BGH: Alkoholwirkung (§ 51 StGB) und Hehlerei bei Mitzechen aus Beutegeld
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 60/56
- Datum
- 12.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme von Mittäterschaft beim (schweren) Raub setzt nicht voraus, dass jeder Beteiligte Beute erlangt oder am Beutegenuss teilnimmt; entscheidend ist das (auch stillschweigende) Einverständnis und das Handeln mit verteilten Rollen zur Wegnahme mittels Gewalt.
Behaupteter erheblicher Alkoholgenuss ist in den Urteilsgründen so zu würdigen, dass nachvollziehbar bleibt, ob und warum eine erhebliche Verminderung oder ein Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 StGB ausgeschlossen wird; verbleibende Zweifel können die Anwendung von § 51 Abs. 2 StGB gebieten.
Bloßes Teilnehmen an einem vom Täter mit Beutegeld bezahlten Gelage („Sichaushaltenlassen“) stellt für sich genommen weder ein Ansichbringen noch eine Absatzhilfe im Sinne des § 259 StGB dar; erforderlich ist ein auf wirtschaftliche Verwertung gerichtetes, einverständliches Mittätigwerden.
Ein Freispruch trägt sachlich-rechtlich nicht, wenn naheliegende, belastende Umstände (insbesondere Anwesenheit beim Tatgeschehen und Wahrnehmung der Beute) nicht erschöpfend gewürdigt und die Abgrenzung zu Täterschaft/Teilnahme nicht tragfähig begründet werden.
Kann in einer erneuten Tatsachenwürdigung eine Beteiligung an der Vortat nicht nachgewiesen werden, ist bei unterlassener Hilfe gegenüber einem erkennbar hilflosen Opfer die Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 330c StGB a.F.) in den Blick zu nehmen, sofern Hilfe zumutbar und ohne eigene erhebliche Gefahr möglich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 5. Oktober 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Hans Arnold █, geboren am ██ 1918 in ███, 2. den kaufmännischen Angestellten Kurt ████, geboren am █████ 1922 in ██████, beide in dieser Sache in Untersuchungshaft, 3. den Schneider Arnold ███████, geboren am ████████, ohne festen Wohnsitz,
wegen schweren Raubes
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. April 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hüibner als beisitzende Richter, ████████ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten B█ und K████ wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 5. Oktober 1955, soweit es diese Angeklagten betrifft, und auf die Revision ███ ███████████████████, soweit es den Angeklagten █ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Strafkammer hat die Angeklagten B█ und K████ wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes je zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, die Angeklagten ███████ und ██████████ wurden freigesprochen.
Gegen ihre Verurteilung haben B█ und K████, gegen die Freisprechung ██████████ hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt; dieses Rechtsmittel wird vom Oberbundesanwalt vertreten.
Die Revision des K████ rügt auch die Verletzung des Verfahrensrechts, doch ist die Verfahrensbeschwerde nicht fristgerecht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Den Revisionen ist der Erfolg nicht zu versagen.
