Treffer
BGH Urteil

Revision: Urteil wegen versuchten Raubes und Körperverletzung aufgehoben, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 293/55
Datum
03.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte seine Verurteilung wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil Feststellungen zu gemeinschaftlicher Tatausführung und Gewaltanwendung unklar und teilweise widersprüchlich waren. Zudem fehle eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Frage der Schuldfähigkeit bei Alkoholgenuss (§51 StGB), weshalb ggf. ein ärztliches Gutachten erforderlich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen (versuchten) Raubes muss das Tatgericht hinreichend feststellen und begründen, dass die für den Raubtatbestand erforderliche Gewaltanwendung und eine gemeinschaftliche Tatausführung vorgelegen haben.

2

Die Einlassung des Angeklagten kann Grundlage einer Verurteilung sein, setzt jedoch voraus, dass das Gericht von deren Richtigkeit überzeugt ist; unklare oder nicht überzeugend darlegte Einlassungen genügen nicht (§261 StPO).

3

Bei nicht behebbaren Zweifeln an der Aufklärung des Tathergangs ist zugunsten des Angeklagten von der für ihn günstigsten Sach‑ und Rechtslage auszugehen.

4

Zur Prüfung der (verminderten) Schuldfähigkeit wegen Alkoholisierung genügt eine pauschale Feststellung des Alkoholgenusses nicht; es bedarf konkreter Feststellungen zur Menge, Trinkdauer, Verträglichkeit, körperlichen Verfassung sowie gegebenenfalls eines medizinischen Sachverständigengutachtens (§51 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 3. Mai 1955

Leitsatz

(kein Leitsatz im Originaltext enthalten)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 3. Mai 1955, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt.

Das Rechtsmittel des Angeklagten (als § 370 Abs. 1 StPO) ist für zulässig zu erachten, obwohl es wörtlich genommen nur die Bitte um Einlegung der Revision ausspricht. Der Rechtfertigungsschrift des Verteidigers ist zu entnehmen, dass Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts gerügt wird. Das Rechtsmittel ist daher zu behandeln.

Auf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden, weil jedenfalls die Sachbeschwerde durchgreift.

Nach den nicht sehr übersichtlichen Urteilsdarlegungen (vgl. Rast. 15–25 ff.) ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: An einem Tag im Februar 1955 hatte der Angeklagte mit seinem Kameraden mehrere Gastwirtschaften aufgesucht. Insgesamt trank jeder von ihnen bis zu 15 Glas Bier. Dabei gesellte sich der schwerkriegsbeschädigte, einarmige Angestellte Johann █████ zu ihnen. Als dieser zu später Stunde auf einen Hof ging, erhielt er einen Schlag auf den Kopf, fiel zu Boden und war einen Augenblick besinnungslos. Als er das Bewusstsein wiedererlangte, bemerkte er, dass zwei Männer, die er in der Dunkelheit nicht erkannte, weiter seine Taschen durchsuchten und auf ihn einschlugen, sich dabei unterhielten. Die Täter konnten jedoch beim Überfallenen kein Geld finden. Einer der beiden war der Beschwerdeführer. Den Mitangeklagten █████ hat das Landgericht mangels Beweises freigesprochen.

Die bisherigen Feststellungen der Strafkammer gegenüber dem Beschwerdeführer sind nicht geeignet, den Schuldspruch zu tragen.

Der Tatrichter stützt die Verurteilung, soweit ersichtlich, im Wesentlichen auf die eigene Einlassung des Angeklagten. Er hebt aber andererseits hervor, dass dessen Angaben unklar seien und der eigentliche Tathergang, was die Frage einer gemeinschaftlichen Begehung betreffe, nicht genügend aufgeklärt gewesen sei. Letztere Darlegung bezieht sich zwar unmittelbar auf die Frage einer gemeinschaftlichen Körperverletzung (§ 223a StGB), beeinträchtigt aber auch die Ausführungen zur äußeren und inneren Tatseite des versuchten Raubes, insbesondere hinsichtlich des Merkmals der Gewaltanwendung (§ 249 Abs. 1 StGB).

Zudem führt der Tatrichter bei Erörterung der Körperverletzung aus, die Einlassung des Beschwerdeführers bezüglich der Beteiligung seines Kameraden könne nicht ohne weiteres auf einen anderen, unbekannten Mittäter übertragen werden. Hinsichtlich des dem Angeklagten zur Last gelegten Raubüberfalls hat das Landgericht dagegen jene Erwägung nicht angestellt. Das erscheint ohne nähere Begründung widersprüchlich.

