurückgewiesen. Er hat nur erklärt, dass er sich aus eigener Sachkunde ein Bild machen könne. Das Gericht hat sich aus eigener Sachkunde eine Überzeugung gebildet. Die Revision sieht darin eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung, die das Rechtsmittel rechtfertige (§ 338 Nr. 8 StPO). Die Rüge ist nicht begründet. Der Vorsitzende hat von seinem Recht, die Vernehmung eines Sachverständigen abzulehnen, Gebrauch gemacht (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Entscheidung darüber, ob ein Sachverständiger zu vernehmen ist, steht im Ermessen des Gerichts (§ 73 StPO). Ein Rechtsirrtum liegt nicht vor.

d) Die Revision rügt weiter, der Vorsitzende habe die Verteidigung unzulässig beschränkt, indem er die Anregung der Verteidigung, einen Sachverständigen zu vernehmen, nicht beachtet habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Der Vorsitzende hat die Anregung der Verteidigung nicht zurückgewiesen. Er hat nur erklärt, dass er sich aus eigener Sachkunde ein Bild machen könne. Das Gericht hat sich aus eigener Sachkunde eine Überzeugung gebildet. Die Revision sieht darin eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung, die das Rechtsmittel rechtfertige (§ 338 Nr. 8 StPO). Die Rüge ist nicht begründet. Der Vorsitzende hat von seinem Recht, die Vernehmung eines Sachverständigen abzulehnen, Gebrauch gemacht (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Entscheidung darüber, ob ein Sachverständiger zu vernehmen ist, steht im Ermessen des Gerichts (§ 73 StPO). Ein Rechtsirrtum liegt nicht vor.

e) Die Revision rügt schließlich, der Vorsitzende habe die Verteidigung unzulässig beschränkt, indem er die Anregung der Verteidigung, einen Sachverständigen zu vernehmen, nicht beachtet habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Der Vorsitzende hat die Anregung der Verteidigung nicht zurückgewiesen. Er hat nur erklärt, dass er sich aus eigener Sachkunde ein Bild machen könne. Das Gericht hat sich aus eigener Sachkunde eine Überzeugung gebildet. Die Revision sieht darin eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung, die das Rechtsmittel rechtfertige (§ 338 Nr. 8 StPO). Die Rüge ist nicht begründet. Der Vorsitzende hat von seinem Recht, die Vernehmung eines Sachverständigen abzulehnen, Gebrauch gemacht (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Entscheidung darüber, ob ein Sachverständiger zu vernehmen ist, steht im Ermessen des Gerichts (§ 73 StPO). Ein Rechtsirrtum liegt nicht vor.

I. Das Urteil kann nicht aufrechterhalten werden, soweit der Angeklagte wegen Unzucht mit Kindern verurteilt worden ist. Der äußere Tatbestand ist zwar in ausreichender Weise festgestellt. Die Revision vermag jedoch mit der Behauptung durchzudringen, dass es sich bei den Sittlichkeitsverbrechen um eine und dieselbe Straftat handle. Denn die Taten unterscheiden sich nach den Urteilsfeststellungen sowohl nach der Zeit der Begehung als auch nach den einzelnen Umständen jeder Tat. Wenn das Urteil zu Beginn dieses Teils der Urteilsgründe ausführt, „in ähnlicher Weise hat sich der Angeklagte gegenüber seiner eigenen Tochter benommen“, so muss daraus auch entnommen werden, dass das Landgericht damit die wollüstige Absicht des Angeklagten feststellen wollte. Unschädlich ist es, wenn eine Feststellung darüber fehlt, dass dem Angeklagten das Alter des Mädchens bekannt gewesen ist. Diese Kenntnis konnte bei ihm als Vater vorausgesetzt werden.

Rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Begründung, mit der das Landgericht die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB abgelehnt hat. Die Urteilsfeststellungen beruhen hier auf den glaubhaften Bekundungen der Tochter Waltraud, die den Trunkenheitsgrad ihres Vaters zu beurteilen wisse. Sie habe den Vater bei den Taten „doll“ betrunken bezeichnet. Das Landgericht hat jedoch nicht den äußersten Grad der Trunkenheit festgestellt, der die Zurechnungsfähigkeit ausschließt. Es hat vielmehr nur festgestellt, dass der Angeklagte bei den Taten nicht als völlig betrunken anzusehen sei. Die Revision rügt mit Recht, dass das Landgericht die Frage der Zurechnungsfähigkeit nicht genügend aufgeklärt habe. Es hätte sich nicht mit den Bekundungen der Tochter begnügen dürfen, sondern durch Vernehmung des Angeklagten oder sonstiger Zeugen weitere Klarung versuchen müssen. Es wäre zweckmäßig gewesen, einen Sachverständigen zu hören, um festzustellen, welche Mengen Alkohol der Angeklagte zu sich genommen hatte und welche Schlüsse aus den äußeren Umständen für die Zurechnungsfähigkeit zu ziehen sind.

II. Das Urteil war daher insoweit aufzuheben, als nicht Einstellung des Verfahrens erfolgt und der Angeklagte bereits vom Tatrichter freigesprochen ist. Im Übrigen war die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

AugustinDr. GroßDr. Jagusch
KrummeKleinewefers

Zitiert von (2)