Wie den Feststellungen des Landgerichts zu entnehmen ist, hatte sich in den frühen Nachmittagsstunden des 15. März 1955 in der Innenstadt von Essen Folgendes zugetragen:
Der Kokereiarbeiter Fritz K███████████ hatte, wie er dies an vielen Tagen zu tun pflegte, außer Lebensmitteln eine 1/8-l-Flasche Kirsch mit Rum eingekauft, die er austrank. Auf dem Heimweg traf er auf der Straße, vor einer Bäckerei, auf fünf Männer, sogenannte Eckensteher. Zu ihnen gehörten die drei Angeklagten. Diese Leute standen nach Art der in dieser Gegend nichtstunend herumlungernden Personen im Halbkreis zusammen und unterhielten sich. K███████████ kannte von ihnen nur K████, dem er früher schon begegnet war. K████ sprach K███████████ an und bat ihn um Geld, damit sie sich „etwas zu trinken“ holen könnten. ███ ging darauf ein, holte seinen Geldbeutel heraus und gab K████ 1 DM. Dabei nahmen einige der Männer – von den Angeklagten mindestens K████ – wahr, dass sich in der Geldbörse ein größerer Geldbetrag befand. Als K███████████ die Börse sodann in seine Manteltasche steckte, erhielt er einen heftigen Schlag ins Gesicht und verlor die Besinnung. Wer den Schlag geführt hat, insbesondere ob B█ oder K████ das Opfer niedergeschlagen haben, war nicht festzustellen. Als der Überfallene wieder zu sich kam, lag er, etwa 20 m vom Tatort entfernt, hinter einem Kirmeswagen; seine Geldbörse mit Inhalt fehlte. Von wem er dort hingebracht worden war, ist nicht festgestellt. K███████████ sah nun, wie K████ gerade damit beschäftigt war, seine Aktentasche auszupacken und die darin befindlichen Lebensmittel einzustecken. ████ machte ihm zornig Vorwürfe und entriss K████ die Tasche. Dieser wehrte sich und schlug auf K███████████ mit seinem Krückstock ein. Dadurch konnte er sich den Besitz an einigen Lebensmitteln (1 Büchse Olsardinen und 1 Brötchen) erhalten. B█ hatte unterdessen K███████████s Börse mit Inhalt an sich genommen. Anschließend hielt er sich zusammen mit ███ und K████ in einer Gastwirtschaft auf. Dort aßen und tranken sie █████████ auf Kosten B█, der dabei das ganze Geld ███ █████ ausgab.
II. Das Landgericht hat das Verhalten der Beschwerdeführer als gemeinschaftlichen schweren Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 3, § 47 StGB) gewürdigt. Dagegen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Angeklagten gehörten zu der Gruppe der ███████████████ ███████. Sie alle „gierten“ nach Geld und witterten in K███████████, der sich als ansprechbar und gutmütig erwies, ein willkommenes Opfer. Einer aus ihrem Kreis schlug ihn nieder. Dieser Gewaltakt diente, wie die Strafkammer feststellt, nur dem Zweck, den Überfallenen zu berauben. B█ und K████ sahen und erkannten, dass K███████████ zwecks Beraubung niedergeschlagen wurde und die Besinnung verlor. Aus dem Urteilszusammenhang (vgl. auch die gegenteiligen Ausführungen bei ███ und ████████████) ergibt sich die rechtlich nicht angreifbare Überzeugung des Tatrichters, dass auf Seiten der fünf Männer, jedenfalls zwischen den beiden Beschwerdeführern und dem unbekannt gebliebenen Gewalttäter, das stillschweigende Einverständnis dahin bestand, dem Opfer mittels Gewaltanwendung Wertsachen abzunehmen. Die drei haben dabei nach der offenkundigen Annahme des Tatrichters mit verteilten Rollen gehandelt. Der eine schlug K███████████ nieder, B█ und K████ nahmen ihm seine Aktentasche und █████████ weg, woran der Überfallene trotz seiner Besinnungslosigkeit noch Gewahrsam hatte (vgl. auch BGHSt 4, 210, 211; NJW 1955, 1238 Nr. 16).
Auch dies sagt das Urteil nicht ausdrücklich, es ergibt sich aber aus seinem Gesamtinhalt und der rechtlichen Würdigung des Ansichbringens von Börse und Tasche als Wegnahme. Das gesamte Geschehen vom Ansprechen des Opfers durch ██ bis zu dessen späterer Auseinandersetzung mit diesem bildete, wie das Landgericht offenbar angenommen hat, eine natürliche Einheit. Um ein bloßes Hinzukommen nach vollbrachter Tat (BGHSt 2, 344, 347; 4 StR 293/55 vom 18. August 1955) hat es sich vorliegend nicht gehandelt. Dies hat die Strafkammer u. a. durch Bezugnahme auf die Entscheidung BGHSt 2, 346 und die Ausführungen bei ████████████ zum Ausdruck gebracht. Sie hat damit, trotz etwas missverständlicher █████████, sagen wollen, dass B█ und K████, die von Anfang an dabei waren, im Einverständnis mit dem Unbekannten handelten und nicht lediglich nachträglich eine durch diesen, unabhängig von ihrem Willen, geschaffene günstige Situation ihrerseits zu Diebstählen ausnutzten.