Ferner erwähnt das Landgericht, der von Anfang an geständige Angeklagte habe seine Beteiligung an der festgestellten Tat zugegeben und sich zu seiner Schuld bekannt (S. 3, 5 UA).

Dabei ist möglicherweise nicht berücksichtigt, dass die Einlassung des Beschwerdeführers u. a. dahin ging: Er selbst habe lediglich die Taschen des – nicht von ihm niedergeschlagenen █████ – nach Geld durchsucht. Es bleibt sonach die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte erst nach dem Niederschlag hinzukam und ohne in Einvernehmen mit dem unbekannten Gewalttäter zu handeln, bloß die Taschen des am Boden liegenden Opfers durchsuchte. Dann würde sein Verhalten insoweit nur als versuchter Diebstahl zu werten sein.

Bezüglich der Körperverletzung hat das Landgericht zwar, wie erwähnt, dargelegt, der Angeklagte sei einer von den beiden gewesen, die weiter auf den am Boden liegenden Angestellten █████ einschlugen. Dabei ist jedoch gleichfalls nicht berücksichtigt, dass der „voll geständige“ Beschwerdeführer sich dahin eingelassen hatte, er habe lediglich die Taschen des Opfers durchsucht. Darin sollte oder konnte jedenfalls ein Bestreiten des Einschlagens auf █████ liegen. Auch hier hätte sich die Strafkammer deutlicher auseinandersetzen müssen, zumal sie an anderer Stelle des Urteils zu Gunsten des Angeklagten hervorhebt, er habe nicht den Eindruck eines Gewaltverbrechers gemacht und auch früher keine nennenswerten einschlägigen Straftaten begangen.

Die Aufhebung des Urteils muss weiter deshalb erfolgen, weil sich der Tatrichter nicht hinreichend mit der Frage befasst hat, ob die strafrechtliche Verantwortlichkeit des als klein und schwächlich bezeichneten Beschwerdeführers infolge des für erwiesen erachteten Alkoholgenusses ausgeschlossen oder erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 1 oder 2 StGB). Die Strafkammer beschränkt sich auf die beiläufige Bemerkung, der Angeklagte habe zur Tatzeit „nicht ganz unerheblich unter Alkoholeinfluss“ gestanden, „was sich enthemmend auf ihn ausgewirkt haben dürfte“.

Das reicht keinesfalls aus. Betrachtlicher Alkoholgenuss vermag gerade das Hemmungsvermögen i. S. des § 51 StGB auszuschließen oder wesentlich zu beeinflussen. In dieser Hinsicht bedarf es weiterer Erörterungen durch den Tatrichter, insbesondere über den Alkoholgehalt der getrunkenen Biermengen, die Trinkzeiten, Alkoholverträglichkeit oder Intoleranz, Alkoholabbau und Ausscheidung, etwa genossene Speisen, die allgemeine und besondere körperliche Konstitution des Angeklagten (vgl. BGH 4 StR 216/53 v. 2. Juli 1953; 4 StR 432/53 v. 25. März 1954; Weltzien im Deutschen Autorecht 1953 S. 48 ff., sowie Bergmann, „Blutalkohol bei Verkehrstraftaten“). Hierbei wird sich die Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen empfehlen. Für einen pathologischen Rausch (BGHSt 1, 196), wie ihn die Revision behauptet, ist allerdings einstweilen nichts ersichtlich. Eine Verurteilung wegen Vergehens gegen § 330a StGB würde die bestimmte Feststellung der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten voraussetzen (BGHSt 2, 275 und 325).

Die erneute Verhandlung gibt der Strafkammer zugleich Gelegenheit, den Sachverhalt nach Möglichkeit weiter aufzuklären. Bei nicht behebbaren Zweifeln ist von der dem Angeklagten günstigsten Sach- und Rechtslage auszugehen. Andererseits darf er auf Grund seiner Einlassung nur dann verurteilt werden, wenn das Gericht von deren Richtigkeit überzeugt ist (§ 261 StPO; OGHSt 1, 361, 378, 379).

[Unterschriften]

SeibertDr. PeetzHaager
HübnerDr. Hengsberger

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