Die Feststellungen des Landgerichts sind zwar knapp, jedoch reichen sie aus, um die Annahme der Mittäterschaft zu tragen. Nach seiner aus dem Urteilszusammenhang eindeutig erkennbaren Überzeugung machte das enge Verhältnis, das die Angeklagten verband und das sie zu der Tat gemeinsam hatten, sie zu Mittätern des schweren Raubes (vgl. auch BGH NJW 1956, 475 Nr. 18).
Dass K████ nur die Mappe und nicht das Geld wegnahm und dass er an dem späteren Gelage in der Wirtschaft nicht teilnahm, steht der Annahme seiner Mittäterschaft am schweren Raub nicht entgegen. Diese erfordert nicht, dass jeder Beteiligte in den Besitz oder Genuss eines wesentlichen Anteils oder der Beute überhaupt gelangt. Die Revision dieses Beschwerdeführers macht zwar geltend, dass er infolge seiner Beinlähmung absolut unfähig sei, Gewalttaten, und sei es auch nur in der Form psychischer Teilnahme, zu begehen. Die Verteidigung übersieht jedoch, dass K████ bereits wegen gefährlicher Körperverletzung vorbestraft war und dass er, wie schon erörtert, den Besitz eines Teils der Beute erfolgreich mit Gewalt verteidigt hat. Er wäre nach §§ 252, 249 StGB gleich einem Räuber zu bestrafen gewesen, wenn er nicht schon der Teilnahme am schweren Raub schuldig wäre.
Ob der Platz hinter dem Kirmeswagen, wo sich der zweite Abschnitt des Gesamtgeschehens abspielte, ein öffentlicher i. S. des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB war oder nicht, ist ohne Bedeutung, denn zumindest die Gewaltanwendung wurde auf einer Straße ausgeübt. Das genügt (BGHSt 3, 297, 300).
Da indes das Urteil aus anderen Gründen aufgehoben werden muss, erhält die Strafkammer Gelegenheit, den Sachverhalt, soweit möglich, weiter aufzuklären.
Die Angeklagten B█ und K████ hatten sich auf Alkoholgenuss vor dem Zusammentreffen mit K███████████ berufen. Dieses Vorbringen hat die Strafkammer nicht in rechtlich einwandfreier Weise gewürdigt. Sie führt einmal an, B█ und ███ wollten am fraglichen Tage von etwa 11.30 bis 15.00 Uhr etwa je 20 Glas Bier getrunken haben. Im Anschluss daran erörtert das Landgericht den Fall des Beschwerdeführers ████, „der ebenda die gleiche Menge alkoholischer Getränke zu sich genommen hat“ (Unterstreichung von hier aus). Auch aus den übrigen Ausführungen in diesem Zusammenhang und bei der Strafzumessung ist nicht klar ersichtlich, ob der Tatrichter den behaupteten Alkoholgenuss von je 20 Glas Bier als unwiderlegt angesehen oder ob er die Einlassung der Beschwerdeführer, was die angeblich getrunkenen übermäßigen Biermengen anbelangt, für widerlegt erachtet und den Angeklagten lediglich als unwiderlegbar zugestanden hat, dass sie vor der Tat überhaupt Alkohol zu sich genommen und zur Tatzeit unter einem gewissen – wenn auch nicht i. S. des § 51 StGB beachtlichen – Alkoholeinfluss gestanden haben.
Würde die erste Annahme zutreffen, so wären das, entgegen der einleitenden Bemerkung der Urteilsgründe zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Täter, Anhaltspunkte für einen Ausschluss oder eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit. Wenn Menschen in schlechter wirtschaftlicher Lage, wie es die Beschwerdeführer ersichtlich waren, zur kalten Jahreszeit mitten am Tage, möglicherweise ohne viel dazu zu essen, zwanzig Glas Bier binnen kurzer Zeit zu sich nehmen, so kann dies sehr wohl eine i. S. des § 51 StGB beachtliche Enthemmungswirkung zur Folge haben. Auf ███ ████████ des zeitweise besinnungslos gewesenen Opfers █████ kann es dabei ebensowenig entscheidend ankommen wie auf das teilweise Erinnerungsvermögen der beiden Angeklagten und die Folgerungen, die sie selbst aus dem behaupteten Alkoholgenuss gezogen haben (vgl. Hille, JZ 1952, 269 f).
Das Landgericht hat zudem bei der Strafzumessung selbst die Möglichkeit einer „wenn nicht schuldmindernden, so doch enthemmenden“ Wirkung des Alkoholgenusses berücksichtigt. Diese Bemerkung ist nicht eindeutig; sie erweckt den Anschein, als ob der Tatrichter einen erheblichen Einfluss des Alkohols nicht mit Sicherheit ausschließen konnte. Alsdann wäre die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB geboten gewesen. Gerade erheblicher Alkoholgenuss wirkt auf das Hemmungsvermögen ein und vermag es zu beseitigen oder wenigstens erheblich einzuschränken (vgl. auch BGH GA 1955, 269 f, 271 sowie die bereits erwähnte Entscheidung 4 StR 293/55 vom 18. August 1955, S. 5).
Wegen dieses der Strafkammer bei Erörterung des § 51 StGB möglicherweise unterlaufenen sachlichen Rechtsfehlers ist das Urteil, soweit es B█ und K████ betrifft, aufzuheben.
Sollte das Landgericht auf Grund der erneuten Hauptverhandlung die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB verneinen und anderseits nicht gemeinschaftlichen schweren Raub, sondern nur Diebstahl bzw. bei K████ räuberischen Diebstahl für erwiesen erachten, wäre gleichzeitig zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführer in diesem Fall außerdem der unterlassenen Hilfeleistung (§ 330c in Verb. mit § 73 oder 74 StGB) schuldig gemacht haben (vgl. die Ausführungen zu II dieses Urteils).
III. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Freispruch muss im Ergebnis ebenfalls Erfolg haben.
Soweit dieses Rechtsmittel die Nichtanwendung des § 259 StGB rügt, ist es allerdings unbegründet.
Wie vorweg bemerkt sei, hat der Bundesgerichtshof (NJW 1952, 734 Nr. 24), entsprechend der ständigen, älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 9, 199, 201; 39, 308), ausgesprochen, dass bloßer Mitgenuss der Beute (z. B. von Getränken oder Lebensmitteln) in der Form unmittelbaren Verbrauchs kein Ansichbringen i. S. des § 259 StGB darstellt (vgl. auch Schröder, Festschrift für Rosenfeld, 178).
Das Vorliegen dieser Begehungsform der Hehlerei bei █████████████ macht die Revision der Staatsanwaltschaft auch nicht geltend. Sie ist vielmehr der Auffassung, dass die Teilnahme H█████████████s an dem von B█ mit dem von ihm erbeuteten Geld veranstalteten Gelage als Mitwirken zum Absatz hätte gewürdigt werden müssen. Dem kann nicht beigetreten werden.
Bei dieser Begehungsform hat der Gesetzgeber in erster Linie an das Losschlagen und Zugeldmachen strafbar erlangter Gegenstände gedacht, deren Vertrieb, weil zu weiteren Diebstählen anreizend, besonders gefährlich erschien (RGSt 32, 5, 215, 216). Indes kann auch Geld ein Gegenstand des Wertumsatzes i. S. des § 259 StGB sein (RGSt 8, 265 f), z. B. durch Umwechseln erbeuteter Geldscheine in Geschäften und Gaststätten. Immer aber ist bei dieser Begehungsform Voraussetzung ein einverständliches Mittätigwerden des Helfers zur wirtschaftlichen Verwertung der Sache, das dem auf Absatz gerichteten Interesse des Täters zu dienen bestimmt ist (RGSt 40, 199, 201; 63, 38; auch BGHSt 2, 137, 137; Liszt-Schmidt, 25. Aufl., 702). Dies wird von Maurach, Besonderer Teil, 2. Aufl., 328, ebenfalls erfordert. Hiermit setzt er sich jedoch in Widerspruch, wenn er, unter Bezugnahme auf OLG Hamm NJW 1954, 1380 Nr. 30, auch das „Mitverprassen gestohlenen Geldes“ als Absatzhilfe gelten lassen will.
Wer einer Einladung des Täters Folge leistet, lässt es zwar geschehen, dass sich Umfang und Zugriffsfähigkeit der Beute verringern und sie schneller unter die Leute kommt. Durch dieses passive Verhalten fördert er aber noch nicht den Absatz des Geldes im Interesse des Täters bei anderen, wie es das Gesetz voraussetzt. Es ist auch dem Grade der Strafwürdigkeit nach ein Unterschied, ob jemand Teile der Beute zu beliebiger Verwendung unmittelbar zugeteilt erhält und demgemäß an sich bringt, oder als Gast des Täters an einem Gelage teilnimmt, das dieser mit Beutegeld bezahlt. Auch dieses Teilhaben an den Vorteilen fremder Tat ist zwar durchaus verwerflich, dies allein begründet aber noch nicht die Strafbarkeit eines solchen Verhaltens. Nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung (§ 259 StGB) ist jedenfalls der kein Hehler, der sich lediglich vom Dieb oder Räuber mit Mitteln des von diesem erbeuteten Geldes freihalten lässt. Dass er durch den für ihn die Zeche bezahlenden Täter gegenüber dem Gastwirt von seiner etwaigen Schuld befreit wird, hat schon rein begrifflich mit Absatzhilfe nichts gemein. Der gegenteiligen, beiläufig geäußerten Auffassung des Reichsgerichts (RGSt 72, 87 f und 148) vermag der Senat aus den dargelegten Gründen nicht beizustimmen (vgl. auch LK, 6./7. Aufl., 419). Dies würde im Ergebnis zu einer unzulässigen Ausweitung des Gesetzestatbestandes und zur Bestrafung der Ersatzhehlerei führen, was schon § 2 Abs. 1 StGB und Art. 103 Abs. 2 GG verbieten. Die genannten Entscheidungen des Reichsgerichts ergingen übrigens, ebenso wie RGSt 71, 341, während der Geltung der Gesetze vom 28. Juni 1935 (RGBl. I, 839, 844), welche die Analogie zuließen und das Reichsgericht „von der Bindung an alte Urteile“ befreiten.
Um eine strafbare Absatzhilfe in den genannten Fällen des Sichaushaltenlassens bejahen zu können, müsste auf Seiten des Mitzechers bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 259 StGB noch ein den Absatz förderndes und von entsprechendem Vorsatz getragenes Tun hinzukommen. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn der Freund oder Bekannte des Diebes (oder Räubers) durch tätiges Handeln „bewusst dazu beiträgt, dass dieser das gestohlene Geld rascher los wird“ (so Schweizerisches Bundesgericht Bd. 69 IV 72 zu dem mit § 259 RStGB fast wörtlich übereinstimmenden Art. 144 Abs. 1 Schw. StGB), wenn er also etwa in der genannten Absicht dem Täter Hinweise gibt, wo und wie er das Beutegeld schnell und möglichst unauffällig ausgeben kann.
Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles bieten die Feststellungen der Strafkammer keinen Anhalt. Es ist daher kein Rechtsfehler, wenn die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 259 StGB bei H█████████████ nicht erörtert, sondern dessen Mitverzehr ersichtlich als strafloses Mitgenießen der Vorteile fremder Straftat angesehen hat.
Die gemäß der allgemeinen Sachbeschwerde gebotene rechtliche Nachprüfung des Urteils muss jedoch aus folgendem Grunde zu dessen Aufhebung führen, soweit es H█████████████ betrifft:
Die knappen Darlegungen des Tatrichters, H█████████████ sei weder eine Täterschaft noch eine Beteiligung an der Tat nachzuweisen, vermögen den Freispruch nicht zu tragen, weil sie den festgestellten Sachverhalt nicht erschöpfend würdigen. Dieser Angeklagte gehörte zu den fünf Männern, die auf der Straße herumlungerten, nach Geld „gierten“ und in K███████████ ein willkommenes Opfer vermuteten. Er war von Anfang an, ███ zwar auch bei dem die Beraubung einleitenden tätlichen Angriff zugegen; sowie später noch in der Wirtschaft, wo B█ ihn und K████ mit dem erbeuteten Geld des Opfers freihielt. Es war ihm zwar nicht nachzuweisen, dass er die Wegnahme der Geldbörse durch B█ gesehen und gewusst hat, dass das von ███ verausgabte Geld gestohlen war. Die Strafkammer setzt sich jedoch nicht mit der Tatsache auseinander, dass gerade H█████████████ bei K███████████ einen größeren Geldbetrag gesehen hatte. Es ist zwar denkgesetzlich nicht völlig unmöglich, dass – wie die Strafkammer angenommen hat – B█ und K████ das Niederschlagen des Opfers durch ihre Anwesenheit bewusst unterstützten, dass dagegen bei H█████████████ ein solcher Wille nicht vorhanden war. Bei der gegebenen Sachlage hätte indes diese letzte Auffassung besonderer Begründung bedurft. Das Landgericht scheint der Ansicht gewesen zu sein, wegen gemeinschaftlichen Raubes könne nur verurteilt werden, wer auch etwas von der Beute unmittelbar erlange. Dies wäre, wie schon zu II dargelegt, nicht zutreffend.
Wegen dieses möglichen sachlich-rechtlichen Verstoßes ist daher das Urteil auch gegenüber H█████████████ aufzuheben. Die Strafkammer erhält insofern ebenfalls Gelegenheit, den Sachverhalt noch weiter aufzuklären. In den Urteilsgründen wird Zeuge ein Bauarbeiter S██████████████ erwähnt, ohne dass mitgeteilt wird, welche Angaben dieser über die Geschehnisse gemacht hat. Ferner kommt der rechtskräftig freigesprochene Festgenommene Alois C███████████████ als Zeuge in Betracht.
Sollte sich bei █ die Mittäterschaft oder Beihilfe hinsichtlich des schweren Raubes auch diesmal nicht nachweisen lassen, wird zu prüfen sein, ob bei diesem Angeklagten die Voraussetzungen der unterlassenen Hilfeleistung, § 330c StGB, gegenüber dem niedergeschlagenen und in seinem Blut in der Kälte auf der Straße liegenden Opfer K███████████ erfüllt sind (vgl. BGHSt 3, 65 f; VRS 10, 220). Einen Unglücksfall hat es sich sicherlich gehandelt. Im Übrigen kommt es auf die Umstände des Falles für die Frage an, ob ██ ██ eine Hilfeleistung ohne eigene Gefahr zuzumuten war. Als ██████ Gefahr würde die einer Strafverfolgung nicht in Betracht kommen, wohl aber möglicherweise die Rache seiner Spießgesellen. Es wird zu prüfen sein, ob er dem durch einen heimlichen Anruf der Rettungsstelle (sofern er das Geld dazu hatte), durch unauffälligen Hinweis an Vorübergehende, Geschäftsinhaber oder dergleichen hätte entgehen können (VRS 10, 222). Es könnte in diesem Zusammenhang auch von Bedeutung sein, ob es sich – was den bisherigen Urteilsdarlegungen nicht deutlich zu entnehmen ist – um eine normale Wohn- und Geschäftsgegend oder ein auch am Tage verrufenes Stadtviertel gehandelt hat. Aber auch für den letzten Fall ist einstweilen nicht ersichtlich, warum █████ nicht irgendeine Hilfeleistung möglich und zumutbar gewesen sein sollte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Augustin | Seibert | ||
| Dr. Sauer | Hübner |